Die Liquidation einer GmbH ist nichts für Eilige und wird durch den Auflösungsbeschluss, dessen Bekanntmachung und die Einsetzung eines Liquidators eingeleitet.

Wenn ein Unternehmen keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr hat, stellt sich die Frage, ob das Ende für diese Gesellschaft eingeläutet werden muss und falls ja: Was genau ist dann zu tun?

In unserem ersten Teil hatten wir aufgezeigt, wann die Liquidation einer GmbH überhaupt möglich ist. So schließen sich Insolvenz und Liquidation gegenseitig aus. Wir hatten geschildert, was bei einem „Wegverkauf“ der GmbH zu beachten ist und dass eine professionelle Firmenbestattung unseriös ist und viele Gefahren mit sich bringt. Schließlich hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass eine sogenannte wirtschaftliche Neugründung ggf. zur nochmaligen Erbringung des vollständigen Stammkapitals durch die Gesellschafter der Gesellschaft führt.

Im zweiten Teil wollen wir nun den praktischen Ablauf einer Liquidation schildern, vorausgesetzt, eine Liquidation ist unter den im ersten Teil beschrieben Voraussetzungen überhaupt möglich bzw. sinnvoll.

Zeithorizont

Eine Liquidation einer GmbH ist nichts für Eilige. Bevor die Löschung der GmbH beim Handelsregister angemeldet werden kann, muss ein Sperrjahr abgewartet werden. Dieses Erfordernis stellt keine willkürliche Schikane dar, sondern dient allein dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Das „Fortstehlen“ eines Geschäftspartners durch die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister stellt für jeden Gläubiger nicht nur eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses dar, sondern kann für den Gläubiger auch schnell existenzbedrohend werden.

Liquidationsphase 1: Auflösungsbeschluss, Bekanntgabe und Ernennung des Liquidators

Zunächst bedarf es eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter der GmbH. Bei mehreren Gesellschaftern müsste – vorbehaltlich keiner anderen Satzungsregelung – die Auflösung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Grundsätzlich bedarf dies nicht der notariellen Beurkundung. Die übrigen Form- und Fristbestimmungen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung müssen dringend eingehalten werden. Mit dem Beschluss geht die werbende Gesellschaft in eine Gesellschaft über, deren Ziel es ist, liquidiert und beendet zu werden.

Die GmbH bleibt voll handlungsfähig. Die Firmenbezeichnung bleibt bei der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie „i. L.“ beizufügen, der auf die Liquidation hindeutet. Die Gesellschaft wird ab dem Auflösungsbeschluss von einem Liquidator und nicht von einem Geschäftsführer vertreten. In der Praxis kann natürlich der vormalige Geschäftsführer als Liquidator bestellt werden, was auch oft so gehandhabt wird. Die Auflösung und die Bestellung des Liquidators sind dann aber zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Insoweit muss zwingend ein Notar einbezogen werden.

Der Auflösungsbeschluss muss zusätzlich im elektronischen Bundesanzeiger mit dem sogenannten Gläubigeraufruf veröffentlicht werden. Der Gläubigeraufruf ist die Aufforderung an die Gläubiger, sich mit ihren Ansprüchen bei der Gesellschaft zu melden. Nach neuerer Regelung reicht dabei die einmalige Bekanntgabe. Der Gläubigeraufruf wird nicht vom Handelsregister von Amts wegen veranlasst. Diese Veröffentlichung muss der Liquidator vornehmen.

Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs durch den Liquidator

Dies geschieht durch die unverzügliche Veröffentlichung in den „Gesellschaftsblättern“ der Gesellschaft. Die „Gesellschaftsblätter“ sind nicht mehr der Papierbundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht aufgeführt worden ist. Sofern im Gesellschaftsvertrag auch andere öffentliche Blätter genannt worden sind, muss auch dort eine Veröffentlichung des Aufrufes erfolgen. Diese Veröffentlichung muss später, um die Löschung im Register auch tatsächlich zu erreichen, nachgewiesen werden, d. h. entsprechende Belege und Kopien sind aufzubewahren und dann dem Register vorzulegen.

Aufgaben des Liquidators

Der Liquidator muss als Aufgabe laufende Geschäfte beenden, die Verpflichtungen der GmbH erfüllen, die Forderungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen, soweit dies zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlich ist. Ganz wichtig ist, dass der Liquidator genau die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Auge behalten muss. Sollte ein Insolvenzantragsgrund während der Liquidation entstehen, muss der Liquidator zwingend einen Insolvenzantrag stellen, da er sich anderenfalls persönlich haftbar macht.

Ausblick

In der Folgeausgabe von bdp aktuell werden wir uns mit der handelsrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft sowie den dabei zu beachtenden steuerlichen und arbeitsrechtlichen Fragen befassen.

Die GmbH-Liquidation

Die GmbH-Liquidation (Teil 1)  Endstation

Was ist zu tun und zu lassen, wenn das Ende eines Unternehmens eingeläutet werden soll oder muss?

Was ist zu tun und zu lassen, wenn das Ende eines Unternehmens eingeläutet werden soll oder muss?

Die GmbH-Liquidation (Teil 2)  Der Shutdown

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