Die Eigenverwaltung ist ein wichtiges Sanierungsinstrument für fortführungswürdige Unternehmen

Die Eigenverwaltung ist – regelmäßig in Verbindung mit einem Insolvenzplan - ein wichtiges Instrument zur Sanierung und Restrukturierung eines insolventen Unternehmens. Der Unternehmer kann durch die Eigenverwaltung weiterhin die Insolvenzmasse selbst verwalten und unterliegt lediglich der Aufsicht des Sachwalters. Die Planinsolvenz unter Eigenverwaltung kann daher ein geeignetes Sanierungsinstrument sein, wenn eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist, das Unternehmen aber über einen fortführungswürdigen Geschäftsbetrieb verfügt.

Im Regel-Insolvenzverfahren obliegt die Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist Eigenverwaltung nicht zulässig. Es ist sinnvoll, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse einer dritten Person zu geben, weil unredliche Handlungen des Schuldners, der zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist, naheliegend sind. Trotzdem hält es der Gesetzgeber für möglich, dass in besonderen Fällen nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet und darüber verfügt. Dies führt zu einer Verbilligung des Verfahrens, da der Sachwalter nur etwa die Hälfte der Vergütung eines Insolvenzverwalters bekommt.

Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung

Die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht ist bereits möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Zu Beginn des Verfahrens ist dies nur statthaft, wenn

  • der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hat,
  • zusätzlich zu erwarten ist, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt (Der Schuldner muss zuverlässig/geschäftserfahren erscheinen.) oder
  • der Schuldner nicht zu dem Personenkreis gehört, bei dem ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zulässig ist.

Nachträgliche Anordnung

Die Gläubigerversammlung kann mit einer Mehrheit beschließen, dass der Schuldner selbst verwalten darf, obwohl das Gericht die Eigenverwaltung abgelehnt hat. In diesem Fall hat das Gericht nachträglich die Eigenverwaltung anzuordnen. Überstimmte Gläubiger, die berechtigte Nachteile befürchten, können die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragen und somit die Anordnung der Eigenverwaltung verhindern.

Die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung; glaubhaft gemachte Forderungen; kostendeckende Masse oder Stundung) müssen erfüllt sein.

Das Gericht kann entweder

  • eröffnen, Eigenverwaltung anordnen und einen Sachwalter (anstelle eines Insolvenzverwalters) bestellen,
  • eröffnen, aber die Eigenverwaltung ablehnen oder
  • die Eröffnung ablehnen.

Aufhebung der Eigenverwaltung

Das Insolvenzgericht kann die Anordnung auf Eigenverwaltung aufheben, wenn der Schuldner oder die Gläubigerversammlung einen entsprechenden Antrag stellen. Des Weiteren können einzelne Gläubiger ebenfalls einen Antrag stellen, wenn der Schuldner sich unredlich verhalten hat und der Gläubiger dies glaubhaft macht.

Sofern das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufhebt, tritt das reguläre Insolvenzverfahren an dessen Stelle mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt wird, auf den die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis übergeht.

Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten in der Eigenverwaltung

Der Insolvenzschuldner

Der Schuldner hat das Recht und die Pflicht den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und fortzuführen, da in der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner verbleibt. Hierzu sind alle erforderlichen Planungsrechnungen zu erstellen, insbesondere eine Liquiditätsplanung, die aufzeigt, dass die im Verfahren neu begründeten Verbindlichkeiten jeweils bei Fälligkeit auch erfüllt werden können. Des Weiteren muss geprüft werden, welche gegenseitigen Verträge durch Nichteintritt oder Kündigung vorzeitig zu beenden sind. Ferner hat die Geschäftsleitung die Arbeitgeberfunktion gegenüber den eigenen Mitarbeitern wahrzunehmen, sowie die öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Leistung aller fälligen Steuern und Abgaben, zu erfüllen. Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen oder die Erstellung eines Sozialplanes oder Interessensausgleichs kann die Geschäftsführung allerdings nur mit Zustimmung des Sachwalters vornehmen.

Der Schuldner hat zusätzliche insolvenzrechtliche Sonderaufgaben zu erfüllen wie die Unterrichtung der Gläubiger durch folgende Verzeichnisse und Unterlagen, die zu erstellen und dem Gericht vorzulegen sind:

  • Verzeichnis der Massegegenstände;
  • das Gläubigerverzeichnis;
  • die Vermögensübersicht.

In der Gläubigerversammlung hat der Schuldner Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Er hat die Schlussrechnung zu erstellen, die anschließend vom Sachwalter geprüft wird. Zur fehlerfreien Ausführung dieser Aufgaben bedarf es entsprechender insolvenzrechtlicher Kenntnisse. Aus diesem Grund sollte unbedingt ein qualifizierter Berater hinzugezogen werden, der beratend der Geschäftsleitung zur Seite steht.

Der Sachwalter

Das Gericht bestellt bei der Anordnung der Eigenverwaltung anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter. Da die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis, also das Recht über das schuldnerische Vermögen zu verfügen, beim Schuldner verbleibt, beschränkt sich die Rechtsstellung des Sachwalters im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren.

Das Insolvenzgericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung für bestimmte Rechtsgeschäfte anordnen, dass diese nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. Diese Anordnung muss durch Eintragung ins Handelsregister öffentlich bekannt gemacht werden und beschränkt den Schuldner beim Abschluss solcher Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis.

Die Schuldnerüberwachung soll verhindern, dass zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschoben wird oder die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht eingehalten werden. Bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebs ist der Sachwalter zu einer umfassenden Überprüfung und Beurteilung der Planungsrechnung und der Liquiditätsrechnung verpflichtet. Die Geschäftsleitung hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Darüber hinaus hat der Sachwalter u. a. folgende Befugnisse/Aufgaben:

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage
  • Recht, die Geschäftsräume zu betreten und die Bücher einzusehen
  • Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans
  • Anzeige der Masseunzulänglichkeit an das Gericht
  • Prüfung der Verzeichnisse über Massegegenstände, Gläubiger, Vermögensübersicht, der Verteilungsverzeichnisse und der Schlussrechnung
  • Stellungnahme zum Bericht des Schuldners im Berichtstermin
  • Recht zum Bestreiten von Forderungen im Prüfungstermin
  • Anfechtung von Rechtshandlungen
  • Geltendmachung der Haftung

Bei Feststellung von Unrichtigkeiten des Schuldners hat er die Gläubiger und das Gericht in Kenntnis zu setzen.

Fazit

Bei deutlich von außen kommenden Insolvenzursachen sollte die Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument in Betracht gezogen werden. Ist die Krisenursache in der ganzen Branche spürbar, dürfte die Bereitschaft auf der Gläubigerseite überdurchschnittlich hoch sein, den Schritt der Eigenverwaltung anzunehmen, zumal ihre Vorteile dann auch unmittelbar zum Tragen kommen.

Beispiel SUDBRINK-BREMEN

Ein gutes Beispiel für eine erfolgreiche Eigenverwaltung ist die SUDBRINK-BREMEN Spedition, Transporte eKfr. Durch eine sorgfältige Vorbereitung der Insolvenzanmeldung in enger Zusammenarbeit mit bdp wurde für die Gesellschaft erfolgreich die Eigenverwaltung beantragt. Während des gesamten Insolvenzzeitraums hat Frau Sudbrink weiterhin die Geschäftsleitung innegehabt. In enger Abstimmung mit Herrn Dr. Bormann als Generalbevollmächtigten wurde die Sanierung vorangetrieben. bdp unterstützte mindestens einmal pro Woche vor Ort und moderierte u. a. auch sämtliche Verhandlungen mit den Finanzierern. Nach einem guten Jahr konnte die Eigenverwaltung erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.

Turnaround-Management

Turnaround-Management Teil 1  So schaffen Sie die Wende

In einer neuen Serie erläutern wir die Methoden des modernen Krisenmanagements und geben Ihnen zunächst einen Überblick

In einer neuen Serie erläutern wir die Methoden des modernen Krisenmanagements und geben Ihnen zunächst einen Überblick