Der Fiskus will bei Erben häufiger die Hand aufhalten und auch kleinere Betriebe müssen zukünftig die Lohnsumme nachweisen

Ursprünglich hatte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble bei der Reform der Erbschaftsteuer nur minimalinvasive Eingriffe versprochen. Doch jetzt will der Fiskus trotz rekordhoher Steuereinnahmen beim Vererben von Unternehmen häufiger als bisher die Hand aufhalten. Vor allem für kleinere Unternehmen steigt zudem der bürokratische Aufwand, um vom ermäßigten Steuersatz zu profitieren.

Einfach und unbürokratisch bleibt das Vererben und Verschenken von Betrieben nur noch dann, wenn sie maximal drei Mitarbeiter beschäftigen. Werden sie fünf Jahre fortgeführt, unterliegen nur 15 % des Betriebsvermögens der Erbschaftsteuer. Beläuft sich die Betriebsfortführung auf mindestens sieben Jahre, geht der Fiskus sogar völlig leer aus.

Betriebe mit vier oder mehr Mitarbeitern müssen dagegen künftig eine Lohnsummenprüfung „bestehen“, um im Erbfall vom ermäßigten Steuersatz zu profitieren bzw. um gänzlich ohne steuerliche Belastungen an die nächste Generation weitergegeben werden zu können.

Lohnsummenprüfung schon ab vier Mitarbeitern

Bei Firmen mit vier bis zehn Mitarbeitern gibt es künftig den 85-prozentigen Steuernachlass nur noch dann, wenn sie mindestens fünf Jahre fortgeführt werden und die Zahl der Mitarbeiter in dieser Zeit nahezu konstant bleibt. Gemessen wird dies anhand der Lohnsumme. Diese muss bei mindestens 250 % des Ausgangsjahres liegen. Ganz von der Erbschaftsteuer befreit werden Unternehmen mit vier bis maximal zehn Beschäftigten nur dann, wenn sich die Betriebsfortführung auf mindestens sieben Jahre beläuft und sich in dieser Zeit die Lohnsumme auf insgesamt 400 % des ursprünglichen Wertes summiert.

Bei Betrieben von elf bis 15 Beschäftigten muss die Lohnsumme nach fünf Jahren mindestens 300 Prozent und nach sieben Jahren nicht weniger als 565 Prozent betragen, damit die Steuervergünstigungen greifen.

Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter, muss sich die Lohnsumme bei einer fünfjährigen Fortführung auf 400 % kumulieren, damit der ermäßigte Erbschaftsteuersatz greift. Eine vollständige Steuerbefreiung gibt es nur bei Unternehmen mit einer Betriebsfortführung von mindestens sieben Jahren und einer Lohnsumme von 700 %. Bislang fällt eine Lohnsummenprüfung erst bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern an. Zumindest werden Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit, Langzeitkranke und Auszubildende bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht mitgerechnet.

Bedürfnisprüfung ab Unternehmenswert von 26 Mio. Euro

Diese Regelungen gelten allerdings nur für die Unternehmen mit einem Wert von weniger als 26 Millionen Euro. Zu dessen Berechnung multipliziert die Finanzverwaltung den Nachsteuer-Gewinn eines Jahres mit einem derzeitigen Faktor 18. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen ab einem Nachsteuer-Gewinn von rund 1,5 Mio. Euro der Erbschaftsteuer unterliegen.

Bei Unternehmen mit einem Wert von mehr als 26 Mio. Euro müssen die Erben oder Beschenkten künftig bis zur Hälfte der fälligen Erbschaftsteuer aus dem Privatvermögen finanzieren. Nur wenn dies die Fortführung der Firma und damit den Erhalt der Arbeitsplätze gefährdet, sieht der Entwurf eine Befreiung des Privatvermögens vor. Eine entsprechende Bedürfnisprüfung werden künftig voraussichtlich deutlich mehr Unternehmen bzw. Erben durchlaufen müssen als heute. Der damit verbundene bürokratische Aufwand dürfte erheblich sein.

Fazit

Deutlich einfacher und unbürokratischer wäre eine Reform gewesen, bei der es niedrige Steuersätze gibt – und zwar für alle Vermögensbestandteile. Am einfachsten wäre es jedoch, die Erbschaftsteuer ganz abzuschaffen. Im vergangenen Jahr trug sie deutlich weniger als 0,9 Prozent zum gesamten Steueraufkommen Deutschlands bei.