Auch in diesem Jahr gibt es eine ganze Reihe steuerlicher Änderungen. bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann hat den Überblick.

Mehrwertsteuer

Seit Januar gelten wieder die alten Sätze für die Mehrwertsteuer von 19 Prozent beziehungsweise von 7 Prozent beim ermäßigten Satz. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Für Restaurants gilt noch bis zu Jahresmitte bei Gerichten der reduzierte Satz, der allerdings nicht mehr wie in der zweiten Hälfte 2020 bei 5 Prozent liegt, sondern wieder bei den regulären 7 Prozent. Getränke werden allerdings wieder mit 19 Prozent besteuert.

Solidaritätszuschlag

Dafür fällt für rund 90 Prozent der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Konkret gilt das für Bürger, die nicht mehr als 16.956 Euro Steuern pro Jahr zahlen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften verdoppelt sich diese Obergrenze auf 33.912 Euro. Wer darüber liegt, muss weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen, der je nach Einkommen gestaffelt erhoben wird. In der Spitze sind das 5,5 Prozent zusätzlich auf die Einkommenssteuer. Dieser Höchstsatz gilt für Alleinstehende ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 96.822 Euro pro Jahr. Bei Zusammenveranlagten langt der Fiskus mit den vollen 5,5 Prozent ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 193.644 Euro zu. 

Das gilt auch für Selbstständige, die die Rechtsform einer Personengesellschaft nutzen. Außerdem kassiert der Fiskus den Solidaritätszuschlag weiterhin auf Kapitalerträge – und zwar unabhängig von deren Höhe.

Mittelstandsbauch

Gleichzeitig mildert der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression. Denn der Einkommenssteuertarif wird um 1,52 Prozent nach rechts verschoben. Dadurch steigt das steuerfreie Existenzminimum von 9.408 auf 9.744 Euro. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften gilt wie üblich der doppelte Satz. Ab dem kommenden Jahr wird der Steuertarif um weitere 1,17 Prozent nach rechts verschoben, wodurch sich der Grundfreibetrag weiter erhöht. Ziel ist es, die kalte Progression abzumildern. Dieser Begriff beschreibt die schleichenden Steuererhöhungen bei Lohnerhöhungen oder sonstigen Zuwächsen des Einkommens.

Homeoffice

Angesichts der Covid-19-Pandemie ist es möglich, für jeden Tag im Homeoffice fünf Euro von der Steuer abzuziehen. Das gilt allerdings nur bis zu 600 Euro im Jahr – also für 120 Arbeitstage. Diese Homeoffice-Pauschale gilt außerdem nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr, sondern wird auf diesen angerechnet. Sie wirkt sich also erst aus, wenn sie dafür sorgt, dass Ausgaben beispielsweise für einen Laptop, Büromaterialien oder Weiterbildung zusammen mit der Homeoffice-Pauschale die Marke von 1.000 Euro überschreiten. Die steuerliche Homeoffice-Befreiung gilt rückwirkend schon für das Jahr 2020.

Coronaprämien

Außerdem hat der Gesetzgeber beschlossen, die steuerfreien Coronaprämien bis Mitte 2021 zu verlängern. Der Arbeitgeber kann somit seinen Mitarbeitern seit dem 01. März 2020 und bis zum 30. Juni 2021 einmalig für erschwerte Arbeitsbedingungen einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro zahlen, der nicht besteuert wird. Hier fallen auch die Sozialabgaben weg.

Fahrt zur Arbeit

Eine kleine zusätzliche Entlastung gibt es für Steuerzahler, die einen weiten Weg zur Arbeit haben. Denn ab Januar gilt bei der Pendler-Pauschale ab dem 20. Kilometer ein Satz von 0,35 Euro. Dieser soll ab 2024 auf 0,38 Euro steigen. Bei den ersten 20 Entfernungskilometern bleibt mit 0,30 Euro alles beim Alten.

Für Steuerzahler, die mit einem Elektroauto zur Arbeit fahren, gibt es noch eine zusätzliche Entlastung. Denn für diese Fahrzeuge entfällt die Kfz-Steuer. Eigentlich war die Befreiung für Neuzulassungen bis Ende 2020 befristet. Jetzt hat der Gesetzgeber den entsprechenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

CO2-Abgabe

Eine zusätzliche Unterstützung von Elektroautos ist die neue CO2-Abgabe. Pro verursachter Tonne Emissionen werden 25 Euro fällig. Der Betrag steigt bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne. Die Abgabe gilt für Unternehmen, die Benzin, Diesel oder Heizöl und Erdgas verkaufen, also vor allem für Tankstellen und Versorger. Dadurch steigt der Preis pro Liter Benzin seit dem 1. Januar um sieben Cent pro Liter. Bei Diesel sind es 7,9 Cent. Bei Heizöl sind es ebenfalls 7,9 Cent pro Liter und bei Erdgas 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

Fazit

Ob ein Steuerzahler von den Änderungen eher profitiert oder noch weiter belastet wird, lässt sich generell nicht beantworten. Relativ betrachtet kommen die Änderungen den niedrigeren Einkommen zugute. Absolut gerechnet ist die Entlastung bei den mittleren Einkommen am größten. Bei den höheren Einkommen schlägt sich dagegen die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags negativ nieder.