Zum Jahresbeginn wurde die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben und eine Versicherungspflicht eingeführt

Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung“ treten zum 01. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Minijob) ein:

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
  • Personen, die vom 01. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die bisher geltende Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch eine Versicherungspflicht in diesem Versicherungszweig ersetzt. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die bisherigen Regelungen zur Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ändern sich nicht.

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen wurden, erhöht sich die Verdienstgrenze von 400 Euro auf 450 Euro.

Was passiert bei Minijobbern, die vor dem 01. Januar 2013 bis 400 Euro verdient haben und auch 2013 nicht über diese Grenze kommen?

Solange die bisher gültige Verdienstgrenze von 400 Euro auch nach dem 31. Dezember 2012 nicht überschritten wird, ist diese Beschäftigung weiterhin wie nach dem bisherigen Recht versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung; es ändert sich nichts.

Der Beschäftigte hat nach wie vor die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten (Beitragsaufstockung). Eine vor dem 01. Januar 2013 ausgesprochene Verzichtserklärung hat in dieser und auch bei zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern weiterhin Bestand. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der zu zahlende Pflichtbeitrag ab dem 01. Januar 2013 mindestens von einem Entgelt von 175 Euro (bisher 155 Euro) zu berechnen ist.

Was passiert bei Minijobbern, die vor dem 01. Januar 2013 bis 400 Euro und ab 2013 mehr als 400 Euro verdienen?

Wird nach dem 31. Dezember 2012 das Arbeitsentgelt auf über 400 Euro erhöht, gilt für diese Beschäftigung das neue Recht. Es tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch davon auf Antrag befreien lassen.

Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die ab dem 01. Januar 2013 beginnen, gilt die Verdienstgrenze von 450 Euro. Die Minijobber sind automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der volle Rentenversicherungsbeitrag ist mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Wie bisher trägt der Minijobber die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 % (Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 01. Januar 2013) und dem Arbeitgeberanteil. Der neu eingestellte Minijobber hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.