Bis zum 31. Mai 2015 muss die Steuererklärung für 2014 abgegeben werden. So erhöhen Sie Ihre Steuererstattung

Nun ist es an der Zeit, sich die Steuererklärung für 2014 vorzunehmen. Denn die Abgabefrist endet am 31. Mai 2015. Dann müssen alle Unterlagen beim Finanzamt vorliegen. Wenn Sie noch nach neuen Anregungen suchen, wie Sie Steuern sparen können, dann sollten Sie die Liste neuer Möglichkeiten studieren, die wir für Sie zusammengestellt haben. Wenn Sie noch zusätzliche Zeit benötigen, lassen Sie sich von bdp helfen: Dann endet die Abgabefrist erst zum 31. Dezember 2015.

Grund- und Kinderfreibetrag sind gestiegen und steigen weiter

Der Grundfreibetrag wurde zum 01.01.2014 auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent blieb konstant.

Der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag müssen für die Jahre 2015 und 2016 nach dem Zehnten Existenzminimumbericht weiter steigen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt dazu einen Referentenentwurf veröffentlicht. Demnach soll der Grundfreibetrag für das Jahr 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro steigen und im Jahr 2016 auf 8.652 Euro. Der Kinderfreibetrag soll im Jahr 2015 auf 2.256 Euro und im Jahr 2016 auf 2.304 Euro pro Steuerpflichtigem steigen. Das Kindergeld soll in gleichem Verhältnis wie der Kinderfreibetrag steigen.

Scheidungskosten

Bis 2012 konnte man die Kosten einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung absetzen. Seit 2013 ist das nicht mehr möglich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch im Oktober 2014 entschieden, dass Scheidungskosten auch weiterhin steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Deswegen empfehlen wir weiterhin, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen und ggf. gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass Eigentümer und Mieter Reinigung von Gehwegen und Straßen in unmittelbarer Grundstücksnähe als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und damit steuermindernd geltend machen können.

Auch zu den Aufwendungen zählt der nachträgliche Anschluss an die örtliche Wasserversorgung, ein Dachausbau im Eigenheim oder der Anbau eines Wintergartens.

Für diese Dienstleistungen kann man die Arbeitskosten mit 20 Prozent, maximal 4.000 Euro pro Jahr, in der Steuererklärung angeben. Für Handwerksleistungen im Eigenheim gelten ebenfalls 20 Prozent, hier jedoch maximal 1.200 Euro.

Altersvorsorgeaufwendungen

Im Jahr 2015 können Steuerpflichtige mehr Vorsorgeaufwendungen (z. B. Rentenversicherung) als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Bisher war die Förderhöchstgrenze 20.000 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem. Das maximale Abzugsvolumen beträgt dieses Jahr 22.178 Euro.

Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte

Seit Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf besteuerte Kapitalerträge automatisch im Rahmen der Abgeltungssteuer einbehalten und an die Religionsgemeinschaft des Steuerpflichtigen weitergeleitet. Die betroffenen Stellen wie z. B. Kreditinstitute oder Versicherungen oder auch GmbHs für Ihre Gesellschafter fragen einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ab. Hintergrund ist, dass der Steuerpflichtige bisher dem Dienstleister freiwillig mitteilen konnte, welche Religionszugehörigkeit er hat. Durch das neue Verfahren wird es dem Steuerpflichtigen vereinfacht, seine Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer bereits im Rahmen des Zuflusses abzuführen und nicht im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Ist dies nicht erwünscht, kann beim Bundeszentralamt für Steuern Einspruch eingelegt und ein Sperrvermerk eingetragen werden.

Neudefinition der Erstausbildung

Nach aktueller gesetzlicher Lage können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgabe in maximaler Höhe von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Für eine zweite Ausbildung werden die Werbungskosten und Betriebsausgaben unbegrenzt berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Erstausbildung“ neu definiert. Demnach liegt eine Erstausbildung vor, wenn die Ausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten vorweist und mit einer Abschlussprüfung beendet wird. Die Erstausbildung gilt auch als beendet, wenn man die Ausbildung zeitlich nicht durchlaufen, aber am Ende eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung ablegt hat. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer geordneten Ausbildung, die Mindestdauer beträgt 12 Monate. Eine kürzere Ausbildung bedeutet, dass die Aufwendungen nur über die Sonderausgaben abziehbar sind.

Steuern bei Betriebsveranstaltung

Nach BFH-Urteilen und einem zwischenzeitlichen Nichtanwendungserlass gelten seit Januar 2015 neue Vorschriften für die Besteuerung bei Betriebsveranstaltungen. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung mit betrieblichem Charakter und muss allen Mitarbeitern offen stehen.

Alle Zuwendungen, die im Rahmen der Betriebsveranstaltung gewährt werden, sind in die Prüfung der Aufwandsgrenze mit den Bruttobeträgen einzubeziehen. Des Weiteren sind aber nach wie vor nur zwei Betriebsfeiern im Jahr zulässig und es sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, auch die Gemeinkosten, die für die Betriebsfeier anfallen. Kosten der Begleitperson werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Eine wesentliche Änderung ist, dass die 110 Euro Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt wird. Zuwendungen bis 110 Euro bleiben steuerfrei. Kosten, die den Betrag übersteigen, sind steuerpflichtig.

Reisekosten

Der Gesetzgeber hat das steuerliche Reisekostenrecht reformiert. Die Neuregelungen gelten erstmals für die Steuererklärung 2014. Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, können Sie als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten abziehen. Zu den Reisekosten zählen auch die Verpflegungskosten.

Für die Verpflegungskosten können Sie generell nur Pauschalbeträge in der Steuererklärung geltend machen, diese hat der Gesetzgeber reformiert. Es gelten jetzt statt drei Pauschalen nur noch zwei.

  • 12 Euro pauschal bei Abwesenheit über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung
  • 24 Euro pauschal bei Abwesenheit von 24 Stunden

Neu ist auch, dass die Pauschalbeträge für Versorgungsmehraufwendungen nur in den ersten drei Monaten einer beruflichen Tätigkeit am selben Ort berücksichtigt werden. Die Frist beginnt immer wieder von vorne, wenn die Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Bei Erstattung durch den Arbeitgeber werden die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt.

Erste Tätigkeitsstätte

Für Fahrten zur Arbeit gilt seit 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Wie bisher bei der regelmäßigen Arbeitsstätte ist weiterhin nur ein beschränkter Werbungskostenabzug möglich. Die erste Tätigkeitsstätte wurde vom Gesetzgeber so definiert, dass hierfür die erste ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet werden muss. Diese Zuordnung der ersten Tätigkeitstätte erfolgt unter folgenden Kriterien, wobei ausreichend ist, wenn ein Kriterium einschlägig ist:

  • Die Dauer des Dienstverhältnisses ist unbefristet oder über einen Zeitraum von zwei Jahren  hinaus an einer Tätigkeitstätte.
  • Der Arbeitnehmer ist täglich, zweimal die Woche oder ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit in einer Einrichtung tätig.
  • Die Arbeitseinrichtung hat die größte räumliche Nähe zum Wohnort.

Neu ist auch, dass der Schwerpunkt darauf liegt, wo der Arbeitnehmer dauerhaft tätig ist. Maßgeblich ist die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber. Legt der Arbeitgeber keiner erste Tätigkeitstätte fest, bestimmt das Finanzamt den Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte. Weiterhin gilt das andere Tätigkeitsstätten ohne betriebliche Einrichtung nicht als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden. Dazu zählt auch das häusliche Arbeitszimmer.

Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen Sie als Entfernungspauschale nur die einfache Strecke und dabei pro gefahrenem Kilometer 30 Cent ansetzen.  Bei wechselnden auswärtigen Tätigkeiten (Dienstreisen) können die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg erstattet werden.

Bitte sprechen Sie uns an, damit Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen können.