Nach Spekulationsfrist sind Gewinne steuerfrei

Der jahrelange Streit über die Besteuerung von Xetra-Gold ist beendet. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass Kursgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden können.

Mit ihren Urteilen (Az: VIII R 4/15 und VIII R 35/14) stufen die Richter in oberster Instanz die Inhaberschuldverschreibungen als börsengehandelten Rohstoff, also als Exchange Trades Commodities (ETCs), ein. Damit ist Xetra-Gold in steuerlicher Hinsicht genauso wie Münzen und Barren aus physischem Gold zu behandeln. Wenn der Anleger sie länger als zwölf Monate gehalten hat, unterliegen beim Verkauf erzielte Gewinne nicht der Abgeltungsteuer.

Seit dem Jahr 2009 haben die Depotbanken auf Geheiß des Fiskus bei Xetra-Gold realisierte Kursgewinne mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt und an die Finanzverwaltung abgeführt. Anleger, deren Steuerveranlagung noch offen ist oder die Einspruch eingelegt haben, können sich jetzt auf die Urteile des BFH berufen und ihr Geld zurückfordern.

Das BFH-Urteil hat auch für Anleger Konsequenzen, die noch in Xetra-Gold investiert sind. Sie sollten unbedingt beachten, dass jetzt Kursgewinne, die innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden, zwar nicht der Abgeltungsteuer, jedoch dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Schließlich muss, wie bei anderen BFH-Entscheidungen, die dem Fiskus nicht gefallen, abgewartet werden, ob eine Gesetzesänderung vorgenommen wird. Davon betroffen wären dann die zukünftigen Käufe und wahrscheinlich auch noch die Anleger, bei denen das Spekulationsjahr zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht abgelaufen ist.