Kreditverträge beinhalten Vereinbarungen über die Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers. Das verpflichtet zum regelmäßigen Reporting an die Bank!

Kreditverträge mit Kreditinstituten sind in der Regel standardisiert und sollten deshalb eigentlich keine grundsätzlichen Fragen provozieren. Trotzdem stellen wir in unserer Beratungspraxis fest, dass die Mehrzahl unserer Mandanten sich in der Auslegung und im Umgang mit den vertraglichen Regelungen, die sie mit den Finanzierern abgeschlossen haben, nicht sicher sind. Weil es aber gerade in einem wirtschaftlich schwieriger werdenden Umfeld existenziell wichtig ist, hier seine Pflichten und Rechte zu kennen, werden wir in einer kleinen Serie die Gestaltung und Abwicklung von Kreditverhältnissen erläutern.

In bdp aktuell Ausgabe 162 haben wir bereits erklärt, dass für die Unternehmensführung geordnete Verhältnisse bei den Bankunterlagen, d. h. ein klares System mit schnell zugreifbaren Daten zur Finanzierungssituation, elementar sind. In der Praxis müssen wir nämlich feststellen, dass bei einer Vielzahl unserer Mandate nicht alle Verträge in den Unterlagen der Unternehmen verfügbar sind. Das erschwert natürlich die Auslegung der vereinbarten Regelungen. Also bleibt zunächst zu wiederholen, dass diese Verträge sorgfältig abgelegt und vollständig vorhanden sein müssen.

Wichtige Regelungen

Die inhaltlichen Regelungen bzw. Vereinbarungen mit Finanzierern sind extrem wichtig für die Unternehmensentwicklung. Wir werden diese noch im Einzelnen betrachten und insbesondere die Bedeutung von Covenants, Kreditbedingungen und Kreditkonditionen sowie Sicherheiten und Haftungsregelungen analysieren. In dieser Ausgabe sollen zunächst die Berichtspflichten diskutiert werden.

Die meisten Kreditverträge beinhalten Vereinbarungen über die Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers. Ausgangspunkt ist u. a. der § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG). Dieser Paragraf findet formal nicht für jeden Kreditnehmer Anwendung. Er definiert jedoch den Grundsatz der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Kernsatz im § 18 KWG bezüglich der Offenlegung lautet:

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. 

Auch wenn eine Grenze von 750.000 Euro nicht überschritten wird, haben Kreditnehmer doch vertraglich die Pflicht, über die wirtschaftliche Situation regelmäßig Unterlagen zu liefern. Allein die regelmäßige Ratingpflicht begründet die gute Aufbereitung der einzureichenden Unterlagen. Die üblichen Regeln werden in den standardisierten Kreditverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben und sind somit Bestandteil der Vereinbarung, auch wenn man nicht konkret darauf hingewiesen wird.

Detaillierte Unterlagen

In einzelnen Verträgen wird konkret vorgegeben, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. 30 Tage nach Monats- oder Quartalsende) weitere detailliert aufgelistete Unterlagen und Informationen einzureichen sind. Das sind dann oft mehr Unterlagen als nur die den meisten bekannten Dokumenten wie Jahresabschlüsse und die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) inklusive Summen- und Saldenliste (SuSa). Bei der Summen- und Saldenliste sollte darauf geachtet werden, dass die sogenannten EB-Werte (Eröffnungsbilanzwerte) spätestens nach Abstimmung des Jahresabschlusses vom Vorjahr nicht voneinander abweichen. Die endgültigen und teilweise zu testierenden Jahresabschlüsse sind üblicherweise spätestens nach sechs Monaten nach Bilanzstichtag vorzulegen.

Grafik: © studiostoks - Shutterstock

In einzelnen Verträgen wird konkret vorgegeben, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weitere detailliert aufgelistete Unterlagen und Informationen einzureichen sind.

Standardmäßig vorzulegen sind die Kreditoren- und Debitorenlisten und der Auftragsbestand. Aber auch fortlaufend zu erstellende Ergebnis- und Liquiditätspläne sowie entsprechende Soll-Ist-Vergleiche gehören mittlerweile zu den häufig geäußerten Unterlagenwünschen der Kreditinstitute und anderer Finanzierer ebenso wie die Investitionsplanung und der Banken- und Sicherheitenspiegel. Wir wollen an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass die Unterlagen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt bzw. plausibilisiert werden sollten.

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Ein regelmäßiges Reporting ist das Mittel der Wahl für eine professionelle Bankenkommunikation.

Insofern muss ein Kreditnehmer die Regelungen zu den Berichtspflichten ernst nehmen und sich an die geforderten Einreichungsrhythmen und Umfänge der Unterlagen stringent halten.

In der nächsten Folge werden wir uns den Covenants widmen. Diese Regelungen knüpfen an die wirtschaftliche Entwicklung einer Gesellschaft an und folgen somit den Offenlegungspflichten.

Gestaltung von Kreditverhältnissen

Gestaltung von Kreditverhältnissen (2)  Wer nicht berichtet, wird gekündigt!

Kreditverträge beinhalten Vereinbarungen über die Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers. Das verpflichtet zum regelmäßigen Reporting an die Bank!

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Gestaltung von Kreditverhältnissen (3)  Verpflichtende Nebenabreden

Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, verpflichten Kapitalgeber ihre Schuldner häufig zu sogenannten Covenants. Was ist dabei zu beachten?

Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, verpflichten Kapitalgeber ihre Schuldner häufig zu sogenannten Covenants. Was ist dabei zu beachten?

Gestaltung von Kreditverhältnissen (4)  Sicherheiten im Griff

Collateral Management: Je komplexer Kredit- und Sicherheitenstrukturen sind, desto dringlicher ist ihre aktive und systematische Handhabung.

Collateral Management: Je komplexer Kredit- und Sicherheitenstrukturen sind, desto dringlicher ist ihre aktive und systematische Handhabung.