Die Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung soll EU-weit vereinheitlicht werden. Die Bundesregierung hat jetzt die Verkürzung des Verfahrens zur Restschuldbefreiung beschlossen.

Das Wesen eines Insolvenzverfahrens ist der Wechsel der Einzelzwangsvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Nicht der Gläubiger, der als erstes gegen den Schuldner vollstreckt, bekommt alles, sondern das Vermögen des Schuldners wird gerecht zwischen allen Gläubigern aufgeteilt, sodass jeder Gläubiger eine Quote bekommt. So zumindest die Theorie und der eherne Ansatz.

Als „Nebenprodukt“ dieses besonderen Zwangsvollstreckungsverfahrens wird in den modernen Insolvenzordnungen dem Schuldner eine Restschuldbefreiung eingeräumt. Das bedeutet, dass durch das Insolvenzgericht dem Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens die restlichen Schulden, die nicht vollständig durch die Zwangsvollstreckung (das Insolvenzverfahren) bedient werden konnten, erlassen werden.

Antrag auf Restschuldbefreiung muss extra gestellt werden

Das war nicht immer so und gibt dem Schuldner eine neue Chance, wirtschaftlich auf die Beine zu kommen. Dies betrifft natürliche Personen, da juristische Personen nach dem Insolvenzverfahren in der Regel von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist folglich ein separates Verfahren, das sich an das Insolvenzverfahren anschließt, wenn der Schuldner im Vorfeld einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

Diesen Antrag zu stellen, wird leider allzu häufig vergessen. Wichtig ist zu beachten, dass Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, z.B. aus Insolvenzstraftaten, Diebstahl, Unterschlagung, Nichtzahlung von Unterhaltsverpflichtungen oder Hinterziehung von Steuern oder Sozialabgaben usw. nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

Die Restschuldbefreiung wird nicht sofort erteilt, sondern erst nach Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltensperiode. Diese Wohlverhaltensperiode – bislang betrug diese in Deutschland sechs Jahre – war in den Staaten der Europäischen Union unterschiedlich lang. So konnte man in Frankreich schon ab einem Jahr und ehemals in Großbritannien auch schon sehr zeitnah eine Restschuldbefreiung erhalten.

Unterschiedliche Regelungen in der EU führten zu Insolvenztourismus

Dies führte in Europa zu einem regelrechten Insolvenztourismus. Unseriöse Anbieter boten den Schuldnern an, das Insolvenzverfahren im Ausland zu betreiben, um schnell eine Restschuldbefreiung zu erhalten, die dann EU-weit Wirkung entfaltet. So hatten Schuldner ihren angeblichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsland, um so optimiert und schnell ihre Verbindlichkeiten loszuwerden. Dieser Insolvenztourismus soll nun überflüssig werden, da die Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung EU-weit vereinheitlicht werden soll. Deutschland hat sich hier bislang Zeit gelassen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umzusetzen.

Bundesregierung hat Verkürzung mit Gesetzentwurf auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hatte nun am 01. Juli 2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden, wonach das Verfahren schrittweise nur noch drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner (sogenannte Regelinsolvenzverfahren) gelten, sondern, wie von der Richtlinie lediglich empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird es zur Verkürzung der Frist dabei künftig nicht mehr ankommen.

Schuldnerinnen und Schuldner haben weiterhin Pflichten und Obliegenheiten

Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensperiode stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Es soll ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen werden, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt. Zugleich soll die Sperrfrist für eine erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf künftig 13 Jahre verlängert werden. Ein Tätigkeitsverbot, das allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners ergangen ist, soll dann nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

Verfahrensverkürzung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beurteilen zu können.

Zugleich sollen auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern.

Die zum Herbst erwarteten Insolvenzen sollen schon von der Neuregelung profitieren

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll dann für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01. Oktober 2020 beantragt werden. Damit könnten dann auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren schrittweise, d. h. dann monatsweise verkürzt werden.