Fortan gelten erhöhte Schwellenwerte sowie eine neu gefasste und erweiterte Definition von Umsatzerlösen

Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist im Juli 2015 die weitreichendste Änderung des Bilanzrechts seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 in Kraft getreten. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Wir erläutern hier die wesentlichen Neuerungen.

Die Vorschriften des BilRUG sind für alle Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Auf die im Gesetzgebungsverfahren zwischenzeitlich vorgesehene Möglichkeit, das BilRUG insgesamt vorzeitig anzuwenden, wurde schlussendlich wieder verzichtet.

Es ist allerdings möglich, die neuen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse der jeweiligen Gesellschaft rückwirkend bereits für Geschäftsjahre zu nutzen, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Dann muss aber auch zwingend die neue Definition der Umsatzerlöse angewendet werden. Damit sind die beiden weitreichendsten Neuerungen des BilRUG benannt, nämlich eine Erhöhung der Schwellenwerte und eine Neudefinition der Umsatzerlöse.

Erhöhte Schwellenwerte

Die Einstufung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften erfolgt je nachdem, ob die Größenmerkmale

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse und
  • durchschnittliche Mitarbeiterzahl

über- oder unterschritten werden (vgl. Tabelle 1). Kleinstgesellschaften überschreiten dabei höchstens einen Wert der Schwelle 1. Kleine Gesellschaften überschreiten mindestens zwei Werte der Schwelle 1 und höchstens einen der Schwelle 2, mittlere Gesellschaften überschreiten mindestens zwei Werte der Schwelle 2 und höchstens einen der Schwelle 3 und große Gesellschaften überschreiten mindestens zwei Werte der Schwelle 3. Das Überschreiten muss weiterhin an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen gegeben sein.

 

Kleinst

Klein
Schwelle 1

Mittel
Schwelle 2

Groß
Schwelle 3

Bilanzsumme
in Mio. Euro

≤ 0,35

0,35 – 6
(0,35 – 4,84)

6 – 20
(4,84 – 19,25)

> 20
(> 19,25)

Umsatz
in Mio. Euro

≤ 0,7

0,7 – 12
(0,7 – 9,68)

12 – 40
(9,68 – 38,5)

> 40
(> 38,5)

Mitarbeiter

≤ 10

> 10 – ≤ 50

> 50 ≤ 250

> 250

Tabelle 1: Größenklassen für Einzelabschlüsse
(in Klammern die bisher geltenden Schwellenwerte nach § 267 HGB)

 

Bruttomethode

Nettomethode

Bilanzsumme
in Mio. Euro

> 24
(> 23,1)

> 20
(> 19,25)

Umsatz
in Mio. Euro

> 48
(> 46,2)

> 40
(> 38,5)

Mitarbeiter

> 250

> 250

Tabelle 2: Größenklassen für Konzernabschlüsse
(in Klammern die bisher geltenden Schwellenwerte nach § 293 HGB)

Betrachtet man die in Tabelle 1 aufgelisteten neuen Werte nach dem BilRUG und vergleicht diese mit den derzeit noch anzuwendenden Werten des Handelsgesetzbuchs (HGB), so fällt auf, dass die Werte für die jüngst eingeführten Kleinstgesellschaften unverändert bleiben und auch die Schwelle von mittleren zu großen Gesellschaften nur minimal angehoben wurde. Aber: Die in der Praxis wichtigste Schwelle, nämlich die zwischen den kleinen und den mittelgroßen Gesellschaften, wurde mit dem BilRUG um fast ein Viertel massiv erhöht. Mit deren Überschreiten ist ein Lagebericht zu schreiben, die Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen, und es tritt die Prüfungspflicht für den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer ein.

Damit wird in Zukunft für viele Unternehmen, die bislang nur knapp als mittelgroße Gesellschaften eingestuft worden sind, die Prüfungspflicht entfallen. In der Praxis sollte aber im Einzelfall analysiert werden, ob nicht eine freiwillige Prüfung angeraten ist, will man zum Beispiel gegenüber seinen Gläubigern Vertrauen aufbauen. Dazu beraten wir Sie natürlich gerne.

Neue Definition der Umsatzerlöse

Das BilRUG definiert Umsätze neu und erweitert diese gegenüber dem HGB. Das HGB (§ 277) hebt in seiner jetzigen Form bei der Definition der Umsatzerlöse auf Umsätze aus der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft“ mit „typischen Erzeugnissen und Waren“ sowie „typischen Dienstleistungen“ ab. Nach BilRUG lautet der § 277 Abs. 1 HGB nF aber:

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.“

Weil damit der Hinweis auf die „typischen“ Leistungen fehlt, werden nun auch untypische Leistungen (Erträge aus der Kantine, Schrottverkäufe, nicht betriebliche Mieterlöse etc.) zu den Umsatzerlösen zählen, diese also erweitert werden. Das wiederum hat direkte Auswirkungen auf die Einteilung in die oben erläuterten Größenklassen und führt weiter dazu, dass die Umsätze eines Unternehmens nach neuer Rechtslage nicht mit denen nach alter vergleichbar sind. Ferner besteht die Gefahr, dass der Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen je nach Anteil der „untypischen“ Umsätze verfälscht wird, mit allen möglichen Folgen für das Rating, die Abschlussanalyse oder die Unternehmenssteuerung.

Neuerungen bei Tochterunternehmen

Das BilRUG bringt Änderungen bei einem phasengleich vereinnahmten Gewinn von Tochterunternehmen und stellt hierzu allgemeine Grundsätze auf. Werden die Gewinne der Tochtergesellschaft vor Erhalt der Ausschüttung und vor dem zivilrechtlichen Anspruch erfasst, ist eine ausschüttungsgesperrte Rücklage in Höhe des noch nicht entstandenen Anspruchs bei der Mutter zu bilden.

Maximale Nutzungsdauer bei  immateriellen Vermögenswerten

Bei der Bewertung von Vermögen und Rückstellungen sieht das BilRUG nun nach § 253 Abs. 3 HGB nF eine Begrenzung von Nutzungsdauern vor: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes nicht bestimmt werden, sind planmäßige Abschreibungen der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über zehn Jahre vorzunehmen. Das führt zu einer Veränderung der Abschreibung von Firmenwerten.

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen entfallen als separate Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Anstelle des separaten GuV-Ausweises ist eine Anhangsangabe zur Erläuterung der außergewöhnlichen und periodenfremden Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.

Ebenfalls sind die Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Ende des Geschäftsjahres nun auch im Anhang unter Angabe der finanziellen Auswirkungen anzugeben.