Die Frist für die Restschuldbefreiung für Privatpersonen soll verkürzt werden

Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform steht unmittelbar vor der Vollendung. Die erste Stufe (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, sog. ESUG) ist für Verfahren ab dem 01. März 2012 zur Umsetzung gelangt. Der Deutsche Bundestag hat am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses (Drucksache 17/13535) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (Drucksache 17/11268) angenommen. Daraufhin hat nun der Rechtsausschuss des Bundesrats am 24. Mai 2013 seine Empfehlungen abgegeben (Bundesratsdrucksache 380/1/13). Den Bundesrat hat dieser Gesetzentwurf am 07. Juni 2013 passiert. Auf ab dem 01. Juli 2014 beantragte Verfahren sollen dann die Neuerungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte angewandt werden.

Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die natürliche Person und die sich darum rankenden Regelungen, wie und wann eine Restschuldbefreiung erreicht werden kann. Das Restschuldbefreiungsverfahren soll danach allen natürlichen Personen offen stehen und nicht auf bestimmte Personengruppen wie Verbraucher oder Existenzgründer beschränkt sein. Bei der Insolvenz eines Unternehmens schließt sich häufig auch ein Insolvenzverfahren des Gesellschafters oder des Geschäftsführers des Unternehmens an. Sei es, dass die betreffende Person Bürgschaften für das Unternehmen gegeben hat und nun aufgrund der eingetretenen Insolvenz persönlich in Anspruch genommen worden ist, sei es dadurch, dass der Geschäftsführer aufgrund der Insolvenz persönlichen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist. Die unterschiedlichen Verfahren, die Gegenstand der ersten und zweiten Stufe der Reform sind, treffen sich daher letztlich doch meist.

Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren

Kernpunkt des Gesetzes ist, dass Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt wie bisher erst nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens 35 % der Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten bezahlen. Werden „nur“ die Verfahrenskosten vollständig bezahlt, soll eine Verkürzung auf vier Jahre möglich sein. Im Übrigen soll es bei der derzeitigen Verfahrensdauer von sechs Jahren bleiben. Der teilweise entstandene Insolvenztourismus könnte damit zurückgehen. In einigen Mitgliedstaaten der EU beträgt die Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung wesentlich weniger als sechs Jahre. Diesen Umstand machen sich Schuldner zunutze, indem sie ihren Wohnsitz in das europäische Ausland verlegen und dort ein Insolvenzverfahren beantragen.

Aber nicht nur die Rechte der Schuldner sollen gestärkt werden. Auch die Gläubigerinteressen sollen besser geschützt werden. Gläubiger bleiben häufig ohne Gehör, wenn es um die begehrte Versagung einer Restschuldbefreiung geht. Es soll verhindert werden, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen.

Insolvenzplanverfahren für Verbraucher

Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung des Verfahrens zur Erreichung der Restschuldbefreiung soll zukünftig durch Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. Diese vorzeitige Entschuldungsmöglichkeit besteht dann unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Mindestquote oder einer bestimmten Verfahrensdauer.

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren muss beim Verbraucherinsolvenzverfahren ein sogenannter außergerichtlicher  Einigungsversuch dem Verfahren vorgeschaltet werden. Dies soll zukünftig entbehrlich sein, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Zukünftig soll ferner der Schuldner im Rahmen dieses außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit erhalten, die Zustimmung einzelner, den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen.

Nach den gegenwärtigen Regelungen der Insolvenzordnung werden insolvente Mieter vor einem Wohnungsverlust geschützt. Dieser Schutz soll zukünftig auch Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften zugutekommen. Gleichzeitig soll aber auch verhindert werden, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können.

In den kommenden Ausgaben werden wir Sie zu den einzelnen Neuregelungen genau informieren.