Auch Selbstständige können ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einrichten und damit Freigrenzen bei der Pfändung nutzen

Bundestag und Bundesrat haben am 24. Februar bzw. am 18. März 2011 die Regelung zum Kontopfändungsschutz präzisiert. Dies nehmen wir zum Anlass, um noch einmal auf die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, aufmerksam zu machen.

Mithilfe des Pfändungsschutzkontos soll verhindert werden, dass in Folge einer Zwangsvollstreckung eines Gläubigers und der damit ausgebrachten Pfändung eines eines Girokontoguthabens, das betreffende Konto vollständig blockiert ist und ggf. vom Bankinstitut gekündigt wird. Der Schuldner war dann bisher meist ohne (Giro-) Kontoverbindung, was seine Lage nicht gerade verbesserte. Für den Gläubiger führte dies meist zu einer Uneinholbarkeit seiner Forderung.

Ein P-Konto kann nur für natürliche Personen eröffnet werden. Dabei wird zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut vereinbart, dass das betreffende Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geführt wird. Auch ein bereits bestehendes Girokonto kann jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, auch wenn es bereits gepfändet worden ist. Jede natürliche Person kann aber nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Der Bankkunde hat dies zu versichern und dies darf mit einer Schufa-Auskunft überprüft werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos besteht gegenüber dem Kreditinstitut jedoch nicht.

Mit einem P-Konto wird dem Kontoinhaber ohne ein weiteres Verfahren beim Vollstreckungsgericht ein „automatischer“ (teilweiser) Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens gewährt. Um einen einfach zu praktizierenden Kontopfändungsschutz zu gewähren, sind Einkommen jeglicher Art und Herkunft geschützt. Damit existiert durch das P-Konto auch erstmals ein Kontopfändungsschutz für Selbstständige.

Aktuell wird auf einem P-Konto mindestens ein Betrag in Höhe von 985,15 Euro freigestellt, der für die Gläubiger automatisch gesperrt ist. Dies entspricht der Freigrenze bei der Pfändung von Arbeitsentgelt. Im Falle der Pfändung unterbleibt dann eine Sperrung des Kontos, und Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen laufen bis zur genannten Pfändungsgrenze weiter. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten des Kontoinhabers erhöht sich der Freibetrag um 370 Euro für die erste und um je 206 für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Für diese Erhöhung muss der Kontoinhaber allerdings extra eine gerichtliche Entscheidung erwirken.

Die jüngsten Änderungen betreffen die sogenannte Monatsanfangsproblematik. Dabei ging es um die Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto des Kontoinhabers zum Monatsende gutgeschrieben werden, aber eigentlich erst für den Folgemonat bestimmt sind. Unklar war, ob diese Beträge im Monat der Gutschrift oder erst im darauffolgenden Monat angerechnet werden.

Nach der Neuregelung in § 835 Abs. 3 ZPO darf die Bank den überwiesenen Betrag (wenn künftiges Guthaben gepfändet worden sind; das ist die Regel) erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger auskehren. Damit wird sichergestellt, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem Monat zur Verfügung stehen und nicht entzogen werden.

Ein erweiterter Pfändungsschutz des Schuldners bedeutet für die Seite der Gläubiger einen größeren Aufwand bestehende Forderungen tatsächlich durchzusetzen. Die beschriebenen Regelungen versuchen, einen Ausgleich dieser widerstreitenden Interessen zu erzielen.