In Krisenunternehmen lauert für den Geschäftsführer stets die Gefahr, für sein Handeln in Haftung genommen zu werden

Nachdem wir in den letzten Monaten die Grundzüge des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen (Ausgabe 104) sowie die Möglichkeiten des Planverfahrens mit Eigenverwaltung im Besonderen (Ausgaben 105 und 106) erläutert haben, setzen wir unsere Serie zum modernen Turnaround-Management fort mit Informationen zu den vielfältigen Haftungsrisiken, die für Geschäftsführer von Krisenunternehmen lauern.

Denn ist die GmbH erst einmal in einer Krise, findet sich der Geschäftsführer plötzlich in einem extremen Spannungsfeld aus Gesellschafterinteressen, auf Zahlung drängenden Gläubigern und Banken, Interessen von Arbeitnehmern und auch eigenen Interessen, die zu den gesetzlichen Pflichten in erheblichem Widerspruch stehen können. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die strafrechtlichen wie die zivilrechtlichen Risiken zu kennen, um daran dann das eigene organschaftliche Handeln messen zu können.

Insolvenzantragspflicht

Eine Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, entsteht sobald die Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung eingetreten ist.

Die Insolvenzantragspflicht gilt beispielsweise für eine GmbH, eine GmbH & Co. KG, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine AG oder eine Genossenschaft.

Der Insolvenzantrag ist von den Mitgliedern des Vertretungsorgans, d. h. bei einer GmbH dem Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Zu beachten ist auch, dass für die Wahrung der Insolvenzantragspflicht die Dreiwochenfrist nur eine Höchstfrist ist. Nach der Rechtsbesprechung soll das Ausnutzen dieser Dreiwochenfrist nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine begründete Sanierungsaussicht besteht.

Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

Bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, so schuldet er nicht nur den Altgläubigern, sondern auch den Neugläubigern der Gesellschaft persönlich Schadensersatz, die in Unkenntnis der Insolvenzreife noch in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft treten.

Für den subjektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife, die für den Geschäftsführer bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Vom Geschäftsführer wird nämlich erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft stets vergewissert und eine Organisation schafft, die ihm jederzeit die hierfür notwendige Übersicht ermöglicht. Dass dies eine zwingende Obliegenheit jedes Geschäftsführers ist, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass auch die fahrlässige Begehung der Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder mit Geldstrafe) geahndet werden kann.

Bei einer Insolvenzverschleppung haben die Neugläubiger zwar keinen Anspruch auf das sog. Erfüllungsinteresse, also beispielsweise auf Erfüllung eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Werkvertrags oder auf Zahlung des für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch einen Dritten notwendigen Betrags.

Der Geschäftsführer haftet den Neugläubigern jedoch mit seinem gesamten Privatvermögen auf Ausgleich all derjenigen Schäden, die dadurch entstehen, dass diese im Vertrauen auf die Solvenz noch Verträge mit der Gesellschaft abschließen oder sonstige Rechtsbeziehungen zu ihr eingehen.

Während der Schaden der Altgläubiger aus der durch die Insolvenzverschleppung resultierenden Masse- und Quotenreduzierung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er einen werthaltigen Gegenanspruch bzw. Gegenleistung von der Gesellschaft nicht mehr erhält. Der wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht haftende Geschäftsführer hat die Neugläubiger deswegen so zu stellen, wie sie stünden, wenn er seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

Vermögenshaftung und strafrechtliche Risiken

Neben den Schadensersatzansprüchen bei Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht ergeben sich weitere Haftungsrisiken für die Geschäftsführung in der Krise. Grundsätzlich führt jede Verletzung eines Schutzgesetzes zu einer Vermögenshaftung. Unter Anderem kommen folgende Begleitdelikte in Betracht:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (und Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB)

Wichtig ist, dass dem Geschäftsführer sowohl die strafrechtlichen Risiken bekannt sind als auch die zivilrechtlichen Ansprüche, denen er durch sein Handeln oder Unterlassen ausgesetzt sein kann.

Betrug

Ein Betrug kann u.a. darin liegen, dass der Schuldner einen Gläubiger (z. B. Lieferanten oder Kreditgeber) über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat und dieser aufgrund der Angaben des Schuldners Leistungen erbracht hat.

Untreue

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft zu wahren. Verletzt er diese Verpflichtung und verursacht dadurch der Gesellschaft einen Schaden oder eine konkrete Vermögensgefährdung, kann er sich möglicherweise wegen Untreue strafbar gemacht haben.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann gesehen werden in:

  • Nichtanfordern einer ausstehenden Stammeinlage
  • Deckung privater Kosten über die Gesellschaft
  • Hingabe ungesicherter Kredite
  • Rückzahlung „eigenkapitalersetzender“ Darlehen

Die Bevorzugung von Auftraggebern gegen Schmiergeld kann ebenfalls eine Veruntreuung sein. Dafür sind Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu 5 Jahren möglich.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

In einer wirtschaftlichen Krise (insbesondere einer Liquiditätskrise) stehen dem Geschäftsführer zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten ggf. nicht die notwendigen liquiden Mittel zur freien Verfügung. Wenn der Geschäftsführer Beiträge nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, droht ihm die Zahlung der fälligen Beträge aus der eigenen Tasche. Denn die zuständigen Krankenkassen können den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen und ihm gegenüber Schadensersatzforderungen geltend machen.

Ähnliches gilt im Hinblick auf die fälligen Steuerverpflichtungen. Dabei droht ganz besonders bei der Nichtzahlung von Lohnsteuer, jedoch auch bei der Nichtzahlung von Umsatz-, Körperschafts- oder Gewerbesteuer die persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Hinweis: Wenn keine liquide Mittel zur Verfügung stehen, können die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen auch nicht gezahlt werden. Es liegt dann Unmöglichkeit vor.

Folge: Die Nichtabführung ist dann nicht strafbar. Zweifelt ein Sozialversicherungsträger die Zahlungsunfähigkeit an, muss er darlegen und beweisen, dass doch liquide Mittel vorhanden sind. Zur Berufung auf die Zahlungsunfähigkeit ist rechtzeitig Insolvenz anzumelden, ansonsten kann schnell der Vorwurf der Insolvenzverschleppung entstehen.

Buchführungs- und Bilanzdelikte

Buchführungs- und Bilanzdelikte sind von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie regelmäßig mit der Insolvenz einhergehen. Strafbar sind diese nur, wenn die Gesellschaft die Zahlungen eingestellt hat oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Folgende Pflichtverletzungen können strafrechtlich geahndet werden:

  • Buchführungspflichten: Die Handelsbücher werden nicht ordentlich geführt.
  • Aufbewahrungspflichten: Die Handelsbücher und die dazugehörigen Unterlagen werden vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht beiseitegeschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt.
  • Bilanzführungspflichten: Bilanzen werden entweder nicht rechtzeitig und/oder fehlerhaft aufgestellt.

Steuerhinterziehung

Der Geschäftsführer ist als gesetzlicher Vertreter für alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Es ist strafbar, gegenüber dem Finanzamt über wesentliche steuerliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Gesellschaft unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder Informationen zu unterschlagen. In diesen Fällen drohen Geldstrafen und sogar eine Freiheitsstrafe ist möglich.

Verstoß gegen Aufsichtspflichten als Ordnungswidrigkeit

Für den Geschäftsführer gilt das sogenannte Allzuständigkeitsprinzip, d. h., der Geschäftsführer ist immer für alle Aufgaben eines Geschäftsführers verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Diese Überwachungspflicht kann auch nicht durch interne Zuständigkeitsregelungen umgegangen werden. Der Geschäftsführer muss Anhaltspunkte für die unzureichende Aufgabenerfüllung anderer Geschäftsführer erkennen und diese korrigieren. Andernfalls kann dies als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Fazit

Nicht zuletzt zur eigenen Haftungsvermeidung sollte ein Geschäftsführer sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch die Vermögenssituation der Gesellschaft kontinuierlich beobachten, um spätestens bei den ersten Anzeichen einer Krise angemessen reagieren zu können. Stellt er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO) und auch zivilrechtlich; stellt er den Antrag hingegen zu früh, schuldet er insbesondere der Gesellschaft und den Gesellschaftern Schadensersatz.

Aber nicht nur in der Krise, sondern auch im regulären operativen Geschäft ergeben sich für einen Geschäftsführer Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gerne mit all Ihren Fragen rund um das Thema Haftung und zu den Möglichkeiten Ihrer Absicherung.

Foto: © Jarrod Boord - Shutterstock

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Turnaround-Management Teil 1  So schaffen Sie die Wende

In einer neuen Serie erläutern wir die Methoden des modernen Krisenmanagements und geben Ihnen zunächst einen Überblick

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