Für Bilanzen ab Geschäftsjahr 2010 ist das neue BilMoG anzuwenden. Mit der bdp-BilMoG-Checkliste prüfen Sie die nötigen Maßnahmen

Lange hatte sich der Gesetzgeber Zeit gelassen, um das deutsche Bilanzrecht zu modernisieren. Seit Inkrafttreten am 29. Mai 2009 wissen alle Unternehmer, wie die „neue“ Bilanz spätestens zum Ende des Geschäftsjahres 2010 aussehen muss.

Die ganz Eiligen konnten die handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln schon im Geschäftsjahr 2009 anwenden – nach unseren Erfahrungen hat dies jedoch kaum jemand gemacht. Und das mit gutem Grund: Ohne eine gründliche Vorbereitung und eine mit dem Berater und in Teilbereichen auch mit außenstehenden Stakeholdern abgestimmte bilanzpolitische Strategie lässt man Chancen außer Acht und riskiert eine Verschlechterung der Bonität. Doch mittlerweile ist ein Jahr vergangen und in aller Regel war bereits am 01. Januar 2010 eine interne „BilMoG-Eröffnungsbilanz“ anzufertigen.

bdp hat ein 3-Phasen-Modell entwickelt, um den in den letzten 25 Jahren einmaligen Reformprozess in der Bilanzierungspraxis nicht ungesteuert und damit unkontrolliert ablaufen zu lassen. Ihnen als Unternehmer wird dabei ein Fahrplan an die Hand gegeben, um aus Ihrer Schlussbilanz 2009 eine BilMoG-Eröffnungsbilanz 2010 zu entwickeln und die Auswirkungen in der Bilanzstruktur aber auch im Ergebnis deutlich zu machen.

1. Betroffenheitsanalyse

Zunächst muss jeder Unternehmer wissen, ob die neuen Bilanzierungsregeln überhaupt auf sein Unternehmen anwendbar sind. Das kann nur dann beantwortet werden, wenn zumindest in groben Zügen bekannt ist, in welchen Bereichen und für wen sich Änderungen ergeben.

Dazu eins vorweg: An der grundsätzlichen Einteilung der Bilanzierungsregelungen im Handelsgesetzbuch hat sich nichts geändert. D. h.,  es gibt nach wie vor Regelungen für alle Kaufleute sowie ab § 264 HGB Bilanzregeln für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. „KapCos“).

Aber Vorsicht: Nur weil ich Einzelunternehmen bin, heißt das noch nicht, dass ich nach § 263 HGB das Lesen einstellen sollte. In vielen Fällen, die uns in der Praxis begegnen, sind z. B. in Kreditverträgen oder stillen Gesellschaftsverträgen Klauseln enthalten, die die Anwendung der § 264 ff. HGB auch für Einzelunternehmen oder OHGs vorschreiben.

Nachdem der Umfang der Bilanzierung klar ist, geht es anhand einer „BilMoG-Checkliste“ einmal „von oben links bis unten rechts“ durch die Bilanzposten, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie ggf. noch den Anhang. Hierbei muss festgestellt werden, ob die eigenen Bilanzposten sich überhaupt im neuen Bilanzrecht geändert haben. Es gibt durchaus einige Unternehmen, z. B. im national tätigen Dienstleistungsbereich,  die keine direkten Berührungspunkte mit dem BilMoG aufweisen.

Im Folgenden seien die wesentlichen Punkte genannt, die sich im neuen Recht geändert haben:

  • Ausweis von ausstehenden Einlagen / eigenen Anteilen
  • Eigene Patente / eigene Entwicklungen
  • Bewertung von Vorräten mit Verbrauchsfolgeverfahren
  • Bewertung von Fremdwährungspositionen
  • Ansatz von latenten Steuern (aktiv / passiv)
  • Ansatz von Aufwandsrückstellungen
  • Bewertung von langfristigen Rückstellungen (besonders Pensions-Rückstellungen)
  • Ansatz von Rückdeckungspositionen zu Versorgungszusagen
  • Erweiterung der Anhangangaben

Einzelne Positionen des neuen Rechts bedürfen zu ihrer Inanspruchnahme weiterer interner Vorbereitungen und Dokumentation. So ist in aller Regel für den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände (z. B. „eigene Patente“) ein deutlich verfeinertes Kostenrechnungssystem notwendig, um die für einen zu aktivierenden Gegenstand entstandenen (Entwicklungs-)Kosten zu ermitteln. Das dürfte in den meisten Fällen rückwirkend schwer darzustellen sein. Hier heißt es also, rechtzeitig die eigene Bilanz 2009 – zur Not auch als Arbeitsbilanz – anzusehen und zu analysieren.

2. Strategiefestlegung

Es gibt eine Vielzahl von Wahlrechten für alte Bilanzierungsregelungen, die im Übergangszeitpunkt vom alten zum neuen Bilanzrecht einmalig wahrgenommen werden können. Als Unternehmer sollten Sie aber wissen, was Sie erreichen wollen, um die Alternativen in Ihrem Sinne auszunutzen.

Als mögliche bilanzpolitische Strategien kommen beispielsweise in Betracht:

  • Möglichst hoher Jahresüberschuss
  • Möglichst wenig Abweichungen zur Steuerbilanz
  • Möglichst wenig Abweichungen zu internationalen Bilanzierungsstandards (z. B. „IFRS“)

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wahlrechte in den einzelnen relevanten Bilanzpositionen sollten dann entsprechend der festgelegten Strategie umgesetzt werden. Dabei dürfen die Auswirkungen auf Folgejahre (Einmaleffekte) nicht unberücksichtigt bleiben.

3. Kommunikation

Schließlich ist das Ergebnis des Umgangs mit den neuen Bilanzierungsregeln für die eigene Bilanz möglichst bald relevanten außenstehenden Interessierten zu kommunizieren. Zunächst sind hier der Gesellschafterkreis und die Kreditinstitute sowie weitere Fremdkapitalgeber zu nennen. Hier stehen Änderungen im Ausschüttungspotenzial oder in der Eigenkapitalquote im Fokus. Man muss auch wissen, wie z. B. Kreditgeber mit neu geschaffenen Posten umgehen wie z. B. „selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände“ oder „aktive latente Steuern“ oder aber einer Verteilung der Anpassung von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aufgrund der Neubewertung auf 15 Jahren.

Noch ist jedenfalls Zeit, um zu agieren, auch wenn das erste BilMoG-Geschäftsjahr schon fünf Monate alt ist. Lassen Sie sich nicht zu unüberdachten Handlungen drängen, weil Sie „von außen“ dazu aufgefordert werden.

Die Begleitung zur Umsetzung des 3-Phasen-Modells erfordert in Einzelfällen professionellen Rat. Genauso ist es möglich, dass Sie nur in einzelnen Phasen oder in Einzelfragen Unterstützung benötigen oder in einem gemeinsamen Termin die „bdp-BilMoG-Checkliste“ für Ihr Unternehmen durchsprechen möchten. In allen Fällen sprechen Sie gerne Ihren bdp-Partner an.