Für die Bemessung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge gibt es keine festen Regeln

Die Ansicht des Finanzamts, dass einer GmbH nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Vorsteuergewinn in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht haltbar.

Die bisherige Regelung

Bisher ist es so, dass beispielsweise größere Wertpapierdepots oder Immobilien der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Höhe der Steuer hängt oberhalb des Freibetrags vom Verwandtschaftsverhältnis und der individuellen Steuerklasse ab. Je nachdem langt der Fiskus mit sieben bis 50 Prozent der Erbmasse zu. Bei Unternehmen gilt eine andere Regelung: Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern können bislang noch unbürokratisch vererbt oder verschenkt werden, ohne dass das Finanzamt die Hand aufhält.

Im Urteilsfall zahlte eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführern monatlich Gehalt plus gewinnabhängige Tantiemen, Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld und stellte je einen Firmenwagen zur Verfügung. Laut Finanzamt verblieb der GmbH kein Gewinn in Höhe der gezahlten Vergütung. Daher wurden die überschießenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen gibt es für die Bemessung der angemessenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge aber keine festen Regeln. Vielmehr ist die Angemessenheit im Einzelfall zu schätzen. Eine andere Auffassung sei auch nicht durch den Wortlaut eines BMF-Schreibens gedeckt. Liegt die Gesamtausstattung der beiden Geschäftsführer innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH ein angemessener Gewinn sowie eine angemessene Kapitalausstattung, kann durch überhöhte Geschäftsführerbezüge keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet werden.

Allerdings weist das Finanzgericht darauf hin, dass der grundlose Verzicht auf die Deckelung von Tantiemen-Zahlung an die beteiligten Geschäftsführer wie im Urteilsfall zur Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Begünstigung und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

FG Sachsen 14.11.2013, 6 K 701/12