Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten vereinfacht geltend gemacht werden. Wir erläutern das neue Verfahren

Seit 2006 können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dafür wurde aber bislang sehr kompliziert zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten (z. B. ausbildungs-, krankheits- oder behinderungsbedingten) Kinderbetreuungskosten unterschieden. Je nachdem wurde dann wiederum zwischen dem Ansatz als Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unterschieden. Diese umständliche Rechtslage wurde nun erfreulicherweise geändert.

Ab 2012 ist es ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Unerheblich ist damit, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.

Der Abzug erfolgt stets als Sonderausgaben.

Welche Voraussetzungen müssen für das Kind erfüllt werden?

Steuerlich begünstigt sind leibliche Kinder bzw. Adoptiv- oder Pflegekinder (nicht hingegen Stief- oder Enkelkinder). Das Kind darf des Weiteren das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anderes gilt für behinderte Kinder: Hier können die Betreuungskosten für Kinder geltend gemacht werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Förderung gilt nur für Kinder, die zum Haushalt gehören. Im Zweifel geben die melderechtlichen Verhältnisse den Ausschlag. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung ist aber kein Problem. Für zeitweise im Ausland lebende Kinder gelten Besonderheiten.

Welche Voraussetzungen müssen für die Eltern erfüllt werden?

Kinderbetreuungskosten können bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Schließt daher z. B. von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.

Tragen die Eltern gemeinsam die Kosten, kann jeder Elternteil seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

Nicht abzugsberechtigt sind Stief- und Großeltern.

Welche Betreuungsleistungen werden anerkannt?

Es können Aufwendungen abgesetzt werden, die für die Betreuung des Kindes entstehen.

Gleichgültig ist dabei, ob das Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kindergarten, Hort, Kindertagesstätte, Kinderkrippe und Ähnliches) bzw. zu einer Tagesmutter gebracht wird oder ob eine Betreuungsperson nach Hause kommt.

Erbringen Familienangehörige die Kinderbetreuung, ist eine steuerliche Anerkennung nur möglich, wenn die Vereinbarungen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Auf der sicheren Seite ist man, sofern man einen schriftlichen Vertrag schließt und sich an das Vereinbarte dann auch tatsächlich hält. Insbesondere ist die regelmäßige Überweisung der Betreuungskosten unabdingbar.

Für Au-pairs gilt Folgendes: Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.

Auch Aufwendungen für einen Babysitter gehören dem Grunde nach zu den Kinderbetreuungskosten. Hier ist allerdings die Beweispflicht zu beachten, da Barzahlungen sämtlich nicht anerkannt werden.

Eine Besonderheit gibt es ferner, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet: Hier kann der Teil des Elternbeitrags abgesetzt werden, der auf die Hausaufgabenbetreuung entfällt. Die Schule muss eine Bescheinigung ausstellen, in der der Gesamtelternbeitrag auf die einzelnen Aufwandsarten aufgeschlüsselt ist.

Welche Kosten werden nicht anerkannt?

Keine Betreuungsleistungen sind:

  • Die Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht);
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurs);
  • die sportlichen und anderen Freizeitbeschäftigungen (z. B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).

Das Bundesfinanzministerium verneint bei folgenden Fällen eine Anerkennung der Aufwendungen:

  • Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten einschließlich der Kinderbetreuung verrichtet.
  • Aufwendungen für eine Betreuungsperson, die mit dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zusammenlebt,
  • Leistungen einer Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder auf Kindergeld hat.

Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen, nicht jedoch für Sachleistungen wie z. B. Essen, das das Kind während der Betreuung erhält.

Gibt es einen Höchstbetrag?

Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für die Kinderbetreuung ist unverändert geblieben. Es handelt sich um einen Jahresbetrag, der auch dann nicht zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr durchgängig Betreuungskosten angefallen sind.

Für jedes Kind können zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen bis zu 6.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Höchstbetrag gilt pro Kind. Daraus folgt, dass auch ein Elternpaar, das nicht das gesamte Kalenderjahr zusammengelebt hat, für das Kind insgesamt nur den Höchstbetrag geltend machen kann. Der Höchstbetrag ist u. U. zu kürzen, wenn das zu betreuende Kind teilweise im Ausland lebt.

Wie müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden?

Abzugsvoraussetzung für die Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.  Auf Verlangen des Finanzamts sind beide Nachweise vorzulegen.

Was ist sonst noch wichtig?

Kinderbetreuungskosten werden immer unabhängig von sonstigen steuerlichen „Kinderleistungen“ wie Kindergeld, Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag sowie ggf. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt.