BGH kassiert zu mildes Bewährungsurteil und besteht auf harter Linie gegen Steuersünder

Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem aktuellen Urteil (1 StR 525/11) seine Haltung von 2008 (1 StR 416/08). Damals schon hatte der BGH in einem Grundsatzurteil Leitlinien für die Urteilsfindung bei Steuerhinterziehungen aufgestellt, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren. Nur noch bis 50.000 Euro kommen Steuersünder mit einer Geldstrafe davon, ab 100.000 Euro wird im Einzelfall entschieden. Aber ab 100.000 Euro sind grundsätzlich Haftstrafen zu verhängen, ab einer Million Euro ohne Bewährung.

Die Eine-Million-Euro-Grenze spielte bei etlichen prominenten Steuerstrafverfahren eine große Rolle: So wurde von den Anwälten von Klaus Zumwinkel durchgeboxt, dass ein Teil der Hinterziehung bereits verjährt war und „nur“ noch ein Betrag von 968.000 Euro strafrelevant wurde.

Ein Urteil des Augsburger Landgerichts, das entgegen der BGH-Vorgaben bei 1,1 Millionen hinterzogenen Steuern noch eine Bewährungsstrafe verhängt hatte, kassierte der BGH nun.

Der Staat lässt also im Fiskalbereich seine Muskeln spielen. Steuersünder werden künftig - anders als so mancher Gewaltverbrecher - ins Gefängnis müssen. Bei der Kompliziertheit unseres Steuerrechts ist das eine zwiespältige Entscheidung! Jeder Steuerpflichtige ist gut beraten, diese Materie nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Sollte ein diesbezüglicher Sachverhalt nicht auszuschließen sein, empfiehlt sich eine frühzeitige und fachkundige Beratung durch Profis wie bdp. Denn noch gibt es im Vorwege die strafbefreiende Selbstanzeige. Ohne fachlichen Rat läuft man hier Gefahr, zwar Steuertatbestände preiszugeben, aber die angestrebte Straffreiheit nicht zu erreichen.