Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre für teilweise verfassungswidrig erklärt. Ebenso sind die rückwirkende steuerliche Änderung bei Abfindungszahlungen und die Änderung der Regelungen beim Verkauf von Firmenanteilen teilweise verfassungswidrig.

Rückwirkung im Steuerrecht 1:
Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war. (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04,2 BvL 13/05; veröffentlicht am 19.08.2010).

Rückwirkung im Steuerrecht 2:
Rückwirkung bei §17-EStG-Wesentlichkeitsgrenze verfassungswidrig (BVerfG)

Die im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 festgelegte Rückwirkung verletzt das geschützte Vertrauen des Steuerpflichtigen und ist daher verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 07.07. 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05). 

Rückwirkung im Steuerrecht 3:
Kürzung der Entlastung von Entschädigungen verfassungswidrig (BVerfG)

Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ 1999 (§ 34 Abs. 1 i.V. mit § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des SteuerentIastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06; veröffentlicht am 19.08.2010).

Bei allen Entscheidungen war zu klären, ob das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das von der damaligen Bundesregierung kurz nach dem Regierungsantritt im Herbst 1998 in den Bundestag eingebracht wurde, unzulässig in die Rechte der Steuerzahler eingreift. Die Neuregelung wurde nämlich auch auf Fälle angewandt, bei denen die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf daher eigentlich steuerfrei gewesen wäre.

Bei den Parallelentscheidungen zu den Abfindungszahlungen und der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft war ebenso die Frage zu klären, ob der bislang gewährte ermäßigte Steuertarif rückwirkend geändert werden durfte. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Rechte der Steuerzahler nur unter engen Voraussetzungen rückwirkend beschnitten werden.

Wir prüfen gerne für Sie, ob diese Urteile Auswirkungen auf Ihre Steuerbescheide haben. Sprechen Sie uns dazu bitte an.