Umsatzsteueridentifikationsnummern sollten regelmäßig überprüft werden

Aufgrund eines aktuellen Falles weisen wir nochmals darauf hin, dass bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedsstaat zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden mittels einer qualifizierten Bestätigungsabfrage geprüft werden muss.

Umsatzsteueridentifikationsnummern können auch im Laufe eines Jahres und in einigen Mitgliedsstaaten sogar rückwirkend ungültig werden.

Bei einer ungültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer droht die Versagung der Steuerbefreiung und somit erhebliche Steuernachzahlungen, wenn dies erst später bekannt wird und laufend Lieferungen erfolgt sind.

Die Finanzverwaltung hat in ihren BMF-Schreiben zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen mehrfach betont, dass sie eine qualifizierte Bestätigungsabfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie weitere Kundendaten vor jeder Lieferung für die Anwendung der Steuerbefreiung voraussetze.

Da die Überprüfung bei jeder Lieferung sicherlich etwas Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie in Ihrem Unternehmen zumindest feste Regeln für eine qualifizierte Abfrage festlegen; z. B. monatliche bzw. vierteljährliche Überprüfung (je nach Häufigkeit der Lieferungen an einen Kunden) und zusätzlich ab einem Betrag von z. B. 10.000 Euro bei jeder Lieferung ,um das Risiko etwas zu minimieren. Bei neuen Kunden sollte immer eine qualifizierte Abfrage vorgenommen werden.

Absolute Rechtssicherheit und Vertrauensschutz ergibt aber nur die qualifizierte Abfrage vor jeder Lieferung.

Sie haben die Möglichkeit auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteueridentifikationsnummer qualifiziert bestätigen zu lassen. Dafür werden keine Gebühren erhoben!

Die einfache Bestätigungsabfrage ist im Rahmen der nach § 6a Abs. 4 UStG obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ausreichend. Die qualifizierte Anfrage nach der Korrektheit der Adressendaten und ihrer Übereinstimmung mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer kann darüber hinaus auch weiterhin schriftlich, telefonisch oder online an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden.

Weitere Informationen und Kontaktdaten unter: www.bzst.de

Sollten Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gerne an.