Die wichtigsten Neuerungen, die bereits für das Geschäftsjahr 2011 anzuwenden sind

Auch im Jahr 2011 haben die Aufsichtsbehörden neue Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben herausgegeben, die durch die Finanzdienstleistungsinstitute (FDL) umzusetzen sind, und die ebenso bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen ab dem Geschäftsjahr 2011 zu beachten sind. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Folgenden kurz zusammengestellt und stehen Ihnen für weiterführende Fragestellungen zu diesem Thema selbstverständlich gern zur Verfügung.

BaFin-Rundschreiben 04/2011: Erste Überarbeitung der MaComp
(Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG)

Insbesondere konkretisiert wurden im o.g. Rundschreiben die Anforderungen an Beratungsprotokolle gem. § 34 Abs. 2a WpHG. Demnach ist für alle Anlageberatungen ggü. Privatkunden ein entsprechendes Beratungsprotokoll anzufertigen und unverzüglich noch vor Geschäftsabschluss dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Dieses gilt auch, wenn es zu keinem Geschäftsabschluss kommt. Beratungsprotokolle haben unter anderem den Anlass des Beratungsgesprächs, die dem Gespräch zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation sowie die wesentlichen Anliegen und Ziele des Kunden zu beinhalten.

Es ist des Weiteren Bezug zu nehmen auf eventuell vorliegende weitere Unterlagen und auf die der Anlageberatung zugrunde liegenden Finanzinstrumente/Wertpapiere sowie die Gründe für ausgesprochene Anlageempfehlungen einzugehen. Jedes Beratungsprotokoll ist außerdem durch den Berater zu unterzeichnen.

Das FDL-Institut hat die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Erstellung ordnungsgemäßer Beratungsprotokolle zu gewährleisten.

Einführung des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnsFuG)

Mit der Einführung des AnsFuG am 07. April 2011, das mit sofortiger Wirkung umzusetzen war, sind unter anderem die Anforderungen an Produktinformationsblätter geregelt worden. Es sollen demnach für den Anleger auf maximal drei Seiten alle relevanten Informationen zu den angebotenen Finanzinstrumenten (u. a. Risiken, Provisionen und Gebühren) verständlich dargestellt werden. Bei Nichtbeachtung der Kriterien gem. AnsFuG drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Neufassung des IDW Prüfungsstandards 520
(Besonderheiten und Problembereiche bei der Abschlussprüfung von Finanzdienstleistungsinstituten)

Geplant ist die Neufassung des Prüfungsstandards 520 durch einen entsprechenden Praxishinweis. Ein Entwurf hierzu liegt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor. Zu diesem Thema fand am 25. November 2011 eine Sitzung des Hauptfachausschusses des IDW statt. Geplant ist, dass der Praxishinweis bereits für die Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2011 anzuwenden ist.

Neue Merkblätter der BaFin in 2011 für folgende Finanzdienstleistungen

  • Finanzportfolioverwaltung (Januar 2011)
  • Eigenhandel und Eigengeschäfte (März 2011)
  • Anlagevermittlung (Mai 2011)
  • Einlagengeschäft (August 2011)
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen (Oktober 2011)

Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen

Ein Schwerpunkt der Kontrollen durch die BaFin liegt zukünftig in der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Geldwäschegesetz“ = GwG). Demzufolge sind auch bei vermeintlich wenig gefährdeten Instituten die Prüfungshandlungen im Zuge der Jahresabschlussprüfung ab 2011 auszuweiten.

Die Prüfungshandlungen erstrecken sich hier insbesondere auf eine Analyse des institutsspezifischen Gefährdungspotenzials. Des Weiteren sind die Beurteilung der Dokumentation und Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen sowie eine entsprechende Unterrichtung der Mitarbeiter und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten Gegenstand der Jahresabschlussprüfung auf diesem Gebiet. Der BaFin ist außerdem anzuzeigen, welcher Mitarbeiter die Funktion des Geldwäschebeauftragten ausübt.

Zur Dokumentation der Prüfungsfeststellungen ist zukünftig gem. § 21 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) die Anlage 6 zur PrüfBV dem Prüfungsbericht beizufügen. In diesem Fragebogen sind die Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen oder -vorkehrungen innerhalb einer Abstufung von „Feststellung (F0) - keine Mängel“ bis zu „Feststellung (F4) - schwergewichtige Mängel“ bzw. „Feststellung (F5) - nicht anwendbar“ zu kategorisieren.