Kapitalgesellschaften müssen noch in diesem Jahr online die Kirchenzugehörigkeit ihrer Gesellschafter erfragen

Ab dem 01. Januar 2015 sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Dafür müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober und erstmalig 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“). Die Abfrage ist für jeden Gesellschafter durchzuführen, der am 31. August in Ihrer Gesellschaft gemeldet ist, unabhängig davon, ob die Gesellschafter im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten werden oder nicht. Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).

Information der Gesellschafter

Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen. In diesem Fall wird im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs kein Kirchensteuerabzug vorgenommen.

Eintrag eines Sperrvermerks

Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss für die Regelabfrage bis zum 30. Juni eines Jahres, für eine Anlassabfrage zwei Monate vor Durchführung der Abfrage beim BZSt eingehen. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KIStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

Was müssen Sie tun?

Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie die Steuer-ldentifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 01. September rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie benötigen diese Angaben auch dann, wenn ein Gesellschafter beim BZSt einen Sperrvermerk gesetzt haben sollte, denn auch in diesem Fall ist die Regelabfrage durchzuführen. Um die Abfrage der KIStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZSt-Online-Portal (BOP) erwerben. Achtung: Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Ihre Fragen beantworten wir wie immer gerne. Weitere Informationen finden Sie unter www.bzst.de.