BFH: Auch bei Angehörigen- und Gesellschafterdarlehen gilt der Abgeltungsteuersatz - aber nicht bei beherrschendem Einfluss

Seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte grundsätzlich der sogenannten Abgeltungsteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden diese höchstens mit dem gesonderten Steuersatz von regelmäßig 25 % (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert; auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte der tariflichen Steuer unterworfen, wenn diese niedriger ist (sogenannte Günstigerprüfung).

Um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden, gilt der gesonderte Steuersatz allerdings nicht, wenn z. B. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Dies wurde bei Darlehen zwischen Angehörigen bislang immer unterstellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jedoch anderer Auffassung. Danach brauchen die Zinsen auch bei einem Verwandtendarlehen nur mit 25 % versteuert zu werden, selbst wenn der persönliche Steuersatz deutlich höher ist.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Abgeltungsteuersatz auch für Darlehenszinsen zugelassen, wenn ein Angehöriger eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt. Das Gericht sieht die steuerliche Voraussetzung „nahestehende Personen“ in diesem Zusammenhang weder im Verhältnis zu Kindern, Enkeln und Geschwistern noch zum Ehegatten als erfüllt an, insbesondere dann, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen, wie dies bei Darlehen von minderjährigen Kindern denkbar wäre, käme der Abgeltungsteuersatz für die Zinsen nicht in Betracht.

In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof jedoch die gesetzliche Regelung bestätigt: Gewährt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der er zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, unterliegen die gezahlten Zinsen beim Gesellschafter wegen seiner nicht unwesentlichen Einwirkungsmöglichkeiten dem persönlichen Steuersatz.

BFH 29.04.2014 VIII R 9/13, VIII R 23/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13 und 14.05.2014 VIII R 31/11