Bei Arbeitnehmern mit Homeoffice, aber ohne erste Arbeitsstätte sind alle beruflich veranlassten Fahrten steuerlich absetzbar

Bei der Tätigkeit im Homeoffice gibt es die verschiedensten Formen. Entweder erfolgt die Nutzung des Homeoffice nur an einigen Tagen in der Woche, und in der übrigen Zeit wird die Tätigkeit am Sitz des Arbeitgebers ausgeübt. Oder die gesamte Tätigkeit erfolgt im Homeoffice.

Seit 2014 wird bei der Berücksichtigung von Reisekosten geprüft, ob dem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zugerechnet werden kann. Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnstätte und erster Arbeitsstätte können dann über die Pendlerpauschale, mit 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer, steuerlich abgerechnet werden.

Fiskus und Rechtsprechung sind sich einig, dass ein Homeoffice nie eine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Erstes Kriterium für die erste Tätigkeitsstätte ist die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Dieser ist frei, welche Zuordnung er trifft. Wird der Arbeitnehmer einer Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet, ist dort die erste Tätigkeitsstätte. Jegliche Fahrten zwischen dem Homeoffice bzw. Wohnsitz und der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind nur mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) anzusetzen. Wird ein Auto gestellt, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Erfolgt keine Arbeitgeberzuordnung, wird weiter geprüft, ob es eine Tätigkeitsstelle beim Arbeitgeber gibt, die arbeitstäglich, mindestens zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit aufgesucht wird. Wie bereits ausgeführt, bleibt das Homeoffice als erste Tätigkeitsstätte generell unberücksichtigt. Erfüllt ein Ort eine dieser Voraussetzungen, ist dieser die erste Tätigkeitsstätte. Erfüllen mehrere Orte eine der Voraussetzungen, ist der nächstliegende Ort die erste Tätigkeitsstätte.

Liegt nach den vorherigen Kriterien auch anderweitig keine erste Tätigkeitsstätte vor, hat der Arbeitnehmer keine. Die Folge ist, dass jede Fahrt als sogenannte Dienstreise mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden kann. Außerdem kann bei einer Abwesenheit vom Homeoffice von mehr als acht Stunden ein Verpflegungsmehraufwand von 12 Euro angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dies gilt auch für Tage, an denen zum Firmensitz gefahren wird.

Ein typischer Arbeitnehmer mit Homeoffice ohne erste Tätigkeitsstätte ist der Außendienstmitarbeiter, der nur hin und wieder zum Firmensitz fährt und sonst seine Vor- und Nachbereitung im Homeoffice erledigt. Erhält der Außendienstmitarbeiter vom Arbeitgeber einen Pkw gestellt, den er auch zu Privatfahrten nutzen darf, ist nur die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit entfallen und müssen demnach auch nicht versteuert werden.