Für Spenden in ein anderes EU-Land sind die nötigen Nachweise kaum zu führen.

Spenden an steuerbegünstigte Einrichtungen in Deutschland sind grundsätzlich bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer abzugsfähig. Voraussetzung ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung. Der EuGH hatte in 2006 entschieden, dass auch Spenden an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU-Land abzugsfähig sein müssen. Mit Urteil vom 17.09.2013 hat der BFH zur Frage der genauen Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Zahlungen als Spende Stellung genommen.

Unter Berücksichtigung der weiteren bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH und des EuGH kann festgestellt werden, dass theoretisch ein Abzug zwar möglich ist, aber praktisch meist an den Formvoraussetzungen scheitern wird.

Der BFH führt aus, dass der EuGH zwar gesagt hatte, dass die Nichtabzugsfähigkeit einer Spende in einem anderen EU-Land gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, aber die Abzugsfähigkeit von den deutschen Voraussetzungen für einen Spendenabzug abhängig gemacht werden kann. Somit muss die ausländische Spendenempfängerin die deutschen steuerbegünstigten Voraussetzungen so erfüllen, als wäre sie in Deutschland ansässig. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss durch den Spender nachgewiesen werden. Eine nach dem deutschen Recht notwendige ordnungsgemäße Spendenbescheinigung gibt es ja nicht. Somit ist der Nachweis fast nicht möglich.

Im Urteilsfall konnte aus der Satzung nicht nachgewiesen werden, dass die Anforderungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden, d. h., dass die Mittel nur steuerbegünstigt verwendet werden durften. Der Nachweis ist somit nur sehr schwer zu führen , weshalb es wohl in nahezu keinem Fall zu keiner Abzugsfähigkeit kommen wird.