Ohne eindeutige Regelungen zur Arbeitszeit können aus Minjobs leicht versicherungspflichtige Beschäftigungen werden!

Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf Abruf beschäftigen, müssen eine zum Jahresbeginn vorgenommene Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten und entsprechend tätig werden. Sonst kann aus einem Minijob schnell eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden.

Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine von 10 Stunden!

Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird:

  • Ist keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden (bis 31.12.2018 waren es 10 Stunden) als vereinbart. 
  • Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 3 Stunden als vereinbart. 

20 Stunden x 9,19 Euro Mindestlohn (ab 2020 = 9,35 Euro) x 4,33 Wochen (52 Wochen/12 Monate) bedeutet einen monatlichen Mindestlohn von 795,85 Euro (ab 2020 = 809,71 Euro). Es besteht die Gefahr, dass die Prüfer nachträglich die SV-Beiträge nicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden erheben, sondern auf die „als vereinbart geltenden Stunden“ mit rund 796 Euro, wodurch die Minijobs zu regulären, sozialversicherungspflichtigen Jobs werden und im Rahmen der Prüfungen entsprechende Beiträge nacherhoben werden. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegen (Haftungszeitraum 4 Jahre). 

Bei der Anpassung der Verträge ist zudem Folgendes zu beachten:

  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Der Ratschlag lautet daher: Legen Sie die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit schriftlich fest und vereinbaren Sie, wenn möglich, ein monatlich gleichbleibendes Gehalt („verstetigtes Arbeitsentgelt“). Die Arbeitszeit mag flexibel sein, aber wenn das Gehalt monatlich gleich bleibt, liegt keine „Abrufarbeit“ vor. Auch Arbeitszeitkonten bieten eine gute Möglichkeit auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen oder Produktionsspitzen zu reagieren. Es reicht jedoch nicht, nur den Stundenlohn zu fixieren.

Des Weiteren möchten wir nochmals an die seit 2015 bestehende Aufzeichnungspflicht zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erinnern (Stundenzettel)!

Bitte beachten Sie auch, dass Minijobber im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben (z. B. Erholungsurlaub, Entgeltzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen etc.).