Eine Sanierungsmoderation nach dem StaRUG ist die niedrigstschwellige Option auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Rettung von Krisenunternehmen. Wir erläutern, wie das funktioniert.

Während die Sanierung in Eigenverwaltung erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich ist, können ein Restrukturierungsprozess oder eine vorgelagerte Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) vor einem Insolvenzantrag erfolgen.

Sowohl das Verfahren nach Restrukturierungsplan als auch eine Sanierungsmoderation werden von ausgewiesenen Sanierungsexperten mit bestimmten kommunikativen Kompetenzen und in der Regel unter Mitwirkung von Steuerberatern durchgeführt.

Welche Kommunikationsfähigkeiten sind gefragt und warum?

Sanierungsmoderatoren benötigen eine hohe Kommunikationsfähigkeit, in der Art, dass Transparenz und Akzeptanz der vorgelegten wirtschaftlichen Zahlen (z. B. Jahresabschlüsse, unterjährige Zahlen, Analysen und Prognosezahlen der Zukunft) sowie des Plans so dargelegt und kommuniziert werden, dass wesentliche Gläubiger bzw. Planbetroffene überzeugt werden können. Als außenstehende Person genießt dieser erfahrene Sanierungsexperte eine höhere Glaubwürdigkeit als das betroffene Krisenunternehmen und dessen Vertreter.

Wie funktioniert die Sanierungsmoderation im Detail?

Die Sanierungsmoderation kann durch einen Schuldner, der nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gemäß § 94 Abs. 1 StaRUG beantragt werden.

Die Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, die im Gegensatz zum Restrukturierungsverfahren keine Eingangsvoraussetzung darstellt, kann Anreiz für die Sanierungsmoderation sein.

Das zuständige Restrukturierungsgericht (§§ 34 ff. StaRUG) bestellt gem. § 94 Abs. 1 StaRUG eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator.

Das Verfahren wird ausschließlich auf Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit dem Antrag auch einen für das Gericht bindenden Vorschlag hinsichtlich der Person des Sanierungsmoderators machen kann, sofern die vorgeschlagene Person geeignet, geschäftskundig und unabhängig ist.

Später kann der Sanierungsmoderator auch als Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden. Bei diesem hat der Gesetzgeber ein bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners sogar ausdrücklich vorgesehen (§ 74 Abs. 2 S. 1 StaRUG).

Die zentrale Aufgabe des Sanierungsmoderators

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt gemäß § 95 Abs. 1 Satz  1 StaRUG für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, um eine schnellstmögliche Klärung herbeizuführen (Prolongationsmöglichkeit ist gegeben).

Damit negative Reaktionen aus der Öffentlichkeit das Verfahren nicht stören, wird gem. § 95 Abs. 2 StaRUG die Bestellung nicht öffentlich bekannt gegeben. Zwischen Schuldner und Gläubigern soll idealerweise jeweils zum Sanierungsmoderator ein Vertrauensverhältnis entstehen. Mit diesem Vertrauensverhältnis soll in einer tiefgehenden Kommunikation eine gemeinschaftliche Lösung mit dem Ziel der Restrukturierung des Schuldners geschaffen werden

Die zentrale Aufgabe des Sanierungsmoderators ist es, als neutrale Person mithilfe vertrauenswürdiger Kommunikation die Sanierung durch die Vermittlung zwischen den Beteiligten zu fördern (§ 96 Abs. 1 StaRUG).

Im ersten Schritt muss der Sanierungsmoderator das Zahlenwerk und somit die wirtschaftliche Situation des Schuldners analysieren. Dabei sind die Interessenslagen aller wesentlicher Beteiligten zu erfassen.

Gemäß § 96 Abs. 2 StaRUG ist der Schuldner verpflichtet, Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Der Sanierungsmoderator kann auf dieser Basis zur Förderung der Restrukturierung getrennte oder gemeinsame vertrauensvolle Gespräche mit den Beteiligten führen. Im Regelfall ergibt sich daraus die Bandbreite von Vergleichen der vorhandenen Verbindlichkeiten.

Einmal im Monat hat der Sanierungsmoderator dem Gericht gem. § 96 Abs. 3 StaRUG schriftlich Bericht zu erstatten. Diese Angaben sollen dem Gericht ermöglichen, einen Einblick in das Verfahren zu gewinnen und hierauf basierend eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Der Sanierungsmoderator steht gem. § 96 Abs. 5 StaRUG unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, welches ihn aus wichtigem Grund entlassen kann. Wenn der Moderator nicht unabhängig ist oder seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, kann dies ein wichtiger Grund sein.

Ein Sanierungsvergleich, an dem auch Dritte beteiligt werden können, kann auf Antrag des Schuldners gem. § 97 Abs. 1 StaRUG durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden.

Das Sanierungskonzept muss schlüssig sein

Ohne die Wirksamkeit des Vergleichs zu berühren, wird die gerichtliche Bestätigung allerdings versagt, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

Aufgabe des Sanierungsmoderators in diesem Zusammenhang ist es gem. § 97 Abs. 2 StaRUG zu den Voraussetzungen bzw. den Versagungsgründen gutachterlich Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob die dargelegte Krisenursache aus seiner Sicht mit den beschriebenen Maßnahmen nachhaltig beseitigt werden kann oder ob diese offensichtlich unzureichend sind.

Wenn der Sanierungsmoderator die Verhandlungen zwischen den Beteiligten begleitet hat, kann der Antrag auf gerichtliche Bestätigung mit der Stellungnahme des Moderators verbunden werden.

Die Vergütung des Sanierungsmoderators bemisst sich gem. § 98 Abs. 1 StaRUG nach dem Zeit- und Sachaufwand (Stundensatz bis max. 350 Euro).