Immer wieder monieren Betriebsprüfer Ausgangs- oder Eingangsrechnungen, die ganz oder teilweise in ausländischer Sprache verfasst sind. Zu Unrecht, wie der EuGH klargestellt hat.

Der EuGH hatte belgisches Zivilrecht zu beurteilen. Danach ist jedes Unternehmen mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs verpflichtet, Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in der Amtssprache der föderalen Einheit und damit auf Niederländisch zu verfassen. Ansonsten kann das zuständige Zivilgericht die Rechnung von Amts wegen für nichtig erklären.

Der EuGH sieht hierin einen Verstoß gegen Artikel 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Vertragsparteien müssen demnach die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Rechnungen in einer anderen, ihnen geläufigen Sprache abzufassen, die gleichermaßen verbindlich ist wie die vorgeschriebene Sprache.

Praktisch bedeutet das:

  • Ausgangsrechnungen in das EU-Ausland dürfen deutsche Unternehmer in deutscher Sprache schreiben.
  • Im Gegenzug müssen deutsche Unternehmer Eingangsrechnungen auch in einer anderen Sprache akzeptieren.
  • Die Finanzverwaltung darf vom Unternehmer daher auch für Zwecke der Umsatzsteuer und insbesondere des Vorsteuerabzugs in der Regel keine Übersetzungen verlangen (Art. 248a MwStSystRL).
  • Es herrscht Vertragsfreiheit! Daher steht es Ihnen frei, sich mit dem Geschäftspartner auf eine andere Sprache zu einigen.

Quelle: EuGH 21.06.2016, Rs. C-15/15