Die neue Sanierungsklausel im KStG schafft Erleichterungen ist aber so eng konzipiert, dass steuerlicher Rat geboten ist

2008 wurde mit der Unternehmensteuerreform die Regelungen zum  sogenannte Mantelkauf durch einen neuen § 8 c KStG ersetzt und erheblich verschärft. Vorhandene Verlustvorträge in der GmbH oder AG gingen regelmäßig unter, wenn ein Beteiligungswechsel von über 50 % erfolgte. Darunter wurde der Verlustvortrag prozentual zum neuen Beteiligungsverhältnis gestrichen.

Nunmehr sind durch die Regelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erhebliche Erleichterungen eingeführt worden, um Unternehmen in der Krise zu ermöglichen, neue Gesellschafter aufzunehmen und Verlustvorträge beizubehalten. Wichtig ist hierbei, dass es sich dabei um eine Sanierung handelt. Eine Sanierung muss darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) zu verhindern oder zu beseitigen. Ausdrücklich wird im Kapitalsteuergesetz (KStG) jetzt beschrieben, was unter dem Erhalt der wesentlichen Betriebsstruktur im Rahmen der Sanierung zu verstehen ist, nämlich im Wesentlichen der Erhalt von Arbeitsplätzen; aber auch die Einlage wesentlichen Betriebsvermögens zählt dazu.

Schädlich für die Nutzung der Verlustvorträge ist es, wenn der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb eingestellt wurde oder ein Branchenwechsel erfolgte. Dann, so sagt der Gesetzgeber, liegt eben doch nur ein nicht förderwürdiger „Mantelkauf“ vor.

Bei den Merkmalen des Arbeitsplatzerhalts werden die Regelungen des neuen Erbschaftsteuergesetzes analog herangezogen. Demnach muss nach fünf Jahren die kumulierte Lohnsumme noch mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen. Damit wird der Realität Rechnung getragen, dass in der Regel keine Sanierung ohne einen Abbau von Arbeitsplätzen gelingen kann.

Der geforderte Erhalt der Betriebsstruktur kann auch durch die Zuführung neuen Betriebsvermögens im Zusammenhang mit der Sanierung nachgewiesen werden, wenn diese im Wege einer Einlage erfolgt. Diese muss dann allerdings innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen.

Eingefügt wurde eine sogenannte Konzernklausel. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse innerhalb eines Konzerns soll ab 2010 den Erhalt der Verlustvorträge grundsätzlich sichern. Hier wird „Konzern“ aber sehr eng gefasst, denn im Gesetz steht: „Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.“

Diese Konzernerleichterung greift also nicht, wenn auch noch andere Personen, selbst minderheitlich, beteiligt sind. Denn mehrere natürliche Personen oder juristische Personen sind eben nicht „dieselbe Person“.

Selbst wenn jedoch nach den vorstehend beschriebenen Regelungen die Sicherung der Verlustvorträge nicht möglich ist, ist eine sogenannte Verschonungsregel für stille Reserven ab Januar 2010 eingeführt worden. Danach bleiben bei schädlichen Beteiligungserwerben Verluste und Verlustvorträge in Höhe der auf den erworbenen Anteil entfallenden stillen Reserven erhalten. Dabei kommen nur stille Reserven von steuerlichem inländischen Betriebsvermögen in Betracht. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (zwischen 25 und 50 %) kommt es zu keinem Verlustuntergang, soweit die anteiligen Verluste, die ansonsten untergehen würden, die anteiligen stillen Reserven nicht übersteigen. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von über 50 %, bei dem es zu einem Untergang des gesamten Verlustabzuges kommen würde, bleiben die Verluste erhalten, soweit sie nicht die gesamten stillen Reserven der erworbenen Gesellschaft übersteigen.

Das neue Gesetz schafft sicher Erleichterungen im Rahmen der Sanierung. Die Regelungen sind jedoch (bedauerlicherweise) so außerordentlich eng ausgelegt, dass schon eine kleine Abweichung vom Grundfall, den der Gesetzgeber vorsah, zu schädlichen steuerlichen Konsequenzen führt.

Es ist also bei jedem Beteiligungserwerb auch im Sanierungsumfeld im Jahr 2010 unbedingt vorher steuerlicher Rat einzuholen.