Fiskus hebelt arbeitnehmerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen weiter aus

Pünktlich zur bevorstehenden Saison der Weihnachtsfeiern hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen präzisiert.

Zur Erinnerung: Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mehrere arbeitnehmerfreundliche Urteile zur Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem Lohnzufluss führt, der versteuert werden muss (vgl. bdp aktuell 101). Der BFH hatte seinerzeit festgestellt, dass nur die Aufwendungen für Leistungen Berücksichtigung finden dürfen, die durch die Teilnahme an der Veranstaltung unmittelbar konsumiert werden können und damit zu einer objektiven Bereicherung des Teilnehmenden führen, also Essen, Getränke, künstlerische Darbietungen, Präsente etc. Diese Kosten seien allen Teilnehmenden (z. B. auch Familienangehörigen) zu gleichen Teilen zuzurechnen.

Nach langem Zögern hatte dann der Gesetzgeber zum 01.01.2015 die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erstmals gesetzlich geregelt, dabei aber die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt. Gleichzeitig wurde die bis dato angewandte Freigrenze in einen Freibetrag von 110 Euro umgewandelt, was immerhin den Vorteil hatte, dass dieser Betrag in jedem Fall pro Arbeitnehmer steuerfrei bleibt. Im nun veröffentlichten Schreiben setzt das BMF seine restriktive Gesetzesauslegung fort.

Eine Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder einer Betriebseinheit offensteht. Dazu gehören auch Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer im Konzernunternehmen. Ehrungen einzelner Jubilare oder Abschiedsfeiern sind dagegen keine Betriebsveranstaltungen.

Für die Berechnung der Kosten sind grundsätzlich alle Ausgaben, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, einzubeziehen. Darunter fallen vor allem Essen und Getränke, Eintrittsgelder, Sachgeschenke, Musik, Miete, Eventmanager sowie Transportkosten. Damit sind entsprechend der früheren Ansicht des Fiskus wieder alle Kosten zu berücksichtigen. Nicht eingerechnet werden müssen die Reisekosten auswärtiger Arbeitnehmer zum Veranstaltungsort, wenn der Arbeitnehmer dies selbst organisiert, oder Selbstkosten des Arbeitgebers. Stellt der Arbeitgeber aber z. B. ein Bustransfer zur Verfügung, zählt dieser Aufwand zu den Kosten der Betriebsveranstaltung.

Der individuelle Kostenanteil errechnet sich aus den Gesamtkosten (brutto) dividiert durch die Anzahl der Teilnehmer. Arbeitnehmern mit Begleitperson(en) sind die Kosten für diese Begleitperson(en) zuzurechnen. Sodann wird je Arbeitnehmer ermittelt, ob der Freibetrag von brutto 110 Euro überschritten wird. Für die Arbeitnehmer, bei denen der Freibetrag nicht überschritten wird, muss nichts versteuert werden. Bei den anderen ergibt sich ein geldwerter Vorteil von Kosten abzüglich Freibetrag von 110 Euro. Es ist somit, anders als bisher, nur noch der übersteigende Betrag zu versteuern. Die Versteuerung kann pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vorgenommen werden. Damit entstehen keine Sozialversicherungsbeiträge. Bei Leih- und Konzernarbeitnehmern kann man wählen, ob der Veranstalter oder der tatsächliche Arbeitgeber die Versteuerung vornimmt. Es sind wie bisher pro Jahr nur zwei begünstigte Betriebsveranstaltungen möglich.

Die Vorsteuer aus den Kosten ist nur abziehbar, wenn die Kosten (brutto) je Arbeitnehmer die Grenze von 110 Euro nicht überschreiten. Sind die Kosten höher, ist ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich. Für die Umsatzsteuer gelten die 110 Euro als Freigrenze, nicht als Freibetrag.