Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist nun explizit festgelegt, dass Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten für Mitbestimmungsvorschriften mit einzubeziehen sind.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sieht zwingende die Bildung eines Aufsichtsrates als ein Organ dieses Gesellschaftstyps vor. Muss aber beispielsweise eine GmbH oder eine Kommanditgesellschaft auch einen Aufsichtsrat bilden, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern überschritten wird? 

Das Mitbestimmungsgesetzund das Drittelbeteilungsgesetzliefern hierzu die entsprechenden Antworten, die hinlänglich in der Rechtspraxis zu großen Überraschungen führen. 

Das Mitbestimmungsgesetzwar schon immer auf GmbHs anzuwenden. Bei KGs, d. h. auch bei GmbH & KGs, ist ein gewisser Gestaltungsspielraum eröffnet, um den Anwendungsbereich nicht auf diese erstrecken zu lassen. 

In § 1 Mitbestimmungsgesetzheißt es 

1) In Unternehmen, die
1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Das heißt, es muss ein Aufsichtsrat gebildet werden und die Arbeitnehmer müssen an diesen beteiligt werden. 

Noch enger ist es nach dem Drittelbeteilungsgesetzgeregelt. Dort heißt es in § 1 Nr. 

1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
3. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;

Das Mitbestimmungsgesetz knüpft wie gesagt erst bei einem Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmer an. D.h. sobald die Arbeitnehmeranzahl einer GmbH regelmäßig den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern überschreitet, findet das Drittelbeteilungsgesetz Anwendung und ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. 

Sind es mehr als 2.000 Arbeitnehmer, muss der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz sogar paritätisch (gleichwertig) aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetzt werden.

Neu ist jetzt, dass Leiharbeitnehmer in die Berechnung des Schwellenwertes miteinzubeziehen sind. Das wurde lange Zeit nicht einheitlich beurteilt. Im Rahmen der AÜG-Reform hat der Gesetzgeber nun aber explizit festgelegt, dass Leiharbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Entleiherunternehmen beschäftigt sind, für die Berechnung des Schwellenwertes mit einzubeziehen sind. Für Konzernunternehmen gibt es dann auch noch spezielle Vorschriften. 

Vor diesen nackten Zahlen stellt sich die Frage, warum aber mittlere und größere Unternehme nicht alle über das Zusatzorgan eines Aufsichtsrates mit der entsprechenden Besetzung mit Arbeitnehmern verfügen? Das Ganze liegt daran, dass mangels einschlägiger Bußgeld- oder Strafvorschriften der genannten Gesetze diese bestehenden Verpflichtungen durch Dritter Seite nicht durchgesetzt werden können. In der Praxis werden diese Verpflichtungen nicht umgesetzt. 

Gefährlich kann es zur Zeit aber insbesondere werden, wenn ein Aufsichtsrat in einer Gesellschaft schon existiert, da dann ein Verstoß gegen mitbestimmungsrechtliche Vorschriften dazu führen kann, dass der Aufsichtsrat nicht vorschriftsmäßig besetzt oder gar beschlussunfähig ist und damit die gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten.