Betriebsausgabe fließt bereits dann ab, wenn der Belastungsbeleg unterzeichnet wird

Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers auf das Vertragsunternehmen wird übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Kontos, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, wann die Zahlung einer Ausgabe per Kreditkarte vorliegt. Bei den Ausgaben handelte es sich um Zahlungen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25.12.1996 bis 05.01.1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer einer von ihm beratenen Firma und dessen Ehefrau unternommen hatte. Der Steuerpflichtige hatte die Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt der Belastung seines Kontos geltend gemacht, das heißt im Veranlagungsjahr 1997.

Entscheidung und Begründung: Bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte kommt es für die Betriebsausgaben darauf an, wann eine Zahlung i.S.d. § 11 EStG geleistet wurde. Die Begriffe des Zuflusses sowie des Abflusses korrespondieren miteinander und sind durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gekennzeichnet.

Bei Zahlung mit Kreditkarte sind mehrere Möglichkeiten denkbar. Zum einen könnte dies der Zeitpunkt der Unterschrift unter den Belastungsbeleg sein (bzw. bei Unterschrift des Abrechnungsbelegs beim Tanken oder bei Betätigung der „Bestätigen“-Taste in einem Eingabegerät für Kreditkarten). Zum anderen kommt aber auch der Zeitpunkt in Betracht, zu dem das Konto belastet wird.

Das FG folgte in seiner Entscheidung der herrschenden Meinung. Danach liegt die Zahlung mit Kreditkarte im steuerrechtlichen Sinne dann vor, wenn die Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt. Bei der Kreditkarte fallen - wie bei der Scheckbegebung – zwar Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Jedoch dient die Kreditkarte als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr, während ihre Kreditfunktion nicht im Vordergrund steht. Diese ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Der Kreditkarteninhaber hat mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Mit der Unterschriftsleistung fließt deshalb der Betrag beim Kunden ab.

FG Rheinland-Pfalz 18.03.13, AZ: 5-K-1875/10

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