Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, verpflichten Kapitalgeber ihre Schuldner häufig zu sogenannten Covenants. Was ist dabei zu beachten?

Die Konjunkturaussichten sind aktuell leicht eingetrübt. So ist es nicht auszuschließen, dass Umsatzentwicklungen von Unternehmen rückläufig sind und Gewinne massiv zurückgehen werden. Die Verschlechterung eines Unternehmens ist nicht nur für das Management bzw. den Unternehmenseigentümer wichtig. Auch für die Unternehmensgläubiger, insbesondere Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber sind derartige Entwicklungen von erheblicher Relevanz. Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, werden deshalb häufig sogenannte Covenants vereinbart.

Nebenabreden in Kreditverträgen sind keine neuen Phänomene, sondern haben spätestens seit der letzten Finanzkrise stärkeren Einzug in Verträge mit Finanzpartnern erhalten. Die  Covenants beinhalten in der Regel quantitative und qualitative Verpflichtungen eines Schuldners. Insofern ist die Unterscheidung in Financial Covenants und Non-financial Covenants zu beachten.

Financial Covenants  

Für Unternehmensgläubiger gibt es keine gesetzlich geregelten Frühwarnsysteme, die neben den Regelungen des Kreditwesengesetzes Berichtspflichten für Kreditnehmer manifestieren. Insofern sind insbesondere Finanzpartner verstärkt dazu übergegangen, sich unterjährig über die Entwicklung bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen informiert zu halten. Zu den Finanzkennzahlen gehören die sich aus den Unternehmenszahlen (wie auch aus den Jahresabschlüssen) herleitbaren Kennziffern. Dabei werden Regelungen zur Einhaltung von Bilanzrelationen, Ergebnisverhältnissen und Kennziffern, die im Zusammenhang mit der Kapitaldienstfähigkeit stehen, getroffen. 

Typische Kennzahlen sind

  • Eigenkapitalquote
  • Anlagendeckung
  • Verschuldungsgrad
  • EBITDA
  • Cashflow
  • Zinsdeckungsgrad
  • Schuldendienstdeckungsgrad

In der Regel werden diese Kennzahlen unternehmensspezifisch festgelegt. Diese Financial Covenants sind instrumentalisierte Frühwarnsysteme, die in der Regel in relativ kurzen Abständen an die Kapitalgeber berichtet werden müssen. Ein sehr häufig anzutreffender Rhythmus ist die quartalsweise Berichterstattung des Managements. 

Non-financial Covenants  

Neben „berechenbaren“ Kennzahlen werden auch qualitative Regelungen aufgenommen, die ebenso Einfluss auf die Handlungsfreiheiten des Managements haben. Sehr häufig ist die Pari-passu-Klausel anzutreffen. Diese Gleichrangklausel bewirkt, dass (neue) Gläubiger künftig nicht besser behandelt werden als der Gläubiger, der sich diese Gleichrangklausel gesichert hat. 

Aber auch die sogenannte Owner-ship-Clause oder Change-of-Control-Klausel (COC) soll verhindern, dass ohne Zustimmung des Kreditgebers die Gesellschaftsverhältnisse verändert werden. In Einzelfällen wird sogar geregelt, welche Investitionen das Management ohne Zustimmung der Gläubiger vornehmen darf. 

Zu den qualitativen Klauseln gehört ferner die Einhaltung der Berichtspflichten wie Quartalsberichte oder Bestätigungen über die Einhaltung der Financial Covenants.

Notwendigkeit der Überwachung und Folgen bei der Abweichung

Aus der Vereinbarung von Covenants resultieren im Kreditprozess aufsichtsrechtliche Pflichten des Kreditinstituts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig - meist mindestens vierteljährlich - zu überprüfen. Die Ergebnisse sind im Rating des Kreditengagements zu berücksichtigen. Insbesondere Financial Covenants sind kein Selbstzweck. Sie führen zu einer Instrumentalisierung der Risikobeurteilung und werden damit für externe Stellen (Bankenaufsicht oder Wirtschaftsprüfer) objektiv nachvollziehbar. Sie bilden somit einen Teil des Risikomanagements bei Kreditinstituten, wie es als Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft gefordert wird.

Verletzung der Covenants hat erhebliche Auswirkungen

Beim Abweichen der vereinbarten Financial Covenants wird in der Regel eine Heilungsperiode eingeräumt, um die nachträgliche Erfüllung einer Kennzahl zu ermöglichen. Kommt es trotzdem zur Verletzung der Covenants, sind zum Teil erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen zu erwarten. 

Der Covenant-Bruch kann beispielhaft zu folgenden Maßnahmen führen:

  • Anpassung der Zinskonditionen, insbesondere Anhebung der Kreditmarge
  • Nachbesicherungsverlangen
  • Eigenkapitalverstärkung durch die Gesellschafter
  • Einsetzen eines Beraters (auch Recovery Manager genannt) durch den Geldgeber, der vom Unternehmen zu bezahlen ist
  • Außerordentliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Gläubiger

Sollte die Anpassung der vereinbarten Covenants erforderlich werden, weil in naher Zukunft keine Erreichbarkeit von „gerissenen“ Kennzahlen möglich wird, sind die Aufhebung der Vertragsstörung (sogenannter Waiver) und eine Vertragsanpassung erforderlich. Diese vom Kreditgeber freiwillig durchgeführte Maßnahme zur Abwendung von Kündigungsrisiken wird im Regelfall eine Waiver-Fee auslösen. Diese Gebühr hat der Kreditnehmer zu tragen.

In manchen Fällen wird auch nur eine Standstill-Periode vereinbart, bei der sich der Kreditgeber auch ohne Anpassung seine geregelten Rechte vorbehält (Reservation of Rights).

Bei Sanierungskrediten balancieren die Kreditinstitute auf einem schmalen Grat

Auch die Gläubiger stecken bei den Maßnahmen möglicherweise in der Zwickmühle. Wenn Banken dadurch zu stark in die Geschäftsführung ihrer Kreditnehmer eingreifen, indem sie die Leitung des Schuldnerunternehmens im finanziellen Bereich erheblich beeinflussen, haften sie möglicherweise gegenüber anderen Gläubigern für deren Schäden. Insbesondere bei Sanierungskrediten bewegen sich Kreditinstitute auf dem schmalen Grat zwischen einer unzulässigen Beeinflussung der Unternehmensleitung und der richtigerweise erforderlichen strengen Überwachung ihres erhöhten Kreditrisikos.

Folgen für die Unternehmen

Die in guten Zeiten verabredeten Klauseln werden von vielen Kreditnehmern unterschätzt. So sollte bei Vertragsabschluss gemeinsam mit dem Gläubiger verhandelt werden, welches Korsett für das Unternehmen passend ist. Somit vermeidet man bei geringen Abweichungen schon Handlungen, die den üblichen Schwankungsbreiten der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens nicht gerecht werden. 

Stehen die Covenants fest, ist das Berichtswesen eines Unternehmens darauf auszurichten. Insofern muss sich das Management unterjährig mit den Finanzkennzahlen auseinandersetzen und die vereinbarten Covenants im Soll-Ist-Abgleich berechnen. Die Ursachen für die Abweichungen sind zu untersuchen und erforderliche Maßnahmen zu definieren. Aber auch der Blick in die Zukunft sollte die automatische Berechnung der Kennziffern beinhalten. Jeder Forecast bzw. jede Planung ist auf die Entwicklung der Covenants zu berechnen. Ist ein potenzieller Covenant-Bruch zu erwarten, ist proaktiv mit dem Kreditgeber die Diskussion aufzunehmen.

Die Covenants sind insofern nicht nur für die Kreditgeber wichtig, sondern stellen durchaus sinnvolle Instrumente eines Frühwarnsystems für die Unternehmen dar.

Fazit

Sprechen Sie uns an, wenn wir gemeinsam die Kreditverträge auf bestehende Covenants überprüfen und deren Auswirkungen auf die Unternehmensentscheidungen evaluieren sollen. Wir bei bdp berücksichtigen in den von uns gemeinsam mit unseren Mandanten zu erstellenden Reports mögliche Covenants und sprechen potenzielle Abweichungen und einzuleitende Maßnahmen mit dem Management durch.

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Kreditverträge beinhalten Vereinbarungen über die Berichterstattung zur wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers. Das verpflichtet zum regelmäßigen Reporting an die Bank!

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