Mit dem neuen Faktorverfahren können Eheleute ab 2010 ihre Steuerlast entsprechend ihres Anteils am Familieneinkommen aufteilen

Zurzeit können unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen.

Bei der Kombination IV/IV wird die Lohnsteuer für jeden Ehegatten quasi wie bei Alleinstehenden berechnet, was insbesondere dann, wenn die Ehegatten unterschiedliche Vergütungen beziehen, zu einer zu hohen Gesamtsteuerbelastung führt. Bei der Einkommensteuerveranlagung kann dann mit Steuererstattungen gerechnet werden.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in der Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in der Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Dabei zahlt der Ehegatte mit Steuerklasse III deutlich weniger Lohnsteuer als bei Steuerklasse IV – insbesondere wegen des verdoppelten Grundfreibetrags. Dafür ist allerdings die Steuerbelastung beim Ehegatten mit Steuerklasse V wesentlich höher, weil hier kein Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Im Ergebnis ist der Gesamtlohnsteuerabzug bei III/V häufig niedriger, sodass die Einkommensteuerveranlagung regelmäßig nur zu einer geringeren Erstattung bzw. zu einer Steuernachzahlung führt.

Zur Vermeidung dieser Nachteile wird ab 2010 ein Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug eingeführt. Damit wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert.

Beim Faktorverfahren können Arbeitnehmer-Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren führt dazu, dass bei jedem Ehegatten für dessen Lohnsteuerabzug jeweils die steuerentlastenden Vorschriften wie der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Mit einem eigens berechneten Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Grundsätzlich führt das Faktorverfahren zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V und entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Das Faktorverfahren kann von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags.

Das Finanzamt berechnet danach den Faktor und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil dieser bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt wird. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Zu beachten ist allerdings, dass die Höhe verschiedener Lohnersatzleistungen sowie des Elterngeldes von der Höhe der Nettobezüge und damit von der Steuerklasse abhängt. Außerdem ist beim Faktorverfahren zwingend eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.