Neues Transparenzregister schafft neue Informationspflichten und soll die wirtschaftlich Berechtigten hinter den gesellschaftsrechtlichen Strukturen erfassen

Das neue Geldwäschegesetz ist nun in Kraft getreten - Geldwäschegesetz (GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) - und mit seiner Neufassung wurde ein komplett neues Register geschaffen, das Transparenzregister. Hintergrund der Neufassung des Gesetzes ist u.a. die stärkere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das mit dem Gesetz geschaffene neue Register betrifft aber alle Marktteilnehmer und nicht nur jene, die einem erhöhten Risiko der Geldwäsche ausgesetzt sind.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Mit dem neuen Transparenzregister sollen nun erstmals die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften erfasst werden. Bei den wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich gerade nicht zwingend um die jeweiligen (unmittelbaren) Gesellschafter. Vielmehr sind mit den zu erfassenden wirtschaftlich Berechtigten die Personen gemeint, die über wesentliche Kapital- und/oder Stimmrechtsbeteiligungen oder sonstige Kontrollmöglichkeiten verfügen. Es sollen also die hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehenden natürlichen Personen mit diesem Register erfasst werden.

Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Das Gesetz enthält in § 3 GwG n.F. eine Definition des wirtschaftlich Berechtigten, nach der dies grundsätzlich die natürliche Person ist, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Das sind insbesondere die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile an der betreffenden Gesellschaft halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Informationspflichten sind bis Oktober 2017 zu erfüllen

In das Register werden auf jeden Fall Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aufgenommen (vgl. § 19 Abs. GwG n.F.). Damit das Register auch aussagekräftig ist, werden den beteiligten Personen verschiedene Informationspflichten auferlegt, die spätestens bis zum 01. Oktober 2017 erstmals zu erfüllen sind, anderenfalls drohen Bußgelder.

Grundsätzlich sind es die Gesellschaften, die eine entsprechende Pflicht zur Informationssammlung und Mitteilung trifft (vgl. § 20 GwG n.F.). Diese haben die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Anteilseigner der Gesellschaften sind, wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, verpflichtet, ihrer mitteilungspflichtigen Gesellschaft die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Angaben sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich zu melden.

Den wirtschaftlich Berechtigten trifft nur dann eine eigene Mitteilungspflicht, wenn die Gesellschaft von ihm mittelbar kontrolliert wird.

Sogenannte Meldefiktion könnte Probleme bereiten

Da über das Transparenzregister auch Zugang zu verschiedenen Originaldatenbeständen der bereits bestehenden Register wie z.B. des Handelsregisters, der Genossenschafts- und Vereinsregister besteht, gilt mit den daraus ersichtlichen Informationen die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister insoweit als erfüllt („Meldefiktion“). Mit anderen Worten: Soweit die bestehenden öffentlichen Register alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits enthalten, müssen an das Transparenzregister keine gesonderten Meldungen gemacht werden. Ob aber alle offenzulegenden Informationen bereits veröffentlicht sind, sollte im Zweifelsfall genau geprüft werden.

Transparenzregister ist nicht öffentlich

Entgegen den Regelungen zum Handelsregister ist das Transparenzregister bislang nicht als öffentliches Register ausgestattet. Die Einsichtnahme ist nur bestimmten Behörden sowie Personen mit „berechtigtem Interesse“ gestattet. Dabei findet auf Antrag eine Abwägung statt, ob es ggf. ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des betroffenen wirtschaftlich Berechtigten gibt. Allerdings wird bereits beraten, das Transparenzregister zukünftig auf nationaler Ebene zwingend als öffentliches, für jedermann einsehbares Register auszugestalten.

Hohe Bußgelder

Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Sammlung und Übermittlung von Informationen zum Transparenzregister handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die bei „einfachen Verstößen“ mit bis zu 100.000 Euro und sonst bis zu 1 Mio. Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen geahndet werden können (vgl. § 56 GwG).

Informationspflicht ist nicht rechtssicher abgegrenzt

Wieweit die Pflicht zur Einholung, Sammlung und Angabe von Informationen reicht, ist jedoch noch nicht in allen denkbaren Konstellationen rechtssicher abgegrenzt. Das betrifft beispielsweise Gestaltungen von stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen, Einräumung von Nießbrauch oder Treuhandkonstellationen sowie diverse andere vertragliche Gestaltungen, die Kontrollrechte gewähren. Auch die Reichweite des Geltungsbereichs ist bei Konstellationen mit Auslandsbezug eindeutig abzuklären.

Die rechtliche Beurteilung einzelner Sachverhalte darauf hin, ob eine wirtschaftliche Berechtigung vorliegt und ob bzw. wen Pflichten zur Informationseinholung und Mitteilung sowie Angabepflichten treffen, kann sehr komplex sein, ist jedoch unerlässlich, da ja gerade auch die Nichteinholung bzw. nachfolgend die Nichtaktualisierung von Angaben im Transparenzregister bußgeldbewährt ist.

Schwierige Beurteilung, ob und von wem Daten zu übermitteln sind

Der Aufwand zur Beachtung der Transparenzvorschriften liegt für die betroffenen Unternehmen also letztlich weniger in der abschließenden Übermittlung der gesammelten Daten als in der Beurteilung, ob bzw. von wem Daten zu erheben und zu übermitteln sind.

Wenn Sie zu den vorgestellten Neuregelungen Fragen haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihren konkreten Fall – sprechen Sie uns dazu gerne an.