Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland bringt steuerliche Erleichterungen

Anlässlich des Besuchs des chinesischen Präsidenten Xi Jinping am 28. März 2014 in Deutschland wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China unterzeichnet. Das neue DBA ist gültig für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong, Macau und Taiwan und wird frühestens ab dem 01. Januar 2015 in Kraft treten. Es bringt wichtige steuerliche Erleichterungen für Investoren.

Die wesentlichen Änderungen des DBAs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Einschaltung einer Holdinggesellschaft in Hongkong oder Singapur zur Nutzung geringerer Quellensteuersätze ist künftig nicht mehr generell notwendig.
  • Die Besteuerung von (Dienstleistungs-)Betriebsstätten wird vereinfacht und es erfolgt eine Absenkung der Quellensteuer auf Dividendeneinkünfte und Lizenzgebühren.
  • Die Einführung eines umfangreichen Informationsaustauschs der Finanzbehörden und Gerichte beider Vertragsstaaten hinsichtlich Veranlagungsverfahren, Vollstreckung, gerichtlicher Verfahren und Strafverfolgung wurde vereinbart.

Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen in einem tabellarischen Überblick zusammengestellt.

DBA alt

DBA neu

Definition: Betriebsstätten

Bau- und Montagebetriebsstätte: Überschreiten einer Dauer von 6 Monaten.
Dienstleistungen, die mehr als 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums dauern.
Bau- und Montagebetriebsstätte: Überschreiten einer Dauer von 12 Monaten.
Dienstleistungsbetriebsstätte: Dienstleistungen, die mehr als 183 Tagen innerhalb eines 12-Monatszeitraums dauern.

Quellensteuer

Dividendeneinkünfte: 10 %
Lizenzgebühren: 10 %, 7 %
Dividendeneinkünfte: 5 %, 10 %, 15 %
Lizenzgebühren: 10 %, 6 %
  

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht zu den Einkünften einer natürlichen Person aus selbstständiger Tätigkeit zu, wenn sich die Person länger als 183 Tage während eines Kalenderjahrs dort aufhält.Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht betreffend Einkünfte einer natürlichen Person aus selbstständiger Tätigkeit zu, wenn die Person die Einkünfte länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bezieht, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht zu den Einkünften einer natürlichen Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu, wenn sich die Person länger als 183 Tage während eines Kalenderjahrs dort aufhält.Quellenstaat steht ein Besteuerungsrecht betreffend Einkünfte einer natürlichen Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu, wenn die Person die Einkünfte länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bezieht, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet.

Beachten Sie dazu die folgenden Erläuterungen:

Quellensteuer in China

In China wird die Quellensteuer von im Ausland ansässigen Firmen erhoben, die Dienstleistungen an Unternehmen in China erbringen. Fakturierte Umsätze werden effektiv als „Einkommen aus China“ angesehen, wenn Firmen, die außerhalb Chinas ansässig sind, Dienstleistungen an Kunden (inkl. chinesischen Tochterfirmen) in China erbringen. Die einheimischen Behörden werden diese Beträge entsprechend besteuern.

Einkunftsquellen

  • Dividendeneinkünfte
  • Lizenzgebühren
  • Zinserträge, z. B. Zinsaufwendungen der chinesischen Tochtergesellschaft für Gesellschafterdarlehensfinanzierung
  • Servicegebühren (keine Management Fee)
  • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Quellensteuersätze der verschiedenen Einkünfte

Dividendeneinkünfte (Dividend Income)

  • Withholding corporate income tax: 10 % Dividendeneinkünfte (Bruttobetrag)
  • Withholding corporate income tax: 5 % Dividendeneinkünfte (Bruttobetrag) neues DBA

Die Quellensteuer auf Dividendeneinkünfte sinkt auf 5 %, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die zu mindestens 25 % unmittelbar an der dividendenausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Sie beträgt maximal 15 %, wenn die ausschüttende Gesellschaft ein Investmentvehikel ist, dessen Einkünfte oder Erträge unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen stammen.

In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer 10 %.

Lizenzgebühren (royalty fee)

  • Withholding corporate income tax: 10 % Lizenzgebühren (Bruttobetrag)       
  • Withholding VAT: 6 % royalty fee (Nettobetrag)
  • Withholding surtaxes: 13% VAT

Die Steuersätze auf Lizenzgebühren sinken nach dem neuen DBA auf 6 % (bisher 7 %), wenn die Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer 10 %.

Zinserträge (interest income)

  • Withholding corporate income tax: 10 % Zinsen (Bruttobetrag)
  • Withholding business tax: 5 % Zinsen (Bruttobetrag)
  • Withholding surtaxes: 13 % business tax

Servicegebühren (service fee)

  • Withholding corporate income tax: 25% [Servicegebühren (Nettobetrag) Gewinnmarge]
    Die Gewinnmarge beträgt 15 %-50 % des Nettobetrags der Servicegebühren, dies hängt von der erbrachten Dienstleistung ab und wird von der chinesischen Steuerbehörde überprüft und festgelegt.
  • Withholding VAT: 6 % service fee (Nettobetrag)
    Die Withholding VAT beträgt üblicherweise 6 %, Beispiel: Umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen (statt business tax)
  • Withholding surtaxes: 13 % VAT

Wichtig ist: Die im bisherigen DBA verankerte fiktive Anrechnung von chinesischen Quellensteuern entfällt mit dem neuen Abkommen ersatzlos. Hier muss im Einzelfall eine konkrete Günstigerprüfung und genaue Planung der Zahlungen bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erfolgen.

Fazit

Grundsätzlich stellt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit China die ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei. Dies gilt auch bei Dividenden, wenn die Beteiligung derzeit mindestens 10 % (neues DBA mindestens 25 %) beträgt. Durch die Freistellung von der deutschen Besteuerung entfällt eine Anrechnungsmöglichkeit. Die in China anfallenden Quellensteuern sind Kosten.

Insbesondere für Steuern auf Lizenzen und Zinsen sieht das DBA die Anrechnungsmethode vor, d. h., diese Einkünfte sind Bestandteil der deutschen Besteuerungsgrundlagen. Insoweit auf diese ausländischen Einkünfte deutsche Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % entfällt, ist die chinesische Quellensteuer anrechenbar. Das gilt aber nur bis zu diesem Betrag, eine darüber hinausgehende Erstattung in Deutschland erfolgt nicht. Somit muss in Deutschland auf diese Einkünfte 15 % Körperschaftsteuer minus anrechenbare Quellensteuer gezahlt werden.

Der Antrag auf Anrechnung wird mit der Veranlagung zur Körperschaftsteuer gestellt. Es können nur die Quellensteuersätze angerechnet werden, die laut DBA einbehalten werden dürfen. Bei höheren Abzugssätzen in China muss ggf. in China ein Erstattungsantrag gestellt werden.

Die einzelnen Änderungen des DBA sind im Detail deutlich umfangreicher, sodass in jedem Fall eine Prüfung des einzelnen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Bitte sprechen Sie uns dazu konkret an.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch auf dem bdp-Fachforum am 15. September 2014 in Hamburg. Mehr unter: www.bdp-team.de/events.