Der Bundestag hat das Gesetz am 17. November 2023 verabschiedet. Der Bundesrat hat es allerdings am 24. November erst einmal an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Mit dem Wachstumschancengesetz möchte die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland auch steuerlich unterstützen. Der Bundestag hat das Gesetz am 17. November 2023 verabschiedet. Der Bundesrat hat allerdings am 24. November den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ist zum Redaktionsschluss nicht absehbar, wie ein Kompromiss aussehen könnte. Im Wachstumschancengesetz sind Entlastungen für Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 32 Milliarden Euro in den kommenden Jahren vorgesehen.

Anhebung der GWG-Grenze

Die sogenannte GWG-Grenze von bisher netto 800 Euro soll auf netto 1.000 Euro angehoben werden. Dies fordern die Bundesländer schon länger. Die Anschaffungskosten von Anlagegütern bis netto 1.000 können dann im Jahr der Anschaffung sofort zu 100 % als Kosten geltend gemacht werden.

Neue Sammelpostenregelung

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, der dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben wird. In der Neuregelung werden die Grenzen auf 1.000 Euro und 5.000 Euro angehoben. Die Abschreibung soll dann nur noch drei Jahre betragen.

Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung

Als Unterstützung in der Coronazeit wurde für den Zeitraum 2020 bis 2022 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Für Anschaffungen seit dem 01.01.2023 gilt diese nicht mehr. Nun soll sie aber wieder reaktiviert werden. Für Anschaffungen ab 01.10.2023 bis 31.12.2024 kann man eine degressive Abschreibung von dem 2,5-Fachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 %, geltend machen. Dies ist für alle Anschaffungen vorteilhaft, deren Abschreibungsdauer fünf und mehr Jahre beträgt.

Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Neben der Bildung eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der Investitionskosten kann auch noch eine Sonderabschreibung von 20 % der um den Investitionsabzugsbetrags geminderten Anschaffungskosten steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Dieser Anteil soll auf 50 % erhöht werden. Insgesamt wäre dies dann eine Abschreibung von insgesamt 75 %. Daneben kann auch noch die normale Abschreibung angesetzt werden. Der Gewinn des Unternehmens darf aber 200.000 Euro nicht überschreiten. 

Versteuerung Privatnutzung E-Auto

Für die private Nutzung von E-Autos werden nur 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung war bisher, dass der Bruttolistenpreis nicht höher als 60.000 Euro ist. Diese Grenze soll auf 80.000 Euro angehoben werden.

Erhöhung Geschenkegrenze

Die Höhe der Abzugsfähigkeit für Geschenke an Geschäftsfreunde soll von 35 Euro auf 50 Euro erhöht werden.

Erhöhung Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für die Kosten einer Betriebsveranstaltung soll von 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden. Die übersteigenden Kosten sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber mit einem pauschalen Satz von 25 % versteuert werden. Zu beachten ist, dass bei der Umsatzsteuer bei Überschreitung der 110 Euro (bald 150 Euro) der volle Vorsteuerabzug wegfällt. Da gilt kein Freibetrag! 

Erhöhung Verpflegungsmehraufwendungen

Die Verpflegungsmehraufwandspauschalen sollen von 14 Euro auf 15 Euro bzw. von 28 Euro auf 30 Euro erhöht werden.

Erweiterung des Verlustabzugs

Der Verlustrücktrag wurde bereits auf die letzten beiden Jahre erweitert. Nun soll sogar noch das drittletzte Jahr dazukommen. Ein Verlust 2024 könnte somit nach 2023, 2022 und auch 2021 zurückgetragen werden. Allerdings bleibt der Maximalbetrag von 10 Mio. Euro (Ehegatten 20 Mio. Euro). 

Beim Verlustvortrag soll es ebenfalls eine Änderung geben. Für den Zeitraum 2024 bis 2027 soll neben dem Sockelbetrag von 1 Mio Euro (Ehegatten 2 Mio Euro) nicht mehr nur 60 %, sondern 80 % des übersteigenden Gewinns mit dem Verlustvortrag verrechenbar sein.

Anhebung der Buchführungsgrenzen

Die Grenzen, ab denen ein Unternehmen buchführungspflichtig wird, sollen erhöht werden. Danach müsste man Bücher führen, wenn der Umsatz höher als 800.000 Euro (derzeit: 600.000 Euro) oder der Gewinn mehr als 80.000 Euro (derzeit: 60.000 Euro) beträgt.

Anhebung Grenze zur Abgabe quartalsweiser Umsatzsteuermeldungen

Die Grenze, ab dem der Unternehmer die Umsatzsteuermeldungen quartalsweise übermitteln muss, soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt werden.

Abschaffung der Umsatzsteuererklärungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sollen ab 2024 keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben müssen. Dies soll aber nicht gelten, wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert.

Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze auf 800.000 Euro

Die Umsatzgrenze, bis der man die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen muss, wenn man auch das Geld erhalten hat (sogenannte Ist-Versteuerung), soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht werden. Die Ist-Versteuerung bedarf eines Antrags beim Finanzamt. Da man dann erst die Umsatzsteuer abführen muss, wenn man auch das Geld bekommen hat, fällt die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer weg.

Einführung einer Förderung für betriebliche Investitionen in Klimaschutz

Für betriebliche Investitionen in neue bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die dem Klimaschutz dienen, soll eine Förderung von 15 % der Investitionssumme als Zuschuss gezahlt werden. Die Maßnahmen müssen mittels Einsparkonzept nachweisbar die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern. Die Investitionen müssen im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2029 durchgeführt werden. Es sind Investitionen von mindestens 5.000 Euro je Wirtschaftsgut notwendig. Ein Antrag muss mindestens eine Bemessungsgrundlage von 10.000 Euro haben. Für den gesamten Zeitraum dürfen maximal vier Anträge gestellt werden.