Wann begründet eine deutsche Muttergesellschaft, die Mitarbeiter zur Erbringung von Leistungen nach China entsendet, eine Betriebsstätte? Wie kann man das Steuerrisiko durch eine Betriebsstätte minimieren?

Zuletzt wurden wir wieder vermehrt von unseren Mandanten gefragt, ob eine deutsche Muttergesellschaft, die Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet, gleich eine Betriebsstätte begründet? Womit einhergeht: Wie kann man das Steuerrisiko durch eine Betriebsstätte sowohl aus chinesischer als auch deutscher Sicht verringern?

Die folgende Artikelserie bietet Ihnen eine Einführung und einen Überblick in Steuerprobleme mit Betriebsstätten für deutsche Unternehmen, die in China investieren. Wir hoffen, dass Sie damit ein klareres Verständnis der Problematik erlangen, welches Ihnen hilft, so vorausschauend zu planen, dass Sie die mit der Begründung einer Betriebsstätte verbundenen Steuerrisiken im Rahmen von Geschäftstätigkeiten in China verringern können.

Der Begriff der „Betriebsstätte“

„Betriebsstätte“ ist ein wichtiger Begriff in der internationalen Besteuerung. Er wird in erster Linie verwendet, um das Recht einer Vertragspartei innerhalb eines Steuerabkommens zu bestimmen, die Gewinne eines Unternehmens der anderen Vertragspartei zu besteuern. Nach allgemeiner Auffassung darf China die Gewinne eines deutschen Unternehmens nur dann besteuern, wenn das deutsche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte in China ausübt. Umgekehrt gilt: Wurde keine Betriebsstätte in China begründet, kann China auch keine Steuern erheben.

Grundsätzlich kann es sich bei einer Betriebsstätte entweder um eine physische Niederlassung (eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens) oder um eine virtuelle Niederlassung handeln, z. B. wenn ein ausländisches Unternehmen Mitarbeiter für länger als einen bestimmten Zeitraum entsendet, um Services bzw. Leistungen in China zu erbringen. Betriebsstätten sind in der Regel ortsfeste, kontinuierliche und betriebliche Einrichtungen. Eine chinesische Tochtergesellschaft, die von der deutschen Muttergesellschaft in China gegründet wurde, stellt keine Betriebsstätte dar.

Arten von Betriebsstätten und Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte

Gemäß Art. 5 des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) umfassen Betriebsstätten vor allem Montage-, Service- und Vertreterbetriebsstätten. Aus Platzgründen wird in diesem Artikel nur auf die gängige „Service-Betriebsstätte“ eingegangen.

Zeitliches Kriterium für die Begründung einer Service-Betriebsstätte: Wenn ein deutsches Unternehmen in China Services bzw. Leistungen einschließlich Beratungsleistungen durch eigene Mitarbeiter erbringt oder andere Personen beschäftigt, die Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein damit verbundenes Vorhaben) innerhalb eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten, länger als 183 Tage aufeinanderfolgend oder kumuliert ausführen, dann gilt eine Betriebsstätte als begründet.

Fallbeispiel 1

Ein deutsches Unternehmen schloss fünf Verkaufsverträge mit einem chinesischen Unternehmen ab und entsandte über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt sieben Personen in zehn Fällen aus Deutschland nach China. Die fünf Verträge schienen getrennt zu sein, und die Anzahl der Tage, die das entsandte Personal für jedes Projekt in China war, überstieg keine 183 Tage. Aber die Verträge betrafen alle im Wesentlichen die Erbringung von Services bzw. Leistungen innerhalb der technischen Installation, Inbetriebnahme und technischen Beratung für eine Produktionslinie desselben Kunden.

Das Finanzamt betrachtete die fünf Verträge deswegen als auf „dasselbe Projekt oder ein zusammenhängendes Projekt“ bezogen, dessen Mitarbeiter sich in einem bestimmten Zwölf-Monats-Zeitraum mehr als 183 Tage in China aufhielten. Daher vertrat das Finanzamt in diesem Fall die Auffassung, dass das deutsche Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen eine Betriebsstätte in China begründet hatte.

Fallbeispiel 2

Ein deutsches Unternehmen hat von 2017 bis 2019 in sechs Fällen insgesamt 15 Personen aus Deutschland nach China entsandt, um Beratung und technische Unterstützung bei der Installation von Anlagen für einen chinesischen Kunden zu leisten. Um zu vermeiden, dass eine Betriebsstätte begründet würde, hielt sich das Unternehmen nicht länger als 183 Tage pro Jahr in China auf, was unterhalb des im deutsch-chinesischen DBA festgelegten Zeitraums für die Begründung von „Service-Betriebsstätten durch Erbringung von Services bzw. Leistungen“ liegt, wo es heißt, „nicht mehr als 183 aufeinanderfolgende oder kumulative Tage in einem beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraum“.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass „die Tätigkeiten der verschiedenen Einsätze des entsandten Personals geschäftlich miteinander verbunden waren und daher die Zeit, die das an den entsprechenden Projekten arbeitende Personal in China verbracht hat, zusammengerechnet werden muss“. Da die Gesamtzahl dieser Tage 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten überstieg, wurde festgestellt, dass das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte in China begründet hatte. Außerdem wurden die Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer in der Betriebsstätte zwar in Deutschland gezahlt, galten aber als chinesische Einkünfte, sodass die deutschen Arbeitnehmer in China persönlich einkommenssteuerpflichtig waren.

Fallbeispiel 3

Eine deutsche Muttergesellschaft gründete 2017 als Produktionsunternehmen eine hundertprozentige ausländische Tochtergesellschaft in Tianjin, China. Die Tochtergesellschaft bat die deutsche Muttergesellschaft um Unterstützung bei der Produktion. Daher entsandte die Muttergesellschaft von 2017 bis 2019 insgesamt acht Mitarbeiter aus Deutschland an die chinesische Tochtergesellschaft, um das Produktionsmanagement zu unterstützen. Die acht deutschen Arbeitnehmer wurden von der Muttergesellschaft bezahlt und ihre Sozialversicherung wurde weiter in Deutschland abgeführt. Die Löhne und Gehälter für diese acht deutschen Arbeitnehmer in China sowie die Reisekosten zwischen Deutschland und China wurden nicht von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft weiterbelastet.

Bei einer Betriebsprüfung des deutschen Unternehmens im Jahr 2020 stieß das deutsche Finanzamt auf mehrere Unklarheiten:

  • Die acht deutschen Mitarbeiter reisten von 2017 bis 2019 50 Mal nach China und wieder zurück.
  • Die meisten Arbeitsnachweise betrafen Dienstleistungen, die für die chinesische Tochtergesellschaft erbracht wurden.
  • Die acht deutschen Mitarbeiter brachten von 2017 bis 2019 keine finanziellen Einkünfte für die Muttergesellschaft.
  • Die Muttergesellschaft war nicht in der Lage, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass die Arbeit der acht deutschen Arbeitnehmer mit der Muttergesellschaft in Verbindung stand und der Muttergesellschaft einen wirtschaftlichen Nutzen brachte.

Das deutsche Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Löhne, Gehälter und Reisekosten der acht deutschen Arbeitnehmer körperschaftssteuerlich nicht abzugsfähig waren. Der Grund dafür war, dass die acht deutschen Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung bei der Muttergesellschaft (2017 bis 2019) kein Einkommen für die Muttergesellschaft erzielten und ihre eigentliche Arbeit nicht mit der Muttergesellschaft zusammenhing. Daher waren die Löhne, Gehälter und Reisekosten für diese acht deutschen Arbeitnehmer von 2017 bis 2019 körperschaftssteuerlich nicht abzugsfähig.

In obigen Fällen resultierte das grenzüberschreitende Steuerrisiko aus dem mangelnden Verständnis über das deutsch-chinesische DBA und führte zur Nichtanerkennung der Körperschaftssteuerabzüge aufgrund der Entsendung von Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens zur Erbringung von Services bzw. Leistungen an verbundene Unternehmen. Deutsche Unternehmen sollten auf unfreiwillig begründete Betriebsstätten in China achten und nicht einfach davon ausgehen, dass „die Entsendung von Mitarbeitern nach China für weniger als 183 aufeinanderfolgende oder kumulative Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums“ von diesem Steuerrisiko ausgenommen ist.

Merkmale einer Service-Betriebsstätte

  • Arbeit in China oder Erbringung von Dienstleistungen in China;
  • Services bzw. Leistungen beziehen sich auf professionelle Dienstleistungstätigkeiten wie das Ingenieurwesen, Technik, Management, Design, Ausbildung und Beratung (ausgenommen spezifische Bau- und Betriebstätigkeiten);
  • Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte sind Arbeitnehmer des deutschen Unternehmens, die von dem deutschen Unternehmen unter dessen Kontrolle beschäftigt werden, um auf dessen Anweisung Arbeitsleistungen für den Vertragspartner zu erbringen.

Ein beliebiger Zeitraum von mehr als 183 aufeinanderfolgenden oder kumulierten Tagen innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums bedeutet:

  • Als Berechnungszeitraum für die Anzahl der Tage, die sich die betreffende Person in China aufhält, wird der Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Ankunft in China und dem Datum der Fertigstellung und Übergabe des Dienstleistungsprojekts zugrunde gelegt.
  • Die Dauer des ununterbrochenen oder kumulativen Aufenthalts aller Arbeitnehmer in China für verschiedene Zeiträume im Zusammenhang mit der Erbringung von Services bzw. Leistungen für ein und dasselbe Projekt wird gezählt, jedoch werden die Tage für die einzelnen Personen derselben Personengruppe im selben Zeitraum nicht gesondert berechnet (d. h. der Zeitraum ist entscheidend, nicht die Anzahl der Personen).
  • Während des gesamten Projektverlaufs gilt, wenn das deutsche Unternehmen mehr als 183 Tage in einem der "Zwölf-Monats-Zeiträume" in China Services/Leistungen erbringt, begründet das deutsche Unternehmen eine Betriebsstätte in China. Auch wenn ein Projekt über mehrere Jahre andauert und ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter innerhalb nur eines Zwölfmonatszeitraums für mehr als 183 Tage und in den darauffolgenden Zeiträumen für weniger als 183 Tage zur Erbringung von Dienstleistungen nach China entsendet, gilt das Unternehmen dennoch als Errichter einer Betriebsstätte in China. Denn für die Begründung einer Betriebsstätte wird sich auf alle Leistungen bezogen, die das Unternehmen für das gesamte Projekt in China erbringt. Das betrifft nicht nur Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erbracht werden.

Hinweis: „Gleiches oder zusammenhängendes Projekt“ bedeutet, dass mehrere Projekte eines Unternehmens, die geschäftlich miteinander verbunden sind oder zusammenhängen, zur Berechnung der Anzahl der Tage in China zusammengefasst werden sollten. Bei der Feststellung, ob mehrere Projekte miteinander verbunden sind, berücksichtigt das Finanzamt die folgenden Faktoren:

  • Wird ein Rahmenprojektvertrag in mehrere Projektverträge aufgeteilt?
  • Sind die Projekte ähnlich und identisch in ihrer Art?
  • Werden die Projekte von denselben entsandten Personen in China durchgeführt?
  • Falls es sich um getrennte und unabhängige Projekte handelt, sind sie für denselben Kunden oder ein verbundenes Unternehmen bestimmt? War der Abschluss des ersten Projekts eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des zweiten Projekts?

In der Praxis ist es üblich, dass deutsche Unternehmen (im Folgenden als „Entsendeunternehmen“ bezeichnet) Personal zur Erbringung von Services bzw. Leistungen oder Durchführung zusammenhängender Aufgaben nach China entsenden (insbesondere zu inländischen Tochtergesellschaften). Aufgrund der unterschiedlichen Entsendungsmodelle sind die damit verbundenen Steuerfragen komplex und die Steuerrisiken hoch. Verschiedene Entsendungsmodelle werden steuerlich unterschiedlich behandelt und sind mit unterschiedlichen Risiken verbunden. Bei entsendenden Unternehmen besteht die Gefahr, dass sie eine Betriebsstätte in China begründen, während das entsandte Personal mit der Frage konfrontiert ist, wie die persönliche Einkommenssteuer in China abgeführt wird. Im Folgenden haben wir vier gängige Entsendungsmodelle für Sie aufgelistet:

1. Das Standard-Non-Profit-Modell

Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen vorübergehend technisches oder leitendes Personal nach China, um vorübergehende Probleme zu lösen. In diesem Fall übernimmt das entsendende Unternehmen ganz oder teilweise die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Mitarbeiters und bewertet in der Regel die Leistungen des entsandten Mitarbeiters. Das chinesische Unternehmen zahlt dem entsendenden Unternehmen außer den Arbeitslohn, keine weiteren Kosten.

Bei diesem Modell ist der Auftrag in der Regel vorübergehend und erfordert kein dauerhaftes Arbeiten in China. Selbst wenn sich das entsandte Personal mehr als 183 Tage in China aufhält, wird vom entsendenden Unternehmen keine chinesische Quellensteuer erhoben, da die Zahlung des Arbeitslohns keinen Betriebsstättengewinn darstellt.

2. Das Projektgewinnmodell

Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen vorübergehend Fach- oder Führungskräfte zur Durchführung eines Projekts nach China. In diesem Fall übernimmt das entsendende Unternehmen ganz oder teilweise die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Mitarbeiters und bewertet in der Regel die Leistung des entsandten Mitarbeiters. Aufgrund der langen Dauer des gesamten Projekts wird dieses voraussichtlich 183 Tage überschreiten. Das chinesische Unternehmen muss die Servicegebühren an das entsendende Unternehmen zahlen.

Bei diesem Modell sind die vom chinesischen Unternehmen an das entsendende Unternehmen gezahlten Servicegebühren in der Regel höher als der Arbeitslohn und stellen daher den Gewinn der Betriebsstätte dar. Diese Servicegebühren unterliegen in China einer Quellensteuer.

3. Beschäftigungsmodell in China

Auf Wunsch eines chinesischen Unternehmens entsendet das entsendende Unternehmen Fach- oder Führungskräfte, die eine Stelle annehmen und dauerhaft im Unternehmen in China arbeiten. Nach Beendigung ihrer Arbeitszeit in China werden die entsandten Mitarbeiter nach Deutschland zurückkehren, um ihre Arbeit in Deutschland fortzusetzen.

Das chinesische Unternehmen schließt mit diesen entsandten Mitarbeitern chinesische Arbeitsverträge ab, in denen das chinesische Unternehmen die volle Verantwortung und das Risiko für die Arbeitsergebnisse der entsandten Mitarbeiter übernimmt und die Leistung der entsandten Mitarbeiter beurteilt und bewertet. Das chinesische Unternehmen zahlt dem entsendenden Unternehmen außer dem Arbeitslohn keine weiteren Kosten.

Bei diesem Modell stellt das entsandte Personal, auch wenn die gesamte Amtszeit in der Regel länger als ein Jahr dauert, keine Betriebsstätte dar, die mit dem entsendenden Unternehmen verbunden ist, sodass beim entsendenden Unternehmen keine chinesische Quellensteuer erhoben wird, da die Entsendungsarbeit vollständig in eine inländische/chinesische Beschäftigung umgewandelt wurde.

4. Das Modell der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten

Ein deutscher Gesellschafter, der nur zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte und zur Wahrung seiner legitimen Interessen an der chinesischen Tochtergesellschaft, Personal nach China entsendet, begründet in der Regel keine Betriebsstätte.

Bei diesem Modell behält das deutsche Unternehmen den deutschen Arbeitsvertrag mit dem entsandten Mitarbeiter bei, während der entsandte Mitarbeiter im Vorstand der chinesischen Tochtergesellschaft sitzt. Das chinesische Unternehmen muss keine Servicegebühren an das entsendende Unternehmen zahlen, sondern ein Vorstandsmitgliederhonorar an den entsandten Mitarbeiter.

Sechs Schlüsselkriterien für die Begründung einer Betriebsstätte

Auf der Grundlage der o. g. üblichen Modelle gibt es die folgenden sechs Schlüsselelemente* als Kriterien dafür, ob das entsendende Unternehmen eine Betriebsstätte begründet, wenn Personal zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsandt wird:

  • Zahlt das empfangende Unternehmen (chinesische Gesellschaft) eine Verwaltungsgebühr oder eine Servicegebühr an das entsendende Unternehmen (deutsche Gesellschaft)?
  • Übersteigt der vom empfangenden Unternehmen an das entsendende Unternehmen gezahlte Betrag die vom entsendenden Unternehmen an das entsandte Personal gezahlten Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Ausgaben?
  • Wird das entsendende Unternehmen die Gebühren in voller Höhe an die entsandte Person zahlen oder wird ein bestimmter Betrag einbehalten?
  • Wird für die Löhne und Gehälter des entsandten Personals, die vom entsendenden Unternehmen getragen werden, in vollem Umfang Einkommenssteuer in China bezahlt?
  • Entscheidet das entsendende Unternehmen über die Anzahl der entsandten Mitarbeiter, ihre Qualifikationen, die Vergütungssätze und ihren Arbeitsort in China?
  • Übernimmt das entsendende Unternehmen teilweise oder vollständig die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit des entsandten Personals und bewertet es die Arbeitsleistung des entsandten Personals?

Steuerliche Auswirkungen für deutsche Unternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach China zur Erbringung von Services bzw. Leistungen

Es handelt sich hierbei vor allem um die Quellensteuer, die Umsatzsteuer und die persönliche Einkommenssteuer. Es gibt zwei Arten von Situationen: Solche, die eine Betriebsstätte begründen und solche, die keine Betriebsstätte begründen. Wenn eine Betriebsstätte begründet wird, fallen Quellensteuer, Umsatzsteuer und persönliche Einkommenssteuer an. Wenn es sich nicht um eine Betriebsstätte handelt, fallen Quellensteuer (Steuerbefreiung nach Beantragung einer Abkommensvergünstigung innerhalb des Doppelbesteuerungsabkommens möglich), Umsatzsteuer und persönliche Einkommensteuer an.

Eine Betriebsstätte wird in China begründet

Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet und der chinesische Kunde oder die eigene chinesische Tochtergesellschaft das deutsche Unternehmen für die Dienstleistungen bezahlt, sowie sich das entsandte Personal mehr als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in China aufhält, wird eine Betriebsstätte in China begründet. Das deutsche Unternehmen unterliegt in China einer Körperschaftssteuer von 25 % (Quellensteuer) auf der Grundlage der vom chinesischen Finanzamt festgelegten Gewinnquoten. Siehe obiges Entsendungsmuster „Projektgewinnmodell“.

Bei den oben genannten Gewinnquoten kann das chinesische Finanzamt die Gewinnquoten für nicht-ansässige Unternehmen (Betriebsstätten) festlegen.

Eine Betriebsstätte wird in China nicht begründet

Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet und der chinesische Kunde oder die eigene chinesische Tochtergesellschaft das deutsche Unternehmen für die Dienstleistungen bezahlt, sowie sich das entsandte Personal weniger als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in China aufhält, wird keine Betriebsstätte in China begründet. Wenn deutsche Unternehmen eine Steuerbefreiung innerhalb des DBAs beantragen, dann unterliegt die Erbringung von Services bzw. Leistungen nicht der chinesischen Quellensteuer.

In China ist Umsatzsteuer auf Dienstleistungsgebühren zu zahlen, die ein deutsches Unternehmen für die Entsendung von Mitarbeitern von einer Tochtergesellschaft oder einem chinesischen Kunden erhält.

Persönliche Einkommenssteuer bei Dienstleistungsverträgen

Da das entsendende Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung von Services bzw. Leistungen nach China entsendet, unterliegt das persönliche Einkommen dieser Mitarbeiter während ihres Aufenthalts in China der persönlichen Einkommensteuer in China (gemäß dem deutsch-chinesischen DBA sowie den chinesischen persönlichen Einkommensteuergesetzen). Wir werden hier nur die Löhne und Gehälter der entsandten Arbeitnehmer (nicht der selbstständigen Arbeitnehmer) als Beispiel nehmen.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird auch die Steuerbefreiung der Einkommenssteuer auf Arbeitslohn (unselbstständige Arbeit) geregelt. Die Voraussetzungen für die Beantragung des DBAs zwischen Deutschland und China sind, nämlich dass folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind,

  • der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, 
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Mit anderen Worten: Die Vergütung, die eine deutsche Person erhält, die in China als Arbeitnehmer tätig ist, ist in China steuerpflichtig, sofern die Vergütung aus einem der folgenden Umstände stammt:

  • Der Aufenthalt in China beträgt mehr als 183 aufeinanderfolgende oder kumulierte Tage innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraums;
  • die Vergütung wird von einem chinesischen Arbeitgeber oder in dessen Namen gezahlt/getragen;
  • die Vergütung wird von der Betriebsstätte oder festen Basis des Arbeitgebers in China getragen.

Im Allgemeinen ist die nach dem DBA berechnete Einkommensteuer günstiger als die nach den Vorschriften des chinesischen Rechts berechnete Einkommenssteuer. In der Praxis kommt es jedoch nur selten vor, dass diese entsandten Arbeitnehmer eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Der Grund dafür ist: 

Diese Arbeitnehmer halten sich nur für einen kurzen Zeitraum in China auf, und selbst wenn sie in China Einkommensteuern zahlen, ist der Steuerbetrag so gering, dass er nicht den Kosten für die Zusammenstellung der Unterlagen für die Beantragung der Steuerbefreiung entspricht, und es ist besser, die einbehaltene Einkommenssteuer nach den chinesischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Chinesische Kunden und deutsche Unternehmen sind nicht der Meinung oder sich nicht bewusst, dass diese entsandten Mitarbeiter in China einkommenssteuerpflichtig sind, und beantragen daher keine Steuerbefreiung oder führen keine persönliche Einkommensteuer ab.

Wenn chinesische Unternehmen die Servicegebühren ins Ausland z. B. Deutschland bezahlen, verlangen die Banken auch keine Unterlagen über die Einbehaltung und Abführung der persönlichen Einkommenssteuern.

Wenn die persönliche Einkommensteuer nach chinesischem Recht berechnet und abgeführt wird, dann gilt nachfolgende Tabelle zur Besteuerung des Arbeitslohns des entsandten Personals: „Steuerpflicht für Lohn- und Gehaltszahlungen für Angestellte (A) und Geschäftsführungen (GF)“.

Steuerpflicht für Lohn- und Gehaltszahlungen für Angestellte (A) und Geschäftsführungen (GF)

Dauer des AufenthaltsStatus des  
Steuerpflichtigen
aus Chinaaus Deutschland (Ausland)
vom chinesischen Unternehmenvom deutschen  
Unternehmen
vom chinesischen Unternehmenvom deutschen  
Unternehmen
≤ 90 Tagenicht  
gebietsansässig
Asteuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtignicht steuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
> 90 Tage,  
< 183 Tage
nicht  
gebietsansässig
Asteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
≥ 183 Tage,  
< 6 Jahre
gebietsansässigAsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtignicht steuerpflichtig
≥ 183 Tage,  
≥ 6 Jahre
gebietsansässigAsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtig
GFsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtigsteuerpflichtig

Beachten Sie dabei bitte folgende Anmerkungen: 

Status des Steuerpflichtigen

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige werden als natürliche Personen definiert, die keinen Wohnsitz in China haben und nicht in China wohnen, oder als natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in China haben, aber sich innerhalb eines Steuerjahres kumulativ weniger als 183 Tage in China aufhalten.

Löhne und Gehälter aus China oder dem Ausland bzw. Deutschland

Bei Einkünften aus der Erbringung von Services/Leistungen in China aufgrund von Beschäftigung, Anstellung, Auftrag usw. handelt es sich um Einkünfte, die in China erzielt sind, unabhängig davon, ob der Ort der Zahlung innerhalb Chinas liegt. Mit anderen Worten: Während des Zeitraums, in dem der entsandte Arbeitnehmer Dienstleistungen in China erbringt, ist das von dem deutschen Unternehmen gezahlte Gehalt das Einkommen des Arbeitnehmers aus China, obwohl es durch das Ausland/Deutschland gezahlt ist.

Geschäftsführungen

Zu den Führungskräften gehören Vorstandsmitglieder, Supervisor und Personen in Führungspositionen. Die Positionen der Führungskräfte beinhalten den Geschäftsführer, Deputy General Manager, Abteilungsleiter, Chefingenieure und Direktoren der verschiedenen Abteilungen und andere Positionen, die mit der Unternehmensleitung vergleichbar sind.

Steuerliche Anmeldung und Registrierung 

Nach dem chinesischen Steuerrecht muss sich ein deutsches Unternehmen, das in China Ingenieurs- oder Arbeitsleistungen erbringt, innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Projekt- oder des Dienstleistungsvertrags beim zuständigen örtlichen Finanzamt, wo das Projekt angesiedelt ist, steuerlich registrieren lassen. Das chinesische Unternehmen, das die Quellensteuer einbehalten und abführen soll, muss die Quellensteuer innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Quellensteuerpflicht beim zuständigen Finanzamt des Ortes registrieren.

Unsere Empfehlungen

1.

Deutsche Mutter- und ihre chinesischen Tochtergesellschaften sollten sich der steuerlichen Risiken bewusst sein, die mit der Beantragung von Steuerbefreiungen für ihre entsandten Mitarbeiter und der Einbehaltung und Abführung der persönlichen Einkommensteuer verbunden sind. Es ist ratsam, sich vor der Entsendung durch ein professionelles deutsch-chinesisches Steuerteam beraten zu lassen, um die steuerlichen Auswirkungen der Entsendung zu verstehen und die Steuerrisiken sowohl der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft aus der deutschen und chinesischen Perspektive zu verringern.

2. 

In der Praxis möchte die Mehrheit der Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in Deutschland behalten und ihre Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in Deutschland bezahlen lassen. Bei diesem Modell schließen das deutsche Unternehmen und die entsandten Arbeitnehmer „Entsendungsverträge“ als Zusatzvereinbarungen ab. Das deutsche Unternehmen übernimmt nicht mehr die Verantwortung und die Risiken, die sich aus der Arbeit der entsandten Arbeitnehmer ergeben, und bewertet nicht die Leistung der entsandten Arbeitnehmer. Gleichzeitig schließt die chinesische Tochtergesellschaft chinesische Arbeitsverträge mit den entsandten Arbeitnehmern ab und beantragt für sie die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen in China. 

Die entsandten Mitarbeiter werden in vollem Umfang von Deutschland aus bezahlt, und die deutsche Muttergesellschaft belastet keinen deutschen Arbeitslohn an die chinesische Tochtergesellschaft weiter. Diese entsandten Mitarbeiter arbeiten für die chinesische Tochtergesellschaft und stehen unter der en Leitung. Die chinesische Tochtergesellschaft übernimmt ganz die Verantwortung und das Risiko für die Ergebnisse der Arbeit der entsandten Mitarbeiter und bewertet deren Leistung. 

Werden die entsandten Mitarbeiter jedoch in vollem Umfang von der deutschen Muttergesellschaft bezahlt, ohne dass diese Kostenbelastungen des Arbeitslohns an die chinesische Tochtergesellschaft veranlasst, dann stellen die Löhne, Gehälter und Reisekosten zwischen China und Deutschland der entsandten Mitarbeiter für die deutsche Muttergesellschaft nicht körperschaftsteuerlich abzugsfähige Aufwendungen in Deutschland dar. 

Dies liegt darin begründet, dass die entsandten Mitarbeiter keine Einkünfte für die Muttergesellschaft erzielen und ihr tatsächlicher Arbeitsinhalt keinen Bezug zu dieser hat. Es wird empfohlen, dass die deutsche Muttergesellschaft den Arbeitslohn an die chinesische Tochtergesellschaft weiterbelastet. Da die Kostenbelastung des Arbeitslohns keinen Gewinn der Betriebsstätte darstellt, wird bei der deutschen Muttergesellschaft keine chinesische Quellensteuer erhoben.

Darüber hinaus schlagen wir vor, dass die Reisekosten (z.B. Hotel-, Taxi-, Mobiltelefon-, und Geschäftsreisegebühren usw.), die für das Projekt in China angefallen sind, nachdem die deutschen Mitarbeiter die Arbeitsverträge mit der chinesischen Tochtergesellschaft unterzeichnet haben, über die chinesische Tochtergesellschaft nach dem chinesischen Steuerrecht erstattet werden. Entsandte Mitarbeiter sollten daher darin geschult werden, bei Zahlungen nach entsprechenden Fapiaos und relevanten Belegen zu fragen. Andernfalls kann das deutsche Unternehmen bei Erstattung der für das China-Projekt angefallenen Aufwendungen steuerrechtliche Probleme in DEU bekommen (Ertrag wird in der chinesischen Tochtergesellschaft gebucht, Aufwendung wird in der deutschen Muttergesellschaft gebucht und Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der deutschen Muttergesellschaft stehen, sind für die deutsche Muttergesellschaft vor Steuern nicht abzugsfähige Betriebskosten) und die Weiterbelastung der Reisekosten an die chinesische Gesellschaft kann daher lange dauern.

3. 

Bei einigen Entsendungsarrangements teilen sich die deutsche Mutter- und die chinesische Tochtergesellschaft die Löhne und Gehälter der entsandten Mitarbeiter. Diese arbeiten sowohl für die deutsche Mutter- als auch für die chinesische Tochtergesellschaft. Sowohl die deutsche Mutter- als auch die chinesische Tochtergesellschaft übernehmen die Verantwortung und die Risiken, die sich aus der Arbeit der entsandten Mitarbeiter ergeben, und bewerten gleichzeitig deren Leistung. 

Bei diesem Modell stellt die deutsche Muttergesellschaft der chinesischen Tochter ihre Dienstleistungen nicht in Rechnung, und die chinesische Tochtergesellschaft zahlt der deutschen Muttergesellschaft keine Löhne und Gehälter.

Es wird empfohlen, dass die entsandten Mitarbeiter Aufzeichnungen über ihre Arbeit für die deutsche Muttergesellschaft führen. D.h. Aufzeichnungen über E-Mails, Sitzungsprotokolle, Berichte über Projektergebnisse, erhaltene Aufträge usw., damit sie im Falle künftiger Betriebsprüfungen beim deutschen Finanzamt Nachweise vorlegen können und das Risiko von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben vor der Körperschaftsteuer für die deutsche Muttergesellschaft verringert wird. Gleichzeitig sollten sich deutsche Unternehmen des Betriebsstätten-Risikos bewusst sein, welches entsteht, wenn eine chinesische Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft Dienstleistungen zahlt und der Aufenthalt der entsandten Mitarbeiter in China mehr als 183 Tage dauert.

4. 

Wenn das deutsche Unternehmen die neu eingestellten Mitarbeiter dazu bewegen kann, einen Arbeitsvertrag direkt mit der chinesischen Tochtergesellschaft zu unterzeichnen, ohne einen deutschen Arbeitsvertrag zu haben, und die entsandten Mitarbeiter vollständig von der chinesischen Tochtergesellschaft bezahlt werden, arbeiten die entsandten Mitarbeiter für die chinesische Tochtergesellschaft und der Vertrag gehört zum chinesischen Arbeitsverhältnis. Damit sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht mehr gegeben, sodass keine Gefahr besteht, dass die deutsche Muttergesellschaft eine Betriebsstätte in China begründen könnte.

5. 

Da die deutsche Mutter- und die chinesische Tochtergesellschaft verbundene Unternehmen sind, sollte die deutsche Mutter- der chinesischen Tochtergesellschaft ihre Dienstleistungen auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes für unabhängige Unternehmen in Rechnung stellen. Und der Preis für die Dienstleistungsgebühr sollte fair und angemessen sein.

6. 

Wenn das Finanzamt Zweifel an der Erhebung der Dienstleistungsgebühren hat, können sie das deutsche und das chinesische Unternehmen auffordern, authentische und gültige Unterlagen vorzulegen. Es wird empfohlen, dass der Kunde im Voraus einschlägige Unterlagen sammelt und aufbewahrt, z.B. Ein- und Ausreiseprotokolle, Arbeitsaufzeichnungen, E-Mail-Protokolle, Sitzungsprotokolle, Berichte über Projektergebnisse usw. 

Diese Unterlagen sind die Grundlage für das Finanzamt, um die Echtheit, den Nutzen, die Angemessenheit und die Einhaltung des Grundsatzes der Unabhängigkeit dieser Dienstleistungen zu beurteilen. Ohne ausreichende Belege besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von dem chinesischen Unternehmen fordert, dass es diese Ausgaben weder ganz noch teilweise als „abzugsfähige Aufwendungen“ vor der Körperschaftssteuer abzieht und bei künftigen Steuerprüfungen die Körperschaftssteuer und Steuerstrafe nachzahlt.

7.

Es wird empfohlen, dass das chinesische Unternehmen die Umsatzsteuer auf Dienstleistungsgebühren trägt, da es die Vorsteuer mit der Ausgangssteuer verrechnen kann. Außerdem umfasst das deutsch-chinesische DBA keine Umsatzsteuer. Wenn das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer trägt, kann es diese chinesische Umsatzsteuer in Deutschland nicht verrechnen. 

Wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen gerne an china.desk@bdp-team.de oder buchen Sie einen kostenfreien Erstberatungstermin bei uns via: www.terminland.eu/bdp-team/. Unser bdp China Desk Team berät und unterstützt Sie gern.