Existiert für ein ausländisches Kraftfahrzeug kein vergleichbarer inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen.

st die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelung zu bewerten, ist für die Bewertung der Bruttolistenpreis notwendig. Existiert für ein ausländisches Kraftfahrzeug kein vergleichbarer inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen. Voraussetzung ist, dass keine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. 

Sachverhalt 

Der Steuerpflichtige hatte im Juli 2013 in einem Autohaus einen fabrikneuen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé einschließlich Sonderausstattungen für 78.900 Euro gekauft und seitdem betrieblich genutzt. Das Autohaus hatte seinerseits den Pkw vom Importeur für 76.000 Euro brutto erworben. Für dieses Fahrzeug existiert kein inländischer Bruttolistenpreis. Auch ein bau- und typengleiches inländisches Kraftfahrzeug für den Vergleich existiert nicht. 

Streitig war, wie der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Regelung zu ermitteln ist. Der Steuerpflichtige zog mangels inländischen Listenpreises als Bemessungsgrundlage den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 Euro heran. Dagegen setzte das Finanzamt als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 Euro an. 

Im Klageverfahren (vgl. bdp aktuell 139) reduzierte das Finanzgericht den geschätzten Bruttolistenpreis auf den vom Importeur veranschlagten Preis von 76.000 Euro brutto. In diesem Preis war bereits die Sonderausstattung enthalten. Das war der Preis, für den das Fahrzeug erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar war. 

Entscheidung 

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. 

Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen. Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts. 

Der ausländische Listenpreis darf nicht anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden, da der ausländische Listenpreis nicht die Preisempfehlung des Herstellers widerspiegelt, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Er berücksichtigt insbesondere nicht die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt (z. B. Importkosten, Einfuhrabgaben, Zölle), für die aufgrund inländischer Zulassungsvorschriften notwendigen technischen Umrüstungen (z. B. Werkstatt-, Gutachten- oder Zulassungskosten) und für ausstattungsbedingte Nach- oder Umrüstungen, die das Fahrzeug an die inlandstypischen Anforderungen der Kunden anpassen (z. B. Garantie, Bedienoberflächen in deutscher Sprache, vorsorgender Rostschutz). Auch orientiert sich der ausländische Listenpreis an den inländischen Marktgegebenheiten (z. B. Konkurrenzverhältnisse zu anderen Herstellern) und den damit zusammenhängenden Händlermargen. 

BFH 9.11.17, III R 20/16