Arbeitsverträge mit weniger als 8,50 Euro Stundenlohn sollten durch Vertragsänderungen angepasst werden

Übergangsfrist

Bei Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen, können während eines Übergangszeitraumes bis 31. Dezember 2017 auch Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Ausnahmen

Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Für Langzeitarbeitslose ist in den ersten sechs Monaten ein niedrigerer Stundenlohn möglich. Praktikanten gelten auch als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Mindestlohn. Ausnahmen sind: Pflichtpraktikum (Praktikum ist in der Studienordnung vorgeschrieben), Orientierungs-Praktikum (bis zu 3 Monate vor einem Studium oder einer Ausbildung) oder Praktikum bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung.

Aufzeichnungspflichten

Für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer, die in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen (z. B. Baugewerbe, Speditionsgewerbe,  Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) tätig sind, gelten besondere Aufzeichnungspflichten.

Es sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine entsprechende Erfassungsvorlage können wir Ihnen zur Verfügung stellen.

Die Einhaltung des Mindestlohns und der Aufzeichnungspflichten wird von der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

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