Der Mindestlohn erhöht sich zum Jahreswechsel. Achtung: Damit vermindert sich die maximale Arbeitszeit von Minijobbern mit Festgehalt!

Das Bundeskabinett hat am 26.10.2016 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit gilt ab dem 01. Januar 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde.

Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 01. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die Bundesregierung hat nun den Kommissionsvorschlag verbindlich gemacht. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro.

Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt der monatliche Mindestlohn ab Januar 2017 dann 1.532 Euro und liegt damit 59 Euro oberhalb des Mindestlohns (1.473 Euro), der seit dem 01. Januar 2015 galt.

Aufpassen bei Minijobbern

Zu beachten ist dabei, dass viele Minijobber mit einem Gehalt von bis zu 450 Euro ein festes Gehalt unabhängig von der Stundenzahl erhalten. Durch die Mindestlohnanpassung wird die maximale Wochenarbeitszeit bei einem Gehalt von z. B. 450 Euro von derzeit 12,22 Stunden pro Woche auf dann 11,75 Stunden pro Woche gemindert. Bei höherer Stundenzahl rutscht der Arbeitnehmer automatisch in ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit allen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Dokumentation der Arbeitszeit

Wir haben in diesem Jahr die Erfahrung gemacht, dass bei einer Sozialversicherungsprüfung konsequent die Einhaltung der Dokumentationspflicht geprüft wird und die Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden müssen.

In § 17 Abs. 1 MiLoG ist die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit geregelt. Es sind demnach Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit spätestens bis zum 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.

Das gilt für

  • geringfügige Beschäftigungen (Minijob)
  • kurzfristige Beschäftigungen
  • Zeitarbeitsfirmen
  • alle in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Branchen: (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft, Steinmetz)

Urlaub und Lohnfortzahlung

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch  geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung bei Krankheit haben. Fällt der Arbeitstag z. B. auf einen Feiertag, muss es auch so in der Dokumentation erfasst werden.

Die Dokumentation kann bei Ihnen im Büro verbleiben, muss aber im Rahmen der Prüfung vorgelegt werden können.

Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt: z. B. Ein Arbeitnehmer ist wöchentlich 2 Tage tätig = 20 Tage Mindesturlaub: 5 Tage x 2 Tage = 8 Tage Jahresurlaub (müssen in der Dokumentation mit Stundenangaben vermerkt werden).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.