Im Gegensatz zum Regelverfahren mit Abwicklung haben Gläubiger beim Planverfahren deutlich mehr Mitbestimmungsrechte.

Ein Insolvenzplanverfahren bietet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf die Umgestaltung oder völlige Neuordnung des insolventen Unternehmens zu treffen. Regelmäßig wird mit einem Insolvenzplanverfahren die Sanierung des insolventen Unternehmens angestrebt.

Auf der Grundlage der Gläubigerautonomie können die Beteiligten dazu die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln. Eine mit Einführung des ESUG zum 01.03.12 wesentliche Neuregelung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens ist bei Schuldnern, die keine natürliche Person sind, die Einbeziehung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan. Die alte Gesetzeslage führte oftmals zu dem aus Gläubigersicht nicht akzeptablen Ergebnis, dass sie mit dem Insolvenzplan erhebliche Forderungsverzichte akzeptieren mussten, die Gesellschafter des insolventen Unternehmens hingegen nicht zwingend Sanierungsbeiträge zu leisten hatten und darüber hinaus noch ein durch den Insolvenzplan saniertes Unternehmen zurück bekamen.

Des Weiteren gibt es nun unmittelbar mit dem Plan die Möglichkeit, zur Sanierung des Schuldners Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln (sog. debt-equity-swap), Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist jedoch ausgeschlossen. Mit einem solchen debt-equity-swap kann zum einen durch den Wegfall von Verbindlichkeiten eine Überschuldung des Insolvenzschuldners beseitigt werden. Zudem kann dadurch auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners behoben werden.

Statthaft ist das Insolvenzplanverfahren nur bei juristischen Personen und natürlichen Personen mit nennenswerter selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind der Schuldner oder der Insolvenzverwalter. Der vom Schuldner oder Insolvenzverwalter vor oder nach Antragstellung erstellte Insolvenzplan wird zunächst durch das Gericht auf dessen Durchführbarkeit und die Annahmewahrscheinlichkeit seitens der Gläubiger geprüft. Dies ist notwendig, damit sich die Gläubiger nicht mit einem unrealistischen und/oder möglicherweise sogar gesetzwidrigen Plan befassen müssen. Der Insolvenzplan selbst ist gegliedert in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.

Im darstellenden Teil des Insolvenzplans sind die Maßnahmen, die nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, zu erörtern, an die sich die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten anschließt. Dabei soll der darstellende Teil alle relevanten Daten zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, da dieser die Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und dessen gerichtliche Bestätigung bildet. Dies erfordert, dass im darstellenden Teil eine Analyse der Schwachstellen des Unternehmens sowie der in Aussicht genommenen Vermögensverteilung und Verwertung vorgenommen wird. Insbesondere ist darzulegen, ob das Unternehmen durch Liquidation oder Sanierung, durch übertragende Sanierung oder durch eine andere Lösung verwertet werden soll und wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken werden.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzplan muss auf jeden Fall eine Plan-Bilanz, eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die zustimmende Erklärung des Schuldners enthalten, wenn die Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen.

Gleichbehandlung der Gläubiger

Eine bestimmte, im Planverfahren zu erreichende Mindestquote für die Gläubiger ist nicht vorgeschrieben. Eine Gleichbehandlung der Gläubiger muss nur innerhalb der jeweiligen Gläubigergruppe (z. B. Gruppe Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer, Kleingläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger) erfolgen. Die Massegläubiger sind vom Insolvenzplan nicht betroffen und müssen voll befriedigt werden. Ebenso die aussonderungsberechtigten Gläubiger, die ihre Sachen und Rechte vollständig zurück erhalten.

Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden mit ihren Forderungen nach sachlichen Kriterien in Gruppen eingeteilt. Die Abgrenzungskriterien sind im Plan anzugeben. Innerhalb einer Gläubigergruppe herrscht zwingend Gleichbehandlung der Gläubiger hinsichtlich ihrer Rechte. In jeder einzelnen Gläubigergruppe wird über die Annahme oder die Ablehnung des Insolvenzplans separat abgestimmt.

Innerhalb jeder Gläubigergruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubigerschaft muss mehr als 50% der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen.

Erforderliche Mehrheiten

Sollten die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, so kann das Gericht mit Zustimmung des Schuldners die erforderliche Mehrheit ersetzen, wenn die Mehrzahl der Gläubigergruppen für die Annahme des Plans stimmen und sofern die Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplanes wirtschaftlich besser gestellt werden, als im Fall der Regelabwicklung (Zerschlagung). Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger das Wirksamwerden des Plans nicht in möglicherweise mißbräuchlicher Weise verhindern können. Die erforderliche wirtschaftliche Besserstellung ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Vergleichsrechnung zu überprüfen. Dabei wird das fiktive Ergebnis für die Gläubiger im Fall der Zerschlagung (Regelabwicklung) dem Ergebnis bei Annahme des Insolvenzplans gegenübergestellt.

Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht erfolgt erst nach Anhörung der Beteiligten. Gläubiger und Schuldner können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Mit formeller Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Insolvenzplans ein.

Die Bestätigung des Insolvenzplans ist seitens des Gerichts zu versagen, wenn z.B. Masseunzulänglichkeit vorliegt oder wenn ein Gläubiger dies beantragt und glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne Plan.

Gläubiger und Schuldner können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Mit formeller Rechtskraft des versagenden Beschlusses ist das Insolvenzplanverfahren gescheitert und es wird die Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens nach den gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt.

Wird der Plan jedoch rechtskräftigt bestätigt, sind zunächst die Masseansprüche zu begleichen. Wird anschließend das Insolvenzverfahren aufgehoben, erfolgt regelmäßig die Überwachung der Planerfüllung.

Grundsätzlich gelten zur Beschleunigung des Insolvenzplanverfahrens nun regelmäßig kurze Fristen, um die Durchführung eines bestätigten Plans nicht zu gefährden.

Die Wirkungen eines vom Gericht bestätigten Insolvenzplanes gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben sowie für Beteiligte, die dem Plan zwar widersprochen, jedoch nicht gegen ihn gestimmt haben. Auch damit soll die Umsetzung eines bestätigten Plans sichergestellt werden.

Zusammenfassung

Gläubiger haben im Insolvenzplanverfahren im Unterschied zu einer Abwicklung des insolventen Unternehmens im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens deutlich mehr Mitbestimmungsrechte und die Chance auf höhere Quoten – dem steht jedoch auch das Risiko des Nichterreichens der Planziele gegenüber.

Dem Schuldner bietet das Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit, das Unternehmen fortzuführen. Den Anteilseignern bietet sich die Chance, die Sanierung mitzugestalten und einen wirtschaftlichen Neustart mit einem sanierten Unternehmen zu realisieren. Der Erhalt der Arbeitsplätze eines Unternehmens ist ebenfalls deutlich höher.

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