Wechsel des Arbeitgebers oder Beginn des Ruhestands gelten als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses

Die Kosten für die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers aufgrund eines Stellenwechsels können steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Der Steuerpflichtige lud anlässlich seines Arbeitgeberwechsels Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft in ein Hotel bzw. Restaurant ein. Zugleich wies er auf die Möglichkeit der Übernachtung hin. Die Anmeldungen zur Feier konnten beim Steuerpflichtigen persönlich oder bei seiner Sekretärin abgegeben werden. Nach der Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu.

Nach der Feier stellte das Hotel dem Kläger einen Gesamtbetrag von rund 5.000 Euro in Rechnung, der in Höhe von rund 3.000 Euro auf das Essen und im Übrigen auf Getränke entfiel. Diese Kosten, sowie weitere Kosten in Höhe von 150 Euro für Musik, machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Als leitender Angestellter lag sein Bruttoarbeitslohn bei ca. 240.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt versagte den begehrten Werbungskostenabzug, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der eingelegten Klage statt. Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter. Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Dieser stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers ist daher weiterhin zu berücksichtigen:

wer als Gastgeber auftritt,

  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen und/oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen,
  • die Örtlichkeit der Veranstaltung,
  • die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie
  • der Charakter der Feierlichkeit insgesamt.

Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der von seiner indiziellen Bedeutung wesentliche Anlass der Feierlichkeit beruflicher Art war. Denn ausweislich der vom Steuerpflichtigen erstellten Einladung war Beweggrund der Veranstaltung die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehende Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis. Ein solcher Wechsel ist ebenso wie der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen.

Fundstelle: FG Münster 29.05.2015, 4 K 3236/12 E