Als Manager sollten Sie nie den Überblick über die Haftungsrisiken Ihrer deutschen Mutter- und chinesischen Tochtergesellschaften verlieren.

I. Haftung der Gesellschafter der deutschen Muttergesellschaft

Nach Artikel 3 des chinesischen „Gesellschaftsrechts“ haften die Gesellschafter mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Mit anderen Worten: Die Haftung der deutschen Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage beschränkt. Dieser Grundsatz hat bei den meisten deutschen Gesellschaftern zu der Annahme geführt, dass sie nach der Einzahlung ihres gesamten Stammkapitals im Falle eines Verlustes, unabhängig von den Umständen, völlig vom Gesellschafterrisiko abgeschirmt sind. 

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass deutsche Gesellschafter ihre Kapitaleinlagen aus verschiedenen Gründen überschreiten und in China einer zusätzlichen gesetzlichen Haftung unterliegen. Wenn der deutsche Gesellschafter beispielsweise vorsätzlich die Interessen der Gläubiger der chinesischen Tochtergesellschaft schädigt oder die Integrität und Unabhängigkeit der chinesischen Tochtergesellschaft nicht respektiert, werden die chinesischen Gerichte den deutschen Gesellschafter haftbar machen und anordnen, dass der deutsche Gesellschafter den Gläubigern der chinesischen Tochtergesellschaft gegenüber direkt haftet. Insbesondere ist zu beachten, dass ein deutscher Gesellschafter den Schutz der beschränkten Haftung verliert, wenn er seine Kontrollposition vorsätzlich zum Nachteil der chinesischen Tochtergesellschaft oder ihrer Gläubiger missbraucht.

II. Persönliche Haftung der deutschen Führungskräfte deutscher Muttergesellschaften gegenüber ihren chinesischen Tochtergesellschaften

Nach dem chinesischen „Gesellschaftsrecht“ haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unabhängig mit dem Gesellschaftsvermögen, und die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften für die Schulden der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage, es sei denn, es kommt zu einer Verwechslung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem Vermögen der Gesellschafter. Die Geschäftsleitung der deutschen Muttergesellschaft ist nicht Gesellschafter der chinesischen Tochtergesellschaft und haftet nicht für die Schulden der chinesischen Tochtergesellschaft mit eigenem Vermögen in Deutschland. Ist jedoch ein leitender Angestellter der deutschen Muttergesellschaft als Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat oder leitender Angestellter der chinesischen Tochtergesellschaft tätig, so haftet er für den Schaden, den er der Tochtergesellschaft zufügt, wenn er bei der Ausübung seiner Tätigkeit gegen die Bestimmungen der Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder der Satzung der Tochtergesellschaft verstößt.

III. Strafrechtliche Haftung chinesischer Tochtergesellschaften

Das chinesische „Strafrecht“ verwendet das Konzept des "Einheits-Verbrechens", was bedeutet, dass eine Firma oder ein Unternehmen strafrechtlich haftbar ist, wenn sie/es eine Straftat gegen die Gesellschaft im Sinne des Gesetzes begeht. Weiterhin sollte nach diesem ein Unternehmen für die gegen sich selbst begangenen Straftaten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, und eine Geldstrafe gegen die jeweilige Unternehmens-Einheit verhängt werden.

Typische Straftaten sind z.B. Steuerhinterziehung, Veruntreuung und Bestechung, schwere Sicherheitsunfälle im Baugewerbe, Herstellung und Verkauf von gefälschten und minderwertigen Produkten, Finanzbetrug, illegale Geschäftspraktiken usw.

IV. Persönliche Haftung der chinesischen Führungskräfte gegenüber ihrer chinesischen Tochtergesellschaft

Bei bestimmten Straftaten nach dem chinesischen „Strafrecht“ können neben dem Unternehmen auch "direkt verantwortliche Personen und andere direkt verantwortliche Personen" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die für die Straftat unmittelbar verantwortliche Person ist die Person, die die Begehung der Straftat durch das Unternehmen beschließt, billigt, genehmigt, duldet oder anweist, und ist im Allgemeinen die für das Unternehmen verantwortliche Person, einschließlich des gesetzlichen Vertreters.

Bei den "anderen unmittelbar verantwortlichen Personen" handelt es sich um diejenigen, die die Straftat konkret begehen und eine größere Rolle bei der Begehung der Straftat spielen, und zwar entweder die Leitung oder die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die angestellt oder eingestellt werden.

Zu den typischen Straftaten von Führungskräften gehören Korruption, Unterschlagung, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Veruntreuung von Geldern usw.

Im Allgemeinen sind die Handlungen des gesetzlichen Vertreters die Handlungen des Unternehmens, so dass die zivilrechtliche Haftung, die sich daraus ergibt, vom Unternehmen getragen wird. Der gesetzliche Vertreter haftet im Allgemeinen nicht direkt gegenüber Dritten, sondern nur gegenüber dem Unternehmen.

Verletzt der gesetzliche Vertreter fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten, so ist er dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig und die anderen Beteiligten können gesamtschuldnerisch haften. Beruht das Handeln des gesetzlichen Vertreters jedoch auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, so ist der gesetzliche Vertreter insoweit nicht schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Inhalt des Gesellschafterversammlungsbeschlusses ist rechtswidrig. Handelt ein leitender Angestellter des Unternehmens im Rahmen seiner normalen Tätigkeit für das Unternehmen, um seine Aufgabe zu erfüllen zum Vorteile der Gesellschaft, dann haftet die Gesellschaft.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Person, die in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet, niemals nur der gesetzliche Vertreter ist. Leitende Angestellte wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat und Abteilungsleiter sind ebenfalls persönlich haftbar, wenn sie ihre Pflichten im Rahmen ihrer Arbeit vernachlässigen und dem Unternehmen finanzielle Verluste zufügen.

Wenn ein leitender Angestellter eine rechtswidrige oder unerlaubte Handlung zum Nachteil des Unternehmens begeht, haftet neben der Person, die diese Handlung begangen hat, auch der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, der an der Beschlussfassung über die betreffende Transaktion beteiligt war oder das betreffende Dokument unterzeichnet hat, als Mittäter und haftet ebenfalls gegenüber dem Unternehmen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter hat dem entsprechenden Vorstandsbeschluss ausdrücklich widersprochen und dies im Sitzungsprotokoll festgehalten oder der gesetzliche Vertreter hat keine Kenntnis von der Rechtsverletzung und handelt nicht fahrlässig.

V. Haftung im Zusammenhang mit der Liquidation

Wird die Gesellschaft ohne Liquidation gelöscht oder verpflichten sich die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Löschung, für die Schulden der Gesellschaft zu haften, können die Gesellschafter der Gesellschaft unmittelbar als Testamentsvollstrecker in den Fall einbezogen werden und haften den Gläubigern für die Schulden der Gesellschaft.

Wird die Gesellschaft nach der Auflösung nicht rechtzeitig liquidiert und kommt es dadurch zu einer Entwertung des Gesellschaftsvermögens oder zu einer Schädigung der Gesellschaft, so haften die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern in Höhe des Schadens. Selbst wenn ein Liquidationsteam gebildet wird, um das Unternehmen zu liquidieren, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden des Unternehmens, wenn das Vermögen, die Bücher und wichtige Dokumente des Unternehmens verloren gehen und das Unternehmen nicht liquidiert werden kann oder wenn das Unternehmen aus demselben Grund im Rahmen eines Konkursverfahrens nicht liquidiert werden kann.

Darüber hinaus können Gesellschafter, in der Regel als Mitglieder des Liquidationsteams, auch für Mängel im Liquidationsverfahren haften (z.B. für das Versäumnis, eine öffentliche Bekanntmachung herauszugeben oder bekannte Gläubiger in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu benachrichtigen), mit entsprechender Haftung des Liquidationsteams.

VI. Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenz

Ein Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat oder leitender Angestellter, der seine Treue- oder Sorgfaltspflicht verletzt und die Insolvenz des Unternehmens verursacht, wird zivilrechtlich haftbar gemacht und darf drei Jahre lang nicht als Vorstandsmitglied, Aufsichtsrat oder leitender Angestellter eines Unternehmens tätig sein.

Gesetzliche Vertreter und andere Personen, die unmittelbar für das Unternehmen verantwortlich sind, haften, wenn das Unternehmen eine der folgenden Handlungen zum Nachteil der Gläubiger vornimmt.

  1. Verheimlichung oder Übertragung von Vermögenswerten, um Schulden zu vermeiden; fiktive Schulden oder Anerkennen unwahrer Schulden.
  2. Innerhalb von sechs Monaten vor der Annahme des Konkursantrags durch das Gericht nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, und über kein ausreichendes Vermögen verfügt, um alle Schulden zu begleichen, oder offensichtlich nicht in der Lage ist, dies zu tun, aber dennoch einzelne Gläubiger befriedigt (es sei denn, die individuelle Befriedigung kommt dem Vermögen des Unternehmens zugute).
  3. Innerhalb eines Jahres vor der Annahme des Konkursantrags durch das Gericht: Die entschädigungslose Übertragung von Vermögensgegenständen; das Geschäft zu einem offensichtlich unangemessenen Preis; die Stellung von dinglichen Sicherheiten für Schulden, die nicht durch Vermögensgegenstände gesichert sind; die vorzeitige Begleichung von nicht fälligen Schulden; der Verzicht auf Forderungen.

Von: Fang Fang (Partner bdp China), Frank Yang (Rechtsanwalt), Sara Zimmermann (Senior Consultant)