Das spanische Recht geht grundsätzlich davon aus, dass der Erblasser über sein Testament auch seine Rechtsnachfolge regelt.

In der vorigen Ausgabe hatten wir eine Einführung ins spanische Erbrecht gegeben und darauf hingewiesen, wie wichtig es besonders für Deutsche, die Güter in Spanien besitzen, ist, ein Testament zu erteilen.

In dieser Ausgabe werden wir uns etwas intensiver mit der Erbfolge im spanischen Recht beschäftigen.

Das spanische Recht geht grundsätzlich davon aus, dass der Erblasser über sein Testament auch seine Rechtsnachfolge regelt. Aber in den Fällen, in denen der Erblasser kein Testament hinterlässt oder dieses unwirksam ist, regelt das spanische Bürgerliche Gesetzbuch, der Codigo Civil, die gesetzliche Erbfolge subsidiär. 

Laut Codigo Civil werden in erster Instanz die Kinder als Erben berufen. Diese erben zu gleichen Teilen, sofern der Erblasser mehrere Kinder hat. Sollte eines oder mehrere der Kinder des Erblassers zu diesem Zeitpunkt schon verstorben sein, so erhalten deren Abkömmlinge den Anteil des verstorbenen Erbberechtigten. Hat zur Zeit des Versterbens der Erblasser keine Kinder oder Abkömmlinge, so erben die Eltern des Verstorbenen. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern. Sind alle verstorben, so kommen die Geschwister in die Erbfolge.

So stellt sich die Frage nach dem Erbrecht des Ehegatten: Der kommt nämlich als gesetzlicher Erbe nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat. Sofern es Erben in dieser Ordnung gibt, so wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht nur ein Nießbrauchrecht am Nachlass zu. 
Die Höhe dieses Nießbrauchrechts ist unterschiedlich und hängt davon ab, wer als gesetzlicher Erbe berufen wird. Neben den Kindern des Verstorbenen beträgt der Nießbrauch ein Drittel der Erbmasse, neben den Eltern und Großeltern die Hälfte und neben Seitenverwandten zwei Drittel. Nur wenn keine Verwandten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, wird der Ehegatte Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge.

Sind keine Verwandten vorhanden, so erbt der Staat.

In Spanien kann die vorgenannte Erbfolge durch Testament geändert werden. Und ein Testament kann in Spanien schon ab dem 14. Lebensjahr erteilt werden.

Über die verschiedenen Testamente sowie deren Inhalte berichten wir in einer der nächsten Ausgaben.
 

Immobilien in Spanien

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