So vermeiden Sie Probleme mit der unrichtig sowie der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer

In unserer täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Mandanten teilweise gravierende Fehler machen, wenn sie Rechnungen korrigieren müssen. Das betrifft insbesondere die Behandlung der Umsatzsteuer. Grundsätzlich gilt: Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird dem Finanzamt geschuldet! Das gilt gleichermaßen für unrichtig wie auch unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Beide Fälle sind bei der Rechnungskorrektur jedoch zu unterscheiden.

Unrichtiger Steuerausweis

Bei der Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises kann der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigen. Das gilt sowohl für zu hoch als auch für zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer. Sowohl der geschuldete Steuermehr- als auch der Steuerminderbetrag sind dann auch gegenüber dem Finanzamt zu berichtigen. Die Berechtigung zur Rechnungsberichtigung besitzt nur der Rechnungsaussteller. Der Rechnungsempfänger kann nicht wirksam fehlende Angaben ergänzen oder fehlerhafte Angaben korrigieren. Das gilt selbst dann, wenn dem Rechnungsempfänger eine Zustimmung des Rechnungsausstellers vorliegt.

Der Rechnungsempfänger darf bei einem zu niedrigen Steuerausweis zunächst auch nur den – zu niedrig ausgewiesenen – Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Bei einem zu hohen Steuerausweis darf der Rechnungsempfänger jedoch nicht die - zu hoch - ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sondern nur die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer. Weist ein Unternehmer also beispielsweise Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus, obwohl für die Lieferung oder sonstige Leistung nur 7 % Umsatzsteuer geschuldet sind, so darf der Leistungsempfänger auch nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 7 % als Vorsteuer abziehen. Wird über eine nicht steuerbare Leistung, beispielsweise eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, mit Umsatzsteuer abgerechnet, so darf der Rechnungsempfänger gar keine Vorsteuer ziehen.

Unberechtigter Steuerausweis

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungsaussteller nicht zum gesonderten Rechnungsausweis berechtigt ist.

Neben Scheinrechnungen handelt es sich auch bei unvollständigen Rechnungen um einen unberechtigten Steuerausweis, der dann zu einer Umsatzsteuerschuld trotz der fehlenden Rechnungsangaben führt. Auch die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Aussteller abgeführt werden, dem Rechnungsempfänger steht jedoch ein Vorsteuerabzug nicht zu!

Eine Berichtigung der Rechnung kann nur dann mit Zustimmung des Finanzamtes erfolgen, wenn und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das setzt voraus, dass der Empfänger nachweislich keine Vorsteuer aus dieser fehlerhaften Rechnung gezogen hat oder zunächst geltend gemachte und erstattete Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.

Gutschriften

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Abrechnung mittels einer Gutschrift. Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt immer dann vor, wenn der Empfänger einer Leistung diese Leistung gegenüber dem Leistenden abrechnet. Die Bezeichnung „Gutschrift“ ist auf einer solchen Rechnung zwingend auszuweisen und sie muss ebenfalls sämtliche anderen zwingend vorgeschriebenen Rechnungsinhalte enthalten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zu der „kaufmännischen Gutschrift“, mit der üblicherweise Preisnachlässe gewährt werden, die aber nicht immer den strengen Formvorschriften einer Rechnung genügt. Die Finanzverwaltung zieht hier aus der „missbräuchlichen“ Verwendung des Begriffs keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Konsequenzen, es muss aber aus dem Gesamtzusammenhang deutlich werden, dass der Aussteller seinem Kunden einen Betrag gutschreiben möchte und es nicht darum geht, eine Leistung des Kunden an den Aussteller der Gutschrift abzurechnen.