Im Normalfall sind Umzüge privat und daher nicht absetzbar. Sind sie aber beruflich veranlasst, dann ist ein Abzug möglich

Aufwendungen für einen Umzug in eine Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt.

Im Streitfall machte der Steuerpflichtige Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Der Umzug hatte im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel stattgefunden, allerdings ergab sich hinsichtlich der täglichen Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte im Verhältnis zum bisherigen Wohnort keine größere Zeitersparnis. Außerdem hatte sich durch den Kauf eines Wohnhauses die Wohnqualität verbessert.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten mangels ausschließlicher beruflicher Veranlassung ab. Auch das sich anschließende Finanzgerichtsverfahren führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzgericht entschied, dass das Bewohnen einer Wohnung am Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Familie dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug in eine solche Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG), es sei denn, der Umzug ist beruflich veranlasst (FG München 02. 03. 2015, 2K 1904/12).

Dies ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und demgemäß Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.

Diese Voraussetzungen können z. B. gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert. Dabei steht der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegen, wenn der Umzug in ein als Eigentum erworbenes Objekt erfolgt. Auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel hat der BFH die berufliche Veranlassung für einen Umzug als gegeben erachtet, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung für den Arbeitnehmer geführt hat. Als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich der Umstand, dass der Umzug zu einer Fahrzeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde geführt hat.

Sind die für die berufliche Veranlassung eines Umzugs entscheidenden objektiven Kriterien (wie wesentliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige allgemeine erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) gegeben, so ist bedeutungslos, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige z. B. gerade in diese neue Wohnung gezogen ist. Die Motive für die Auswahl einer Wohnung und die Bestimmung des Wohnorts sind nahezu stets durch die private Lebensgestaltung geprägt. Würden sie eine Rolle spielen, könnten Umzugskosten ja nie als Werbungskosten abgezogen werden.