Zum Jahreswechsel eine Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Änderungen

Kommt die E-Bilanz nun tatsächlich?

Ja, sie kommt. Nachdem für 2011 die Steuererklärungen größtenteils bereits elektronisch eingereicht werden mussten, sind die Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2013 nach einem vorgegebenen Muster, einer sogenannten Taxonomie, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass der Jahresabschluss 2013 mit den Steuererklärungen in 2014 elektronisch eingereicht werden muss. Nach der Taxonomie muss aber bereits ab 01.01. gebucht werden. Schneller wird man mit der E-Bilanz konfrontiert, wenn man eine Eröffnungsbilanz aufstellen muss, z. B. bei Neugründung. Dann ist bereits diese zum 02.01.2013 elektronisch zu übermitteln.

Muss sich das Buchungsverhalten nun komplett ändern?

Nein, gar nicht. Die Taxonomie der Finanzverwaltung hat zwar eine erhebliche Tiefe. Es wird aber auch die Möglichkeit von Sammelposten gegeben.

Eine weitere lange Einführungsphase hatte die elektronische Lohnsteuerkarte. Wie sieht es damit aus?

Auch da geht es los. Das sogenannte ELStAM-Verfahren startet jetzt in 2013. Die Finanzverwaltung hat den Arbeitgebern aber eine großzügige Übergangszeit eingeräumt. Die Arbeitgeber haben für die erstmalige Anwendung das gesamte Jahr 2013 Zeit. Es muss nur mindestens ein Monat nach dem neuen Verfahren abgerechnet werden. Dies kann auch nur der Dezember 2013 sein.

Was ändert sich für den Arbeitnehmer dadurch?

Über ELStAM erhält der Arbeitgeber elektronisch die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Ein bisher gewährter Freibetrag, z. B. für Fahrten Wohnung-Arbeit, muss ab 2013 neu beantragt werden. Der bisherige gilt nicht mehr. Zuständig für den Antrag ist das Finanzamt. Der Gesetzgeber schafft dabei die Möglichkeit, dass der Antrag dann ab 2015 für 2 Jahre gilt.

2009 haben wir ein neues Erbschaftsteuergesetz bekommen. Nun liegt es wieder beim Bundesverfassungsgericht. Was ist zu erwarten?

Der BFH sieht Teile des Erbschaftsteuergesetzes als verfassungswidrig an. Es geht hier vor allem um die Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen. Was vom Gesetzgeber gut gemeint ist, kann wieder missbraucht werden. Durch diese Möglichkeit des Missbrauchs sieht der BFH eine Verfassungswidrigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun beschlossen, alle Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide vorläufig zu erlassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit feststellen, wird es dem Gesetzgeber wohl wieder eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen.

Im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz hat der Bundesrat Änderungen des Gesetzes vor allem zur Vermeidung der sogenannten Cash-GmbH vorgeschlagen. Derzeit kann man die Vergünstigungen für Betriebsvermögen auch geltend machen, wenn in der GmbH nur Geld (keine Wertpapiere) vorhanden sind. Der Bundestag hat die Änderung aber nicht angenommen.

Durch das Jahressteuergesetz 2013 sollen die Aufbewahrungsfristen verkürzt werden. Stimmt das?

Mit dem Jahressteuergesetz 2013 soll die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen von derzeit 10 Jahren schrittweise zuerst auf 8 Jahre und ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt werden. Grundsätzlich soll dies sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich gelten. Unternehmen, die nach HGB Bücher führen, müssen die Handelsbücher und Bilanzen aber weiterhin 10 Jahre aufbewahren. Rechnungen würden unter die verkürzte Frist fallen.

Was ändert sich noch?

Neben der bisher bereits möglichen Umsatzsteuer-Nachschau wird es auch eine Lohnsteuer-Nachschau geben. Das bedeutet, dass jetzt auch der Lohnsteuerprüfer morgens um 8.00 Uhr unangemeldet klingeln kann, um bestimmte Unterlagen einzusehen. Auch ein nahtloser Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist möglich. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang das Finanzamt von der Lohnsteuer-Nachschau Gebrauch machen wird.

Gibt es auch Änderungen bei der Umsatzsteuer?

Natürlich. Dies betrifft unter anderem die Rechnungslegung. Wird im Rahmen einer Gutschrift abgerechnet, muss jetzt auf der Rechnung das Wort „Gutschrift“ erscheinen. Eine Gutschrift liegt vor, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Rechnung schreibt.

Etwas anderes ist die im allgemeinen Geschäftsverkehr benutzte Form der „Gutschrift“ als Stornorechnung. Dies ist umsatzsteuerlich keine Gutschrift. Weiterhin muss bei sogenannten § 13b-Umsätzen nun die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung stehen. Außerdem muss die Rechnungslegung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Leistungen, die von Unternehmern aus anderen EU-Staaten in Deutschland erbracht werden, spätestens zum 15. des Folgemonats erfolgen.

Wie sieht es mit der sogenannten „Gelangenheitsbestätigung“ aus?

Ja, Ende 2011 hatte uns der Gesetzgeber damit überrascht, dass innergemeinschaftliche Lieferungen allein mit der „Gelangenheitsbestätigung“ nachgewiesen werden können. Das war ein Alleingang Deutschlands. Nach Intervention von allen Seiten hatte die Finanzverwaltung im Verwaltungswege die gesetzliche Regelung aufgehoben. Nun wird das Gesetz wieder geändert. Die Gelan-genheitsbestätigung gibt es danach weiterhin. Sie ist aber nicht mehr der einzige Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit. Als Nachweismöglichkeiten gelten z. B. auch eine Spediteursbescheingung oder der Nachweis eines Postdienstleisters. Damit ist die Nachweisführung wieder praktikabler geworden.

Noch aber ist kein Steueränderungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet worden. Wahrscheinlich gibt es wieder Nachtsitzungen des Vermittlungsausschusses - mit unsicherem Ausgang!

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