Chinesische Steuern sind in Deutschland nicht komplett anrechenbar. Daher sollte eine Holding in einem Drittland geprüft werden

Bei Investments deutscher Muttergesellschaften in China erhebt der chinesische Staat auf etliche Transaktionen eine chinesische Quellensteuer (withholding tax). Da diese aber in Deutschland nur teilweise anrechenbar und deshalb eine Definitivbelastung ist, sollte mit professioneller internationaler Beratung geprüft werden, ob eine Holdingstruktur in einem Drittland, bspw. Hongkong, die Steuerlast senkt.

Chinesische Quellensteuer betrifft u. a.:

  • Zinsaufwendungen der chinesischen Tochter für Gesellschafterdarlehensfinanzierung (Quellensteuer 15 %)
  • Dividendenausschüttungen (Quellensteuer 10 %)
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der chinesischen Tochtergesellschaft (Quellensteuer 10 %)

Chinesische Quellensteuer teilweise nicht anrechenbar

Die 15%ige chinesische Quellensteuer auf Zinseinkünfte setzt sich zusammen aus 10 % einer mit der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren corporate tax und einer in Deutschland unbekannten 5%igen business tax. Während die 10%ige corporate tax in Deutschland auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden kann, entfällt die Anrechnungsmöglichkeit auf den 5%-Anteil der business tax, da diese im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen China und Deutschland nicht geregelt ist.

Die chinesische Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an die deutsche Muttergesellschaft oder bei der Veräußerung der chinesischen Beteiligung beträgt nach dem derzeitigen DBA zwischen China und Deutschland 10 %. Diese kann in Deutschland grundsätzlich angerechnet werden.

Die Anrechnung geht aber faktisch ins Leere, da bei der deutschen Muttergesellschaft aufgrund der Freistellung von Dividendeneinkünften nach § 8b Abs. 1 KStG keine Körperschaftsteuer anfällt und somit auch eine ausländische Quellensteuer nicht angerechnet werden kann. Die 10%ige chinesische Quellensteuer auf Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne führt damit zu einer echten Definitivbelastung und schmälert die Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne.

Holdingstruktur im Drittland zur Verringerung der Quellensteuer

Um diese Definitivbelastung durch chinesische Quellensteuern zu verringern, kann überlegt werden, eine Zwischenholdingstruktur in einem anderen ausländischen Staat zu errichten, mit dem China ein günstigeres Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und in dem die Besteuerungssituation auf Dividendeneinkünfte, Zinserträge und Veräußerungsgewinne günstiger ist. In der Vergangenheit haben etliche deutsche Unternehmen zu diesem Zweck eine Holding in Hongkong errichtet.

Bei Dividendenausschüttungen von der chinesischen Tochter an die Zwischenholding in Hongkong fällt statt 10 % chinesische Quellensteuer im Verhältnis zu Deutschland nur eine 5%ige chinesische Quellensteuer an. Hongkong erhebt auf die Weiterausschüttung nach Deutschland keinerlei Quellensteuer, sodass die Definitivbelastung sich von 10 % auf 5 % halbiert.

Noch günstiger sieht es auf den ersten Blick bei Veräußerungsgewinnen aus: China erhebt im Verhältnis zu Hongkong auf Veräußerungsgewinne gar keine Quellensteuer und Hongkong im Verhältnis zu Deutschland ebenfalls nicht, sodass hier keine Quellensteuerbelastung entstehen würde.

Unterschiede bei der Besteuerung von Zinseinkünften

Grundsätzlich erhebt China auch bei Zinsaufwendungen an Gesellschaften in Hongkong die 15%ige Quellensteuer. Hat die deutsche Muttergesellschaft die Gesellschafterfinanzierung ebenfalls fremdfinanziert und fallen in Deutschland hierfür Zinsaufwendungen an, die steuerlich in Deutschland abgesetzt werden können, ergibt sich keinerlei Vorteil aus einer Zwischenholding in Hongkong für den Bereich der Zinseinkünfte. In diesen Fällen sollte also die Gesellschafterfremdfinanzierung direkt von der deutschen (Groß-)Muttergesellschaft an die chinesische Firma gegeben werden.

Hat sich die Zwischenholding in Hongkong jedoch am ausländischen Kapitalmarkt selbst finanziert oder das Kapital wird aus dem echten Eigenkapital der deutschen Mutter bereitgestellt, könnte sich ein interessanter Aspekt ergeben: Weil in Hongkong für die Zwischenholding die Zinseinkünfte steuerfrei sind, wird die bei einer Direktfinanzierung ansonsten entstehende deutsche Steuerbelastung auf die Zinseinkünfte von gut 30 % halbiert, da nun lediglich die 15%ige chinesische Quellensteuer anfällt.

Restriktion

Auch im chinesischen Steuerrecht gibt es Anti-Missbrauchsvorschriften, vergleichbar mit dem Zweck des deutschen § 42 Abgabenordnung. In diesen Vorschriften ist bei Holdingkonstruktionen vorgesehen, dass es sich nicht um reine „Briefkastenfirmen“ handeln darf, sondern dass diese Holdings ein richtiges Büro unterhalten, Personal beschäftigen und einen eigenständigen Geschäftsbetrieb unterhalten müssen, der nicht lediglich in der Vermögensverwaltung bestehen darf.

Es müssten also Zentralfunktionen wie z. B. das Controlling, der Einkauf etc. von der Holding mit übernommen werden. Wichtig ist auch, dass ein tatsächlich physisches Büro vorhanden ist, in dem nachweisbar der Geschäftsführer seine Entscheidungen trifft und die Geschäfte führt.

Mögliche Änderungen der chinesischen DBA könnten Vorteile bringen

In den vergangenen drei Jahren hat China mit einzelnen Ländern in Europa bereits neue DBA verhandelt und abgeschlossen. Zu nennen wären Malta, Tschechien und Finnland. In diesem DBA wurde die chinesische Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen von 10 % auf 5 % abgesenkt.

Es gibt durchaus Hoffnungen, dass auch zwischen Deutschland und China das DBA in einem absehbaren Zeitraum neu verhandelt werden könnte. Es bleibt zu hoffen, dass dann auch analog zu den anderen europäischen Ländern die chinesische Quellensteuerbelastung auf 5 % abgesenkt würde. Sollte dies in den nächsten Jahren erfolgen, würde die Attraktivität einer Zwischenholding in Hongkong aus steuerlicher Sicht ganz an Bedeutung verlieren. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

Internationale Investitionen bedürfen internationaler Beratung

Zu den in diesem Artikel dargestellten Möglichkeiten, Chancen und Risiken,sind jedoch noch viele weitere Randbedingungen zu betrachten, so auch die deutschen Anti-Missbrauchsbestimmungen, die mögliche deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz etc.

Bei jeglichen Besteuerungssachverhalten zwischen Deutschland und dem Ausland sollte daher nicht nur ein international erfahrener deutscher Steuerberater hinzugezogen werden, sondern immer auch ein im Ausland ansässiger lokaler Steuerberater.

bdp international

bdp ist seit etlichen Jahren Gründungsmitglied von EuropeFides, der mittlerweile über 33 Steuer- und Rechtsanwaltskanzleien in nahezu allen wichtigen Wirtschaftszentren der Welt angehören, so bereits in China, Hongkong und Singapur sowie demnächst in Indien und Russland. Bei Interesse sprechen Sie uns hierzu gern an.