Steuerberater müssen beim Jahresabschluss von Risikounternehmen beurteilen, ob die Fortführungsprognose angemessen ist.

Das wirtschaftliche Umfeld wird deutlich rauer: Nicht nur der Automotivesektor, sondern auch der Maschinenbau und etliche Dienstleistungsbranchen spüren aktuell einen deutlich schärferen Gegenwind und müssen somit das Unternehmensschiff durch raueres Fahrwasser steuern. Fachleute schätzen, dass im Jahr 2019 die Insolvenzen wieder zunehmen werden, und dies nicht nur im deutschsprachigen Raum, sondern auch in Amerika und Asien.

Befindet sich somit ein Unternehmen im raueren Fahrwasser, muss zuerst die Geschäftsführung beurteilen, ob Risiken bestehen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden oder sogar die Unternehmensfortführung ausschließen können.

Trifft dies zu, spricht man von sogenannten Risikounternehmen.

Wann führt die bilanzielle Überschuldung zur Insolvenzantragspflicht?

Liegt zum Beispiel durch erlittene Verluste eine bilanzielle Überschuldung vor, muss die Geschäftsführung zunächst prüfen, ob es sich auch um eine insolvenzrechtliche Überschuldung handelt. Hierbei dürfen zweifelsfrei bestehende stille Reserven berücksichtigt werden. Es müssen allerdings auch stille Lasten angesetzt werden.

Eine solche Überschuldung führt nur dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht, wenn eine aktuelle positive Fortführungsprognose vorgelegt werden kann. Diese kann auch von der Geschäftsführung selbst erstellt werden, selbst wenn Banken häufig die Erstellung durch einen externen, unabhängigen und fachkundigen Dritten fordern.

Die Notwendigkeit einer integrierten Planungsrechnung

Bei der Fortführungsprognose ist durch eine integrierte Planungsrechnung, die zwingend eine Verknüpfung von Gewinn-und-Verlustrechnung, Bilanzposten- und Liquiditätsplanung aufweisen muss, zu prüfen, ob für mehr als zwölf Monate eine Unternehmensfortführung möglich ist. Ganz entscheidend ist hierbei, dass die Liquidität stets ausreicht, um die vom BGH aufgestellten Kriterien einer Zahlungsunfähigkeit im gesamten Planungszeitraum zu vermeiden. In Ausnahmefällen kann eine temporäre Unterdeckung hingenommen werden, wenn diese mit hinreichender Sicherheit in einem angemessen kurzen Zeitraum gedeckt werden kann (zum Beispiel durch eine bereits abgesicherte Schlusszahlung eines Projektes).

Anforderungen an den Jahresabschluss von Krisenunternehmen

Erstellt nun ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe einen Jahresabschluss eines solchen Risikounternehmens und erteilt er eine Bescheinigung mit Plausibilitätsbeurteilung oder weiteren umfassenden Beurteilungen, muss er stets durch eigenes Urteil bewerten können, ob die vorgelegte Fortführungsprognose angemessen ist und ob die erkannten Risiken im Jahresabschluss sachgerecht berücksichtigt wurden. Hierzu hat der Steuerberater die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zu diesem Thema zu beachten.

Wenn kein positives Urteil möglich ist

Kommt er durch seine Beurteilung zu dem belegbaren Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, d. h. die Risiken nicht sachgerecht berücksichtigt wurden, hat er hierauf hinzuweisen, Korrekturvorschläge zu unterbreiten und auf deren Umsetzung zu achten, sofern er eine Bescheinigung mit einer Plausibilitätsbeurteilung abgibt. Im Hinblick auf diese Bescheinigung kann es auch zu Ergänzungen kommen, wenn die Fortführungsprognose zwar sachlogisch entwickelt wurde, der Steuerberater die Fortführungsrisiken aber nicht abschließend beurteilen kann.

Ist allerdings kein positives Urteil möglich, so kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Sie muss versagt werden, wenn trotz schwerwiegender und belegbarer Einwendungen des Steuerberaters die Vermögensgegenstände und Schulden unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens bewertet werden, obwohl die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dem entgegenstehen.

Fazit

bdp wird nicht selten von Unternehmen, Steuerberaterkollegen oder auch Banken gebeten, als unabhängiger fachkundiger Dritter eine Fortführungsprognose zu erstellen oder zu beurteilen; häufig gerade auch bei Unternehmen mit internationalem Bezug oder ausländischen Tochtergesellschaften. Bei Interesse sprechen Sie uns jederzeit gerne hierzu an.