Schon für den Jahresabschluss 2012 gelten neue Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen

Am 28.12.2012 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten. Somit können die ca. 500.000 Kleinstkapitalgesellschaften in Deutschland schon für den Jahresabschluss 2012 von den optionalen Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen profitieren.

Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft

Als Kleinstkapitalgesellschaft gelten gemäß § 267a HGB kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB)
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und
  • im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gilt für Kleinstkapitalgesellschaften § 267 Abs. 5 HGB entsprechend. Die Norm erfasst auch sogenannte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB. Wichtigster Anwendungsfall ist hier die GmbH & Co. KG.

Hauptanwendungsfälle der Kleinstkapitalgesellschaft dürften demnach sein:

  • GmbH als Komplementär der KG
  • operativ tätige sehr kleine GmbH oder GmbH & Co. KG
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • gelegentlich nicht kapitalmarktorientierte Holdings in der Rechtsform der GmbH (& Co.) oder AG

Aufstellungserleichterungen

Der Umfang des Jahresabschlusses der Kleinstkapitalgesellschaft kann sich auf Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung beschränken. Ein Anhang braucht nicht aufgestellt zu werden, wenn einige Angaben „unter der Bilanz” gemacht werden:

Bilanz: Die Mindestgliederungstiefe der Bilanz der Kleinstkapitalgesellschaft besteht grundsätzlich nur aus den mit Buchstaben bezeichneten Posten (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB), wie sie in der Tabelle unten aufgeführt sind.

Gewinn- und Verlustrechnung: Die Kleinstkapitalgesellschaft kann eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren darstellen (§ 275 Abs. 5 HGB) und besteht aus folgenden Posten:

  • Umsatzerlöse
  • Sonstige Erträge
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige Aufwendungen
  • Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Anhang: Die Kleinstkapitalgesellschaft kann auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass unter der Bilanz gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB folgende Angaben auszuweisen sind:

  • Angaben über die nicht in der Bilanz auszuweisenden Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB und § 268 Abs. 7 HGB
  • Angaben über gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, wesentlichen Bedingungen usw. gegenüber Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsrat u. Ä. nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB
  • Angaben über den Bestand eigener Aktien im Falle von AG und KGaA nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG

Offenlegungserleichterungen

Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses der Kleinstkapitalgesellschaft reicht es aus, die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Die hinterlegte Bilanz ist auf der Internetseite aber nicht zugänglich. Interessierten Dritten werden Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften nur auf Antrag und gegen Gebühr übermittelt.

Die Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen können auch einzeln in Anspruch genommen werden; d. h., die Kleinstkapitalgesellschaft kann die Hinterlegungsoption auch dann wählen, wenn sie keine der Aufstellungserleichterungen in Anspruch genommen hat.

Fazit

Im Ergebnis wird das MicroBilG nicht zu nennenswerten Arbeitserleichterungen und Kostenersparnissen bei den betroffenen Kleinstkapitalgesellschaften führen. Die Möglichkeit der Aufstellung einer stark aggregierten Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung legt scheinbar eine Verkleinerung des Kontenplans nahe. Das ist aber betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und wegen der E-Bilanz, der das Format der großen Kapitalgesellschaft zugrunde liegt, auch nicht möglich. Außerdem kann es sein, dass Ihr Kreditinstitut weiterhin einen Jahresabschluss und Anhang wie bisher fordert. Folglich wird kontiert und gebucht wie bisher.

Auch der Wegfall des Anhangs wird den Aufstellungsaufwand kaum wesentlich verringern können. Es bleiben als wesentlicher Aspekt die Änderungen bei der Offenlegung in Form der dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers. Ob Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen in Anspruch genommen werden, sollte im Einzelfall geprüft und abgestimmt werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.